Ausdehnung einer Sicherheit für nicht entstandene Forderung auf andere Forderungen

0

Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs.1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld. Die Forderung, die durch die eingetragene Grundschuld gesichert werden sollte, war nicht entstanden und konnte auch in Zukunft nicht entstehen.

Nach dem BGH, Urteil vom 09.05.2000, Az.: XI ZR 299/99,  verstößt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts jedoch gegen die Sicherungsabrede.

Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht auf andere Forderungen ausgedehnt werden, nur weil die eigentlich zu sichernde Forderung nicht wirksam entstanden ist.

_______________

Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie  uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen.
Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon:         0381   /  440  777-0
Email:             info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen