Bürgschaftsforderung ist nicht verjährt, wenn der Bürge erst bei Nichtzahlung des Kreditnehmers in Haftung genommen wird

0

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.2.2013, Az. ZR 417/11 zur Frage der Verjährung einer Bürgschaftsforderung Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Verjährung einer Bürgschaftsforderung.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin , eine Bank, gewährte der Hauptschuldnerin, einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte war, Kredite. Der Beklagte verbürgte sich in einer formularmäßigen Erklärung vom  Mai 2000 für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 DM. In dieser Erklärung heißt es u.a.:
“3. Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden
(1) Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner
 Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat. …”

2003 kündigte die Klägerin die der Hauptschuldnerin gewährten Kredite. In der Folgezeit wartete sie ab, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete und leitete die Verwertung weiterer Sicherheiten ein. Mit Schreiben vom 30. September 2009 nahm sie den Beklagten wegen der die Bürgschaftssumme übersteigenden Hauptschuld als Bürgen in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidungsgründe:

Der BGH hält die Forderung für nicht verjährt.

Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien in Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung wirksam getroffen.
Die Regelung verstoße nicht gegen das Klarheitsgebot des § 305 c Abs. 2  BGB, da der Wortlaut unmißverständlich ist. Die Bürgschaftforderung werde gemäß der Klausel erst dann fällig, wenn die Bank den Bürgen überhaupt in Anspruch nehme.

Die Klausel ist auch nicht überraschend i.S. von §305 c Abs. 1 BGB. Die Regelung war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ungewöhnlich. Sie entsprach der Rechtsprechung des BGH.

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle stand. Im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung betrug die regelmäßige Verjährungsfrist noch 30 Jahre (§ 195 BGB aF), so dass der Frage der Verjährung einer Bürgschaftsforderung keine praktische Bedeutung zukam. Auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre (ab 1.2002) könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wusste, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum wartete, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete und deshalb von seiner Inanspruchnahme als Bürge zunächst absah.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung aus der Bürgschaft verpflichtet.

 

 

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie  uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen

Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.

 

Telefon:         0381   /  440  777-0

Email:             info@ra-spiegelberg.de

 

 

Spiegelberg

Rechtsanwalt

 

 

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen