Was ist eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist das Versprechen an einen Dritten, dass ein anderer seine Verbindlichkeit erfüllen kann und wird. Nur für den Fall, dass dieser doch nicht leistet, verpflichtet sich der Bürge an dessen Stelle zu leisten. Hier besteht also ein Drei-Personen-Verhältnis.
Beispiel: Tina will sich ein Auto kaufen. Das kostet 10.000 €. Da sie nicht genug Geld hat, geht sie zur Spar-Bank, um einen Kredit aufzunehmen. Tina verdient aber nicht viel. Die Bank will aber sichergehen, dass sie das Geld zurückgezahlt bekommt, daher fragt Tina ihre Eltern um Hilfe. Diese verdienen viel mehr als sie und versprechen der Bank, dass sie den Kredit zurückzahlen, falls Tina das Geld nicht zurückzahlen kann.
Tina’s Eltern bürgen also für Tina.
Bedarf sie einer Zustimmung?
Der Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB ist in der Regel ein einseitiger Vertrag, kein gegenseitiger. D.h. der Erklärung, für die Zahlungsfähigkeit eines anderen zu bürgen, muss nicht zugestimmt werden, weder vom Bürgen noch von dem, an den die Zahlung zu leisten ist. In unserem Beispiel könnten Tina’s Eltern also auch für sie bürgen, wenn Tina der Bürgschaft nicht zustimmt.
Wie wird sie wirksam?
Damit die Bürgschaft wirksam ist, muss sie schriftlich erklärt werden. Ausnahmsweise ist die nicht-schriftliche Bürgschaft aber doch wirksam, sobald der Bürge leistet. In der Regel wird sie dem Gläubiger gegenüber erklärt. Der Hauptschuldner muss dabei nicht mitwirken.
Bezogen auf unser Beispiel hieße das, dass Tina’s Eltern ein Schreiben anfertigen müssen, in welchem sie erklären, für die Rückzahlung des Kredits zu bürgen. In der Regel hat die Bank auch ein Formularblatt dafür. Haben Tina’s Eltern der Bank nur mündlich erklärt, dass sie bürgen wollen, sind sie nicht Bürge geworden. Sobald sie aber den Kredit an die Bank zahlen, wird die Bürgschaft wirksam.
Wie komme ich von einer Bürgschaft los?
Für den Bürgen endet die Bürgschaft, wenn
– die Verbindlichkeit für die er sich verbürgt hat, erloschen ist
– z.B. Tina hat den Kredit selber zurückgezahlt
– wenn ein anderer in „die Schuhe“ des Hauptschuldners tritt, d.h. die Schuld übernimmt
– z.B. sagt Tina’s Oma Inge, dass sie Tina zum Abschluss ihres Studiums das Auto schenken will, da sie aber nicht soviel Geld auf einmal hat, will Inge die Kreditraten zurückzahlen, Inge lässt Tina’s Namen im Kreditvertrag von der Bank gegen ihren (Inge) austauschen und zahlt von nun an den Kredit ab
– wenn der Bürge zum Hauptschuldner wird, z.B. weil der Hauptschuldner stirbt und der Bürge sein Erbe ist
– z.B. stirbt Tina ganz plötzlich, da sie noch keine Kinder hatte, erben ihre Eltern alles, dazu gehört Vermögen genauso wie Schulden, daher müssen Tina’s Eltern den Kredit zurückzahlen, als ob sie diesen selber aufgenommen hätten
– unter Umständen kann der Bürge die Bürgschaft auch kündigen, z.B. wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners erheblich verschlechtert, man kann von vornherein aber auch vereinbaren, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bürge kündigen kann
– z.B. hat Tina nach dem Studium seit einem Jahr keine Arbeit, seitdem hat sie sehr hohe Handyrechnungen und viel bei Otto und Quelle bestellt, sowie bei ebay eingekauft und inzwischen enorme Schulden (30.000 €) angehäuft, so dass sie weder diese noch den Kredit zurückzahlen kann.
