Ein freier Anlageberater hat grundsätzlich keine zwangsläufige Verpflichtung, gegenüber seinen Kunden ungefragt über eine bei der empfohlenen Anlage zu erwartende Provision aufzuklären. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung (z.B. Agio) ausgewiesen sind.
Sachverhalt
Der BGH hatte über einen Fall zu befinden, bei welchem der Kläger durch einen für die Beklagte tätigen Handelsvertreters auf dessen Empfehlung hin im Dez. 2001 eine Beteiligung am Falk 75 Fonds über 50.000 € zzgl. eines Agio von 5 % gezeichnet hatte. Laut dem Emissionsprospekt waren für die Eigenkapitalbeschaffung Kosten von ca. 10 Mio Euro veranschlagt. Diese Summe und das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an die mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragte Firma gezahlt werden. Die Beklagte wurde als Untervermittlerin tätig und bekam dafür eine Provision. Eine diesbezügliche Aufklärung des Klägers und seiner Frau fand jedoch nicht statt.
Der Kläger behauptet u. a, diese Nichtaufklärung sei pflichtwidrig unterblieben und verlangt seine Einzahlung zurück.
Entscheidung
Das Gericht führt dazu aus, dass die Beklagte keine Pflicht traf, ungefragt über die von ihr zu erwartende Provision aufzuklären. Für eine nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater besteht keine Pflicht, gegenüber seinem Kunden über zu erwartende Provisionen aufzuklären – sofern nicht § 31 d WpHG eingreift.
Dies gelte dann, wenn der Kunde keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen selbst die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
Das Gericht hat die Sache selbst nicht entschieden, da noch weitere Feststellungen zu anderen Rechts- und Tatsachenfragen zu klären sind.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock