Bereits am 23.11.2011 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wer für die Baukosten von Wasseranschluss-Erneuerungen verantwortlich ist. Hinter dem Aktenzeichen VIII ZR 23/11 verbirgt sich ein fast alltäglicher Fall, der erstinstanzlich am Amtsgericht begann und bis vor die höchste Gerichtsbarkeit der deutschen Rechtsprechung trat.
Zu Grunde lag dem Fall die Geschichte des Klägers in der Sache. Dieser besaß bereits seit den 1970er Jahren ein Grundstück. Ursprünglich zu Zeiten der DDR gepachtet, erwarb der Kläger es sogar noch vor der Wende und behielt es seither in Besitz. Von der Zeit der ersten Pachtung an verwendete der Eigentümer des Grundstücks eine Wasserleitung, die unter anderem vom Eigentümer selbst vor Jahrzehnten erbaut und von den Nutznießern des Grundstücks finanziert wurde. Die „Altleitung“, wie sie im Folgenden genannt wird, ist dann bis zur Wende von der VEB WAB (der staatlichen Wasserwirtschaft der DDR) betrieben worden – ab 1992 übernahm dann ein privates Energieunternehmen die Wasserversorgung auch für das betroffene Grundstück.
Ab der Übernahme wurde die Altleitung von dem Versorgungsunternehmen betrieben, in den folgenden Jahren wurden sogar Haushalte mit neuen und selbständigen Wasserzählern versorgt, weil es bisher nur Messungen des gesamten Abzweigs der Altleitung gegeben hatte.
Ab 2004 baute das Unternehmen dann neue Trinkwasserhauptleitungen und legte neue Hausanschlüsse für die umliegenden Bewohner und Unternehmen. Noch vor Abschluss der Anpassungsarbeiten im Juni 2005 forderte der Betreiber vom Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke die Übernahme der Kosten. Insgesamt forderte die Firma die Zahlung eines „Baukostenzuschusses“ in Höhe von 1245,50 € und die Übernahme der Kosten für einen neuen Hausanschluss für den Eigentümer mit weiteren 484,56 €. Begründen wollte die Firma dies mit gesetzlichen Regelungen der §§ 9 und 10 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser).
Der Eigentümer und Anschlussnehmer zahlte die Kosten unter Vorbehalt – klagte dann aber auf die vollständige Rückerstattung gegen das Unternehmen.
Streit über 3 Instanzen
Im ersten Verfahrensgang entschied das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten , dass dem Kläger eine volle Erstattung der Kosten in Höhe von 1730,06 € zusteht. Eine Verpflichtung des Anschlussnehmers zur Erneuerung der Wasserleitungen und einer Einrichtung des neuen Wasseranschlusses lägen nicht seiner Verantwortung.
Die unterliegende Beklagte legte dagegen Berufung ein. Und tatsächlich gelang dem Unternehmen ein kleiner Triumph – denn das verhandelnde Landgericht erkannte dem Kläger immerhin den Baukostenzuschuss in Höhe von 1245,50 € zu. Für den Anschluss und seine Kosten sei nämlich nun doch der Kläger und Eigentümer selbst heranzuziehen.
Nach einer weiteren Revision durch die Beklagte, die sich mit der Entscheidung noch immer nicht zu Frieden gab, gelang der Fall auf den Tisch der Richter am Bundesgerichtshof. Die Entscheidung des BGH führte dann zu einer klaren Niederlage des Versorgungsunternehmens:
Dem Anschlussnehmer seien weder die Kosten für einen „Bauzuschuss“ noch die des neuen Wasseranschlusses selbst zuzumuten – jedenfalls nicht in dem konkret vorliegenden Fall.
Das Gericht erklärte in seinen Urteilsgründen, dass der Kläger in beiden Streitpunkten Recht und die Kosten für die Arbeiten nicht zu tragen hat. Dabei berief sich das Gericht auf die Tatsache, dass ein etwaiger „Baukostenzuschuss“ nur einmalig zu erbringen sei – was der Kläger prinzipiell bereits in den 1970ern tat, weil er die Leitungen selbst verbaute. Dazu kam nach Ansicht der Kammer, dass das Energieunternehmen bereits seit Übernahme der Stadtversorgung im Jahr 1992 die streitgegenständliche Altleitung in das laufende Versorgungsnetz übernahm. Sie versorgte die angeschlossenen Haushalte sogar mit neuer Messtechnologie und führte kostenfrei Wartungsarbeiten aus. Das Kostenrecht aus den von dem Unternehmen angeführten Paragraphen der AVBWasserV bestimme nur, dass ein Neuanschluss und die damit verbundenen Baukosten dem Kunden anzulasten wären, nicht dem Unternehmen.
Da es sich jedoch lediglich um die Wartung des bereits bestehenden Netzes des Versorgers handelte, müsse es die Baukosten auch selbst auftreiben, so das Gericht.
Bei der Frage nach den Kosten für den Wasseranschluss selbst gab das Gericht ebenfalls dem Kläger Recht. Nach geltender Rechtsprechung ist es so, dass der Wasseranschluss von der Seite bezahlt wird, die die Erforderlichkeit der Veränderung zu verantworten hat. Da das Unternehmen die Leitungserneuerung anordnete und die Anlieger vor vollendete Tatsachen stellte, muss sie die Kosten selbst bezahlen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock