Alphabet Kapital AG (vormals: MCE Sternenflotte) insolvent – Wird der Insolvenzverwalter Beyer nun Ausschüttungen zurückfordern ?

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Erneut muss ein großer Marktteilnehmer  bei Schifffonds Insolvenz anmelden. Die Firma Alphabet Kapital AG (vormals: MCE Sternenflotte) wurde am 18.09.2018 durch das AG Bremen (500 IN 22/18) unter die vorläufige Verwaltung durch Insolvenzverwalter Tim Beyer aus der Kanzlei Schultze und Braun gestellt.

Die Unternehmensgruppe ist bzw. war  einer der großen Anbieter von Zweitmarkt-Schiffsfonds, die in Schiffsfondsanteile investierten, die von ehemaligen Anlegern in Schiffsfonds veräußert wurden.

Der Fonds wurde 2007 gegründet und hat seither 9 Einzelfonds aufgelegt.

  • MCE 01 Zweitmarktportfolio IC 2
  • MCE 02 Zweitmarktportfolio
  • MCE 03 Elbtank Flottenfonds
  • MCE 04 Sternenflotte IC 3
  • MCE 05 Sternenflotte
  • MCE 07 Sternenflotte FLEX
  • MCE 08 Sternenflotte IC 4
  • MCE 09 Sternenflotte FLEX
  • MCE 10 Sternenflotte FLEX IC 5

Etwa 8.000 Anlegern haben ca. 230 Mio. € investiert.

Insolvenzverwalter für die ebenfalls insolvente Treuhandkommanditistin wurde Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle aus der Kanzlei GÖRG, Bremen.

Es besteht nun eine Verunsicherung der Anleger, wie es mit diesen Gesellschaften weitergeht, ob das eingezahlte Geld verloren ist und ob sogar noch Ausschüttungen erstattet werden müssen.

Aber auch diejenigen, welche ihre Anteile an den Schiffsfonds veräußert haben, müssen mit Rückforderungen rechnen. In der Regel waren die Kaufverträge über die Anteile so ausgestaltet, dass für Ausschüttungsrückforderungen bis zum Stichtag der Übertragung  der ursprüngliche Anleger weiter haftet.
Dazu weiter unten mehr.

 

  1. Grundsätzlich zur Haftung des Kommanditisten

Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, lebt seine Haftung nach § 172 Abs.  4 HGB wieder auf. Dies gilt vor allem bei unberechtigten Gewinnentnahmen bzw. nicht gewinngedeckten Auszahlungen.

Dabei ist die Feststellung, ob  tatsächlich eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt, im Einzelfall häufig schwierig. Dies lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der betroffenen Jahre ermitteln.

Der Insolvenzverwalters ist grundsätzlich auch berechtigt, zunächst alle Kommanditisten/Anleger auf Rückzahlung ihrer zu Unrecht erhaltenen Ausschüttung in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn mit dem bereits vorhandenen Geld/Insolvenzmasse eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nach § 38 InsO möglich ist, steht ihm kein weiterer Anspruch gegenüber weiteren Kommanditisten zu.

2. Rückzahlung genau prüfen

a) aktuelle, vollständige Insolvenztabelle

Berücksichtigt man die aktuelle Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Rückforderungen durch Insolvenzverwalter, so ist es grundsätzlich zwingend erforderlich, dass seitens des Insolvenzverwalters zunächst eine aktuelle, vollständige Insolvenztabelle vorgelegt werden muss, aus der sich die angemeldeten Forderungen in ihrem Umfang ergeben.

Im Rahmen des Anspruchs gemäß § 171 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB besteht ein Anspruch nämlich nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt nach allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).

Sofern eine Insolvenztabelle vorliegt, sollte geprüft werden, ob die Anmeldung der Forderungen ordnungsgemäß erfolgte.  Oftmals enthält die Tabelle Forderungen, die keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind (z. B. Gewerbesteuer vom Finanzamt). Zahlreiche Urteile diesbezüglich finden Sie  auf meiner Internetseite.

Teilweise enthalten die Tabellen kein Ergebnis der Forderungsprüfung. Bei anderen Tabellen fehlen konkrete Angaben über den Grund der angemeldeten Forderung. Ein Anmeldegrund „Warenlieferung“, „Dienstleistung“ ohne weitere Spezifizierung ist nicht ausreichend.

