Der BGH entschied in seinem Urteil vom 19. Februar 2013, Az: XI ZR 82/11 über die Sittenwidrigkeit einer Höchstbetragsbürgschaft. Die finanzielle Überforderung errechnet sich aus dem vertraglichen Zinssatz bezogen auf die Bürgschaftssumme und nicht bezogen auf die (höhere) Hauptschuld.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sparkasse, gewährte der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten im Jahr 1999 ein Darlehen über 160.000 DM zu einem Zinssatz von 5% p.a. und ein Darlehen über 200.000 DM zu einem Zinssatz von 5,5% p.a. Der Beklagte mit einem Nettoeinkommen von 2.500 DM übernahm eine Höchstbetragsbürgschaft über 93.000 DM.
Nach Kündigung der Darlehen nahm die Klägerin den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Die Bürgschaft ist nicht sittenwidrig.
Bei der Feststellung, ob der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft übernehme, finanziell krass überfordert sei, sei nicht die monatliche Zinsbelastung aus der Gesamtdarlehenssumme, sondern die den Beklagten treffende Zinslast nur aus der Bürgschaftssumme zu berücksichtigen. Da dieser Betrag unter dem pfändbaren Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens gelegen habe , habe ihn die Übernahme der Bürgschaft nicht überfordert. Zu einer Überrumpelung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages reiche der vorgetragene Sachverhalt nicht aus.
Eine andere als diese Auslegung ist mit dem Sinn der Höchstbetragsbürgschaft, die das Risiko für den Bürgen in überschaubaren Grenzen halten soll und damit mit den wohlverstandenen Interessen beider Parteien nicht zu vereinbaren. Der Bürge hat bei Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft die berechtigte Erwartung, dass sich nicht nur seine Haftung für die Hauptforderung, sondern auch seine Haftung für die Nebenforderungen wie insbesondere für Zinsen nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der möglicherweise wesentlich höheren Hauptschuld richtet. Dem stehen schutzwürdige Interessen des Gläubigers nicht entgegen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen traf den Beklagten eine Zinslast von 5% jährlich aus 93.000 DM oder jährlich 4.650 DM bzw. eine monatliche Zinslast von 387,50 DM. Zinsen in dieser Höhe konnte der Beklagte aus einem pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens von richtig monatlich 903,70 DM gemäß der im Jahr 1999 gültigen Anlage zu § 850c ZPO ohne weiteres aufbringen, so dass er bei Übernahme der Bürgschaft nicht krass finanziell überfordert war.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt