Der allgemeine Bankvertrag zwischen Bank und Kunde

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Es besteht kein allgemeiner Zwang für Banken, dass sie mit Kunden einen Vertrag abschließen müssen, z.B. für sie ein Girokonto einzurichten. Verpflichtet hierzu sind nur Sparkassen und staatlich beherrschte Kreditinstitute, wenn es um die Eröffnung eines Girokontos für natürliche Personen geht. Unter natürlichen Personen sind Menschen wie Sie und ich zu verstehen, d.h. keine Gesellschaften wie eine GmbH oder AG. Solche nennt man juristische Personen.

Durch den allg. Bankvertrag verpflichtet sich die Bank dem Kunden die Geschäftseinrichtungen (z.B. Geldautomat) zur Verfügung zu stellen und die Aufträge des Kunden selbst oder durch Dritte auszuführen. Im Gegenzug leistet der Kunde ein Entgelt hierfür.

Beim Abschluss des Vertrages macht die Bank in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bestandteil des Vertrages. Diese AGB beinhalten Klauseln/ Regelungen für die ganze Geschäftsbeziehung, d.h. insbesondere für später auftretende Probleme, Vertragsauflösung usw.

Die Bank als auch der Kunde sind zudem verpflichtet, nicht ohne Grund dem anderen einen Schaden zuzufügen. Dies ergibt sich aus einer allgemeinen Loyalitätspflicht.

Die Bank hat darüber hinaus weitere Pflichten gegenüber dem Kunden.

Sie hat verschiedene Aufklärungs- und Beratungspflichten und v.a. muss sie den Geschäftsverkehr zwischen ihr und dem Kunden umfassend geheim halten (Bankgeheimnis). Aber selbst, wenn kein Vertrag zustande kommt, weil dem Kunden vielleicht die Kontoführungsgebühren zu hoch sind oder aus Sicht der Bank der Kunde zu wenig Einkommen hat, ist bereits ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis entstanden. Über die bereits ausgetauschten Informationen ist die Bank ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Besteht ein Bankvertrag, ist die Bank bei neutralen Bankgeschäften, z.B. Eröffnung eines Sparkontos, grundsätzlich verpflichtet, diese zu übernehmen. Ansonsten muss die Bank den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

In der Regel sind die Bankgeschäfte sog. Massengeschäfte, welche sich bei den meisten Kunden stets wiederholen, z.B. Überweisungsaufträge. Dabei kann der Kunde darauf vertrauen, dass für ihn ausgeführte Bankdienstleistungen nicht anders behandelt werden als bei anderen Kunden. Die Bank darf beispielsweise nicht willkürlich plötzlich höhere Gebühren für ein Abheben von Geld verlangen als sie es normalerweise tut.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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