Eigentümerstellung an Netzanschlussleitungen – unbedeutend für Bewertung, ob Netzanschluss oder Netzausbauausbau, wenn Eigentum ungewollt zufiel

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Bei der Abgrenzung von Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.

 

In der Entscheidung VIII ZR 21/07 vom 1. Oktober 2008 urteilte der BGH zu der Frage, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluss einer weiteren PV-Anlage ist. Dabei gab es einen Hausanschluss, in den bereits eine vorhandene PV -Anlage einspeiste und die weiteren Strom nicht aufnehmen konnte. Das Eigentum am neu gezogenen Kabel fiel letztlich dem beklagten Netzbetreiber zu. Die Parteien streiten nun über die Kostentragung der Kabelverlegung.

Sachverhalt

Anfang des Jahres 2005 plante der Kläger die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt . Auf dem Grundstück befand sich bereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die über den Hausanschluss des Anwesens mit dem Niederspannungsnetz der Beklagten verbunden war. Der Hausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zusätzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Anlage über ein von ihm zu verlegendes Kabel an einer rund 350 Meter entfernten Trafostation anschließen müsse. Der Kläger machte dagegen geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre Kosten verpflichtet sei. Unabhängig davon beantragte er bei der Gemeinde P. , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begründung ab.

Nachdem die Photovoltaikanlage des Klägers am 13. April 2005 mit einem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung einigten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte das Verbindungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kläger die Kosten hierfür unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt.

Am 19. Juli 2005 wurde die Anlage des Klägers mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der Beklagten angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum verbleibe und die Eigentumsgrenze die “Abgangsklemmen der Sicherungsleiste in der Trafostation” sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte der Kläger, dass er die Übereignung des Verbindungskabels ablehne.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Kosten für die Verlegung des Verbindungskabels in Höhe von 9.197,99 € nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadensersatz in Höhe von insgesamt 13.305,82 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,44 € in Anspruch genommen.

 

Entscheidungsgründe

Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um solche des Netzausbaus , sondern um solche des Netzanschlusses, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG von dem Kläger als Anlagenbetreiber zu tragen sind.

Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es zunächst darauf an, wo – bei einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich – der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist.
Auf die kürzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein anderes Netz oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.

Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Der Ausbau des Netzes ist wirtschaftlich zumutbar, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten. In diesem Fall kann der Einspeisewillige nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG einen Anspruch auf Netzausbau haben.

Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende Netz an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes Netz nicht einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist und wenn schließlich der Ausbau des Netzes dem Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist. Hier ist davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklagten ist.
Die Beklagte hat unter Antritt von Sachverständigenbeweis behauptet, dass die Verstärkung des Hausanschlusses doppelt so teuer ist wie die – schließlich durchgeführte – Verlegung einer Leitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist auszugehen.

Dass die  neu verlegte Leitung  im Eigentum der Beklagten steht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Pflicht des Netzbetreibers zum Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG erstreckt sich unter anderem auf die “in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen” .Die Frage, ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau – unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichtete Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird, hat der Senat bislang offen gelassen Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.
Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen kommt dem Eigen-tum an der Anschlussleitung keine maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum an der Leitung zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt zugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung, durch die ihr der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung genötigt gesehen hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das Verbindungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt.

 

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