 

b) Nachweis der vorhandenen Insolvenzmasse

Zum zweiten muss der Insolvenzverwalter darlegen, über welche Insolvenzmasse er verfügt. Zur Insolvenzmasse zählen Erlöse aus dem Verkauf von Schiffen und sonstigen Sicherheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus zählen dazu aber auch sonstige Erlöse, welche beispielsweise durch bereits erfolgte Rückzahlung weiterer Gesellschafter/Anleger erfolgt sind. Diese Kenntnis hat nur der Insolvenzverwalter, weswegen er vor Gericht verpflichtet ist, diese Übersicht über die Insolvenzmasse darzustellen und auch stets zu aktualisieren.
Allein die Aussage des Insolvenzverwalters, dass kaum Insolvenzmasse vorhanden sein soll, reicht für einen gerichtlich verwertbaren Vortrag und somit auch für die von Ihnen vorzunehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage natürlich nicht aus. Von daher ist der Inserent Verwalter aufzufordern, hier konkret darzulegen.
Das LG Coburg (Urteil vom 11.01.2018 – 1 HK O 24/17) hat z.B. entschieden, dass der verklagte Anleger der MS „Scandia”  die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Die Berechnung des Gerichts ergab, dass genügend Masse vorhanden war, um die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu begleichen. Mittlerweile liegen viele weitere derartige Urteile vor.

c) Eventuell Verjährung von Ansprüchen der Banken

Zu guter Letzt muss geprüft werden, ob insbesondere beteiligte Banken bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis davon hatten, dass eventuell Ausschüttungen von Anlegern zurückgefordert werden müssen. Das ist eine Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährung der Ansprüche erfolgt.
Zwar wird von den Insolvenzverwaltern regelmäßig vorgetragen, diese Verjährungsfrist beginne erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.
Dies kann man jedoch auch aus dem Grunde anders sehen, da eine Kenntnis bezüglich einer notwendigen Rückforderung seitens der finanzierenden Institute bereits dann vorliegt, wenn offensichtlich ist, dass die fälligen Verbindlichkeiten und so auch Raten des Darlehens von der Gesellschaft auf absehbare Zeit nicht mehr gezahlt werden können und die Gesellschaft in Insolvenz fällt.
Aus diesem Grunde nehmen wir dazu argumentativ einen anderen Standpunkt ein.

Hier  –> gehts zum Ratgeber zur Rückforderung von Ausschüttungen bei insolventen Schiffsfonds

Der BGH (Urteil vom 07.12.2017- III ZR 206/17) stellte unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall klar, dass die Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist und nicht erst bei Insolvenzeröffnung. Bereits zu diesem Zeitpunkt könne der Treuhandkommanditist auf den Anleger (Treugeber Kommanditist) zugehen und gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern.

Dies könnte bei Schiffsfonds bereits ab den Sanierungsmaßnahmen eingetreten sein. Die Banken wussten aufgrund nicht bedienter Darlehen infolge der Wirtschaftskrise, dass die Rückführung der Darlehen problematisch sind und Insolvenz droht. Es erfolgten Tilgungsaussetzungen und die Anleger wurden aufgefordert, sich an Sanierungsmaßnahmen durch Kapitalerhöhungen oder Darlehen zu beteiligen.
Nach unserer Auffassung hätten die Anleger daher bereits zu diesem Krisenzeitpunkt aufgefordert werden können, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

 

3. Was müssen die Anleger beachten, die Ihre Beteiligung verkauft haben ?

Auch auf die Verkäufer von Schiffsbeteiligungen können Forderungen zukommen. In der Regel sehen die dazu abgeschlossenen Kaufverträge in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verkäufer der Beteiligung für Ausschüttungen haftet, welche er bis zu seinem Ausscheiden erhalten hat. Die diesbezügliche Regelung ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.
Häufig sind diese Regelung jedoch unwirksam. So hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem solchen Fall die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung für unwirksam erklärt, da ein Verstoß gegen Transparenzvorschriften Angemessenheitsregelungen usw. vorliegt.
Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, keine vorschnelle Zahlung zu leisten und zunächst anwaltliche Beratung dazu einzuholen.

Des weiteren hat vor kurzem ein Landgericht die geltend gemachten Freistellungsansprüche aus diesen Kaufverträgen für verjährt angesehen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Freihaltungsansprüche nach § 257 BGB innerhalb der Regelverjährung, sprich innerhalb von drei Jahren mit Beginn des Folgejahres, verjährt. Für die Verkäufer der Anteile eine positive Nachricht.

 

4. Fazit

Ich empfehle, vor Fristablauf dem Insolvenzverwalter schriftlich die bestehenden Einwendungen vorzutragen, Unterlagen (insbesondere die Insolvenztabelle) anzufordern und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen (genaues Datum) zu setzen.

Eine vollständige Prüfung der Rechtslage ist hier nicht möglich und ersetzt daher eine anwaltliche Beratung nicht.

Sofern der Insolvenzverwalter auf die Zahlung besteht und eine gerichtliche Geltendmachung androht, empfehle ich jedem Anleger die Zahlungsforderung des Insolvenzverwalters durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Nach der ausführlichen Beratung (Prüfung der Erfolgsaussichten, Abwägung des Kostenrisikos) kann der Anleger entscheiden, ob er gegen die Insolvenzanfechtung vorgehen will.

5. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
• Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
• Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0

E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

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