An sich möchte man meinen, die Rechtslage ist ausreichend höchstrichterlich geklärt. Dennoch kündigen Bausparkassen nach wie vor Bausparverträge ohne vorhandenen Kündigungsgrund.
- Kündigung nur sehr eingeschränkt möglich
Der Bundesgerichtshof hatte mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 an sich relativ klar und deutlich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Bausparverträge seitens der Bausparkassen gekündigt werden können.
Entweder war die Bausparsumme komplett angespart oder seit der Zuteilungsreife des Vertrages sind mehr als zehn Jahre vergangen. War im Vertrag ein Zinsbonus vereinbart, beginnt die Frist von zehn Jahren aber frühestens, wenn der Bausparer Anspruch auf den Bonus hat. Im letzteren Falle ist daher eine Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits zehn Jahre Zuteilungsreife vorliegt.
Die Aachener Bausparkasse kündigt aber dennoch Verträge, bei denen diese Voraussetzungen nicht einmal im Ansatz vorliegen.
Dabei fällt auf, dass die Kündigungsschreiben nicht wirksam unterzeichnet sind. Die Schreiben sollen “…ohne Unterschrift gültig ” sein.
Darüber hinaus werden diese Schreiben mit “Dringende Terminsache ” überschrieben”, was wir als beabsichtigter Täuschung der Kunden betrachten. Das Wort Kündigung ist nicht einmal farblich oder drucktechnisch hervorgehoben.
Wir können Menschen, welcher mit derartigen Schreiben konfrontiert werden, nur dringend empfehlen, sich gegen die Kündigung sofort zu Wehr zu setzen und auf die oben genannten Urteile zu verweisen. Nutzt dies – wie in vielen Fällen leider der Fall – nichts, sollten Sie sich umgehend Hilfe bei einem möglichst spezialisierten Rechtsanwalt suchen.
- Was können Sie tun?
a) Alternativangebote genau prüfen
Bausparkassen versuchen, die Kunden mit vermeintlich attraktiven Alternativangeboten („Tarif-Update“, Prämien, Sonderzahlungen) die Bausparer aus den Altverträgen zu locken. Es ist unwahrscheinlich, dass die Bausparkasse hochverzinste Altverträge durch ein noch besseres Angebot eintauscht. Die Angebote sollten Sie daher genau prüfen und gegebenenfalls ablehnen.
b) Widerspruch der Kündigung
Wir raten Ihnen, die Kündigung eingehend zu prüfen und jedenfalls schriftlich zu widersprechen, sofern Sie an Ihrem Bausparvertrag weiter festhalten wollen.
Musterbrief 1 : Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß §§ 313, 314 BGB
Musterbrief 2 : Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB
Musterbrief 3 : Widerspruch gegen Kündigung der Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
c) Widerspruch gegen Auszahlung des Bausparguthabens
Sofern die Bausparkasse das Bausparguthaben auf Ihr Konto ausgezahlt hat, sollten Sie der Kündigung undder Auszahlung dringend schriftlich widersprechen und eine Bankverbindung zur Rücküberweisung anfordern (vgl. Musterbrief). Keinesfalls sollten Sie das Geld für andere Zwecke verwenden. Ansonsten können Sie das Geld später nicht wieder einzahlen, wenn Sie eine Bankverbindung erhalten oder die Kündigung als unwirksam anerkannt wird. Des Weiteren sollten Sie später in der Lage sein, zusätzlich die Regelbeiträge einzahlen zu können, die Sie sonst monatlich an die Bausparkasse überwiesen haben. Teilweise vergehen einige Monate bis zur Entscheidung über Wirksamkeit und Unwirksamkeit der Kündigung und dann summiert sich der Nachzahlungsbetrag auf einen hohen Betrag, der dann auf einmal gezahlt werden muss. Für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Regelsparbetrages könnte die Bausparkasse dann gegebenenfalls den Vertrag kündigen.
d) Verrechnungsscheck – Vorsicht !!
Des Weiteren sollten Sie den Verrechnungsscheck nicht voreilig einlösen. Dies könnte als Zustimmung zur Auflösung des Bausparvertrages gewertet werden. Wenn der Scheck eingelöst und danach der Kündigung widersprochen wird, könnte das die Bausparkasse als Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch oder derartiges werten.
Vielmehr sollten Sie zuerst der Bausparkasse per Einschreiben mit Rückschein mitteilen, dass Sie die Kündigung widersprechen und den Verrechnungsscheck nicht akzeptieren. Teilen Sie weiterhin mit, dass das Einlösen des Schecks kein Anerkenntnis der Kündigung ist und fordern Sie eine Bankverbindung zur Rücküberweisung an. Danach können Sie beispielsweise das Guthaben auf ein Tagesgeldkonto anlegen und das Geld zeitnah zurückzahlen, wenn Sie die Bankverbindung erhalten oder die Kündigung als unwirksam anerkannt wird.
Beim Verrechnungsscheck erhalten Sie kein Bargeld, sondern Sie müssen damit zu Ihrer Bank gehen, damit der Betrag auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird. Einen Verrechnungsscheck erkennen Sie an dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“. Beachten Sie zudem, dass ein Verrechnungsscheck von jedermann eingelöst werden kann, ohne dass nach einer Berechtigung gefragt wird. Daher muss er sicher aufbewahrt werden.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock