Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs.1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.
Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld. Die Forderung, die durch die eingetragene Grundschuld gesichert werden sollte, war nicht entstanden und konnte auch in Zukunft nicht entstehen.
Nach dem BGH, Urteil vom 09.05.2000, Az.: XI ZR 299/99, verstößt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts jedoch gegen die Sicherungsabrede.
Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht auf andere Forderungen ausgedehnt werden, nur weil die eigentlich zu sichernde Forderung nicht wirksam entstanden ist.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock