Bürgschaft durch den Geschäftsführer /Gesellschafter – Widerruf möglich?

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Bürgschaften durch Geschäftsführer und/oder Gesellschafter sind im Rahmen von Kreditvergaben Normalität. Die Abgabe der Bürgschaft ist dabei nahezu stets Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Abgabe der Bürgschaft an sich hat zunächst erst mal keinerlei Auswirkungen auf den Bürgen. Diese kommen erst, wenn es in der Gesellschaft Schwierigkeiten gibt, in der Regel, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, es durch die Bank fällig gestellt wird und sodann der Bürge in Anspruch genommen wird.
Grundsätzlich hat der Bürge kein Anspruch darauf, dass die Bank zuerst andere Sicherheiten vor seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verwertet.
Eine Möglichkeit, die Bürgschaft in diesem Falle nachträglich zu zerstören, bietet ein Widerruf.
Für die Begründung eines Widerrufsrecht bestehen verschiedene rechtliche Ansatzpunkte:

a) Haustürgeschäft, § § 312,312 a BGB
Für das Widerrufsrecht des Bürgen ist alleine entscheidend, ob er Verbraucher ist und der Bürgschaftsvertrag in einer sogenannten Haustürsituation begründet worden ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob auch der Hauptschuldner Verbraucher ist bzw. der abgesicherte (Darlehens-) Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde.
Verbraucher kann dabei derjenige sein, welcher GmbH-Geschäftsanteile hält als auch der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen einer Schuldmitübernahme oder einer Verbürgung. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Alleingesellschafter.

b) Fernabsatzvertrag, § 312 b BGB
Nach dieser Vorschrift sind alle Finanzdienstleistungen, d.h. auch Bürgschaften widerrufbar, sofern sie im Wege des Fernabsatzes zustandegekommen sind. Dem Verbraucher ist eine dementsprechende Widerrufsbelehrung zu erteilen. Geschieht dies nicht, beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen mit der Folge, dass die Bürgschaft zeitlich unbegrenzt widerrufen werden kann.

Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit die jeweiligen Voraussetzungen der vorgenannten Normen tatsächlich erfüllt sind. Gerade im Falle des Haustürgeschäftes sind die Fallgestaltungen oft vielfältig und es finden mehrere Kontakte mit der Bank statt.
Dort nach vielen Jahren festzustellen, wie eine Erklärung zustande kam ist und auf wessen Veranlassung sie zustande kam, kann schwierig sein.
Nichtsdestotrotz kann sich die Mühe lohnen, da bei einem Widerruf die Bürgschaft von Anfang an als nicht existent gehandhabt wird und somit die Bank keine Forderung mehr erheben kann.

 

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