Tina’s Eltern versuchen einen Teil der anderen Schulden zurückzuzahlen, daher bleibt ihnen auch nur noch wenig Geld, wovon sie den Kredit aber nicht mehr abzahlen können, daher kündigen sie die Bürgschaft
– der Bürge die Bürgschaft widerruft, Voraussetzung hierfür ist dann, dass ein Widerrufsrecht besteht, z.B. weil bei Erklärung der Bürgschaft eine Haustürsituation vorlag
– z.B. war Tina, bevor sie sich zur Kreditaufnahme entschloss, bei ihren Eltern zu Haus, als plötzlich ein Vertreter der Spar-Bank an der Tür klingelt und fragt, ob sie nicht an einem Kredit interessiert wären
Tina hört das und erzählt ihren Eltern aufgeregt, dass sie sich sowieso ein Auto kaufen wollte und sie Geld dafür bräuchte, nachdem der Vertreter nachgefragt hat wieviel sie verdient und ob ihre Eltern nicht für die Rückzahlung bürgen wollten, bejahten diese, so wurde der Kredit sowie die Bürgschaft zu Haus bei Tina’s Eltern geschlossen
– nach ein paar Tagen erkennen Tina’s Eltern, dass sie davon so überrumpelt waren und Tina den Kredit mit den hohen Zinsen nie zurückzahlen kann, daher widerrufen sie die Bürgschaft
Will der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen, also dass dieser z.B. an ihn zahlt, kann der Bürge sich ggf. erstmal dagegen wehren und einwenden, dass der Gläubiger zuerst alles zu versuchen hat, um vom Hauptschuldner Leistung zu erlangen (sog. Einrede der Vorausklage).
Z.B. zahlt Tina die ersten Raten nicht. Die Spar-Bank denkt sich, dass Tina wohl kein Geld hat und fordert Tina’s Eltern auf, dass sie stattdessen zahlen sollen.
Tina’s Eltern wollen dies nicht. Sie bezahlen für Tina schon die Wohnung und vieles andere und schreiben daher an die Bank, dass diese erstmal Tina mahnen bzw. notfalls gegen Tina klagen und dann bei ihr pfänden muss. Zudem kann es möglich sein, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam ist, z.B. wenn der Bürge ein Angehöriger des Hauptschuldners ist und die Bürgschaft ihn krass finanziell überfordern würde. Hier hat der Bürge in der Regel aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner gebürgt und der Gläubiger hat diese Lage bewusst ausgenutzt.
Da sich Tina unbedingt ein Auto gewünscht hat, wollten ihre Eltern ihr diesen Wunsch erfüllen. Sie sind selber aber nur Hartz IV-Empfänger und haben einige Schulden. Daher sind sie für die nächsten Jahre nicht im Stande, die Kreditraten (10.000,- € + 12 % Zinsen) zu zahlen. In diesem Fall ist die Bürgschaft sittenwidrig, da Tina’s Eltern finanziell völlig überfordert sind. Der Bürge sollte sich auch über die Vertragsbeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner genauer informieren. Ist die Leistung des Schuldners z.B bereits verjährt oder gestundet, kann sich auch der Bürge hierauf berufen. Er braucht dann nicht leisten.
Weil Tina vorübergehend keine Arbeit hat und die Raten ab Januar 2010 nicht mehr zahlen kann, hat die Spar-Bank eingewilligt, dass Tina erst ab Januar 2011 wieder zahlen muss (sog. Stundung). Schon im Juli 2010 fordert die Bank aber nun Tina’s Eltern auf, dass sie anstelle von Tina die Raten zahlen sollen. Tina erzählt ihren Eltern, dass sie vor Januar 2011 nicht zahlen muss. Darauf können sich Tina’s Eltern gegenüber der Bank berufen, so dass sie solang auch nicht zahlen müssen.
Was passiert, nachdem der Bürge geleistet hat?
Die Forderung des Gläubigers geht sodann auf den Bürgen über und dieser kann sie gegenüber dem Hauptschuldner geltend machen. Hat z.B. der Bürge anstelle des Hauptschuldners an den Gläubiger 5.000,00 € gezahlt, kann er nun vom Hauptschuldner die Zahlung dieser 5.000,00 € an sich verlangen.
Wenn die Spar-Bank nun Tina’s Eltern zur Zahlung aufgefordert hat und diese gezahlt haben, geht die Forderung auf sie über. D.h. nun können Tina’s Eltern die 10.000,- € + Zinsen von Tina verlangen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock