ABN AMRO kündigt Immobilien-Darlehensverträge bei geringem Zahlungsrückstand – unwirksam wegen der 2,5 % Grenze?

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Die Kündigung eines Verbraucher-Darlehensvertrages für Immobilien bedarf besonderer Voraussetzungen. Das ist zum Einen ein Mindestbetrag des Ratenrückstandes sowie eine schriftliche, eindeutige Zahlungsaufforderung des Bank. Der Gesetzgeber hat die Darlehensnehmer in den Fällen vor Kündigungen der Banken schützen wollen, in welchen die Verbraucher mit ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nur in geringem Rückstand sind.

§ 498 BGB in Verbindung mit § 503 Abs. 3 BGB sieht daher vor, dass der Darlehensgeber das Vertragsverhältnis erst kündigen darf, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise   und   mit mindestens 2,5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist.

Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, muss der Darlehensgeber (Bank) zudem den Darlehensnehmer ein Schreiben zusenden, diesen zur Zahlung des Rückstandes innerhalb von 2 Wochen auffordern und zudem mitteilen, dass bei Nichtzahlung eine Kündigung erfolgen kann.

Sind diese  3 Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.

Viele Kreditinstitute missachten diese Voraussetzungen. Aktuell ist die ABN AMRO ein solcher Fall, wo Darlehensnehmern die Kündigung erklärt wird, obwohl die obigen Voraussetzungen nach unserer Auffassung nicht vorliegen, da bereits der Rückstand mit den Darlehensraten unter der Grenze von 2,5 % der Nettodarlehenssumme liegt. Die Nettodarlehenssumme ist dabei der eigentliche Kreditbetrag, ohne Zinsen und sonstige Kosten.

Gegen diese unberechtigten Kündigungen sollten Sie sich zur Wehr setzen, da die Banken regelmäßig auch die Verwertung der zur Sicherheit des Darlehens eingetragenen Grundschuld ankündigen.

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Spiegelberg
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