Im folgenden haben wir für Sie interessante Informationen über die Bankbürgschaft zusammengetragen.
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Begriff und Rechtsgrundlagen
a.) Begriff
Die Bankbürgschaft ist eine Sonderform der allgemeinen Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB.
b.) Wesen/ Akzessorietät
Durch die Bankbürgschaft verpflichtet sich ein Kreditinstitut gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen, d.h. dass diese Hauptschuld erfüllt wird. Der Gläubiger ist dadurch berechtigt, auch von dem Kreditinstitut die Leistung zu fordern.
Die Bürgschaft soll die fremde Schuld sichern und ist daher davon abhängig (akzessorisch), dass die Hauptschuld überhaupt besteht und in welchem Umfang. Erlischt z.B. die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft. Denn hat der Gläubiger schon keinen wirksamen Anspruch gegen den Schuldner, soll er von dem Bürgen auch nichts oder zumindest nicht mehr bekommen, als er von dem Hauptschuldner verlangen könnte.
Gläubiger der Bürgschaft ist zugleich der Gläubiger der Hauptforderung, die durch die Bürgschaft gesichert werden soll. Deshalb wird der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen (Kreditinstitut) und dem Gläubiger geschlossen. Der Hauptschuldner braucht nicht mitzuwirken.
Eine Veränderung der Hauptschuld kann dazu führen, dass der Bürge frei wird, also nicht mehr für diese einzustehen hat. Wenn z.B. die Hauptschuld erweitert wird, gilt dies nicht auch automatisch für die Bürgschaft.
Hat der Hauptschuldner dem Gläubiger eine Sicherheit verschafft, auf die dieser keinen Anspruch hatte, kann er diese zurück verlangen nach § 812 Abs.1 BGB (etwas rechtsgrundlos erlangt). Darauf kann sich dann der Bürge ebenfalls berufen.
Der Gläubiger soll dennoch durch die Bürgschaft abgesichert werden, für den Fall, dass der Hauptschuldner nicht leistet. Daher haftet der Bürge auch dann, wenn
– der Hauptschuldner stirbt,
– er in Vermögensverfall gerät,
– im Fall, dass der Hauptschuldner eine juristische Person war und diese wegen Insolvenz oder Konkurses im Handelsregister gelöscht wird oder
– der Hauptschuldner wegen Insolvenz von seiner Restschuld befreit wird bzw. die Hauptschuld aufgrund des Insolvenzplans beschränkt wird.
Vergleichen sich Hauptschuldner und Gläubiger aber außergerichtlich, kommt dieses auch dem Bürgen zu Gute.
Die Bürgschaft begründet zudem nur einseitig Pflichten für den Bürgen, aber nicht für den Gläubiger oder den Hauptschuldner.
c.) Form & Inhalt
Die Bürgschaft muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden und durch den Gläubiger angenommen werden. Da die Bank aber ein Handelsgewerbe betreibt und daher rechtlich betrachtet ein Kaufmann ist, bedarf es der Schriftform nach § 350 HGB grundsätzlich nicht. Dennoch wird in der Praxis aus Beweisgründen eine schriftliche Bürgschaft gefordert.
Auf jeden Fall muss die Erklärung aber bestimmt genug sein, d.h. den Gläubiger benennen, den Hauptschuldner, die Erklärung für eine fremde Schuld einzustehen sowie die Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld.
Bei Unklarheiten in der Bürgschaftserklärung können diese ausgelegt werden, es ist also danach zu fragen, was bei Abgabe der Erklärung genau gewollt/ gemeint war.
Auch eine Blankobürgschaft, die der Gläubiger ausfüllt, ist wirksam, sofern er sie nicht abredewidrig ausfüllt.
d.) Umfang der Haftung
In der Regel wird in der Bürgschaftserklärung ein genauer Höchstbetrag festgelegt, der Kosten und Zinsen mit einschließt. Auf diesen ist der Bürge beschränkt. Soll der Bürge trotz dieser Angabe zusätzlich für Kosten, z.B. Zinsen, aufkommen, bedarf es hierfür einer eindeutigen Abrede.
e.) Erlöschen
Die Bürgschaft erlischt mit dem Erlöschen der Hauptschuld, da sie von dieser abhängig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bürge zahlt, die Bürgschaft wirksam angefochten wurde oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Die Bürgschaft endet zudem, wenn die Bürgschaftsurkunde an die Bank zurückgegeben wird oder die Bürgschaft nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist erklärt wurde, und diese Frist abgelaufen ist.
2.) Bürgschaften nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
a.) Wesen
Die VOB ist anzuwenden bei Bauverträgen. Da diese in der Regel sehr komplex sind, gibt es verschiedene Bürgschaften, die im Wesentlichen drei Arten zuzuordnen sind:
– Anzahlungsbürgschaft,
– Erfüllungsbürgschaft und
– Gewährleistungsbürgschaft.
b.) Anzahlungsbürgschaft
Die Anzahlungsbürgschaft soll Vorauszahlungen, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, um einen Teil der vor Ausführung des Auftrages entstehenden Kosten abzudecken, sichern. Diese Bürgschaft erlischt, sobald die Vorauszahlung durch den Auftragnehmer geleistet wurde.
c.) Erfüllungsbürgschaft
Hier soll die Bankbürgschaft sicherstellen, dass die Leistung des Auftragnehmers rechtzeitig und vertragsgemäß erbracht wird. Insbesondere deckt sie Mängelbeseitigungsansprüche, die bis zur Abnahme durch den Auftraggeber entstehen.
Darüber hinaus haftet die Bank als Bürge auch für eine vereinbarte Vertragsstrafe, wenn der Auftragnehmer z.B. feste Termine nicht einhalten kann.
In der Regel erlischt die Bürgschaft mit Abnahme durch den Auftragnehmer bzw. wenn die Bank nicht bis zu einem bestimmten Endtermin nicht in Anspruch genommen wird.
Die Erfüllungsbürgschaft deckt daher keine Gewährleistungsansprüche ab.
d.) Gewährleistungsbürgschaft
Sie dient als Sicherheit für die vom Auftraggeber übernommene Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist.
Die Gewährleistungsbürgschaft deckt daher nur Ansprüche ab, die durch Mängel des Bauwerks begründet werden. Ob ein Mangel vorliegt, muss in dem Zeitpunkt der Abnahme bestimmt werden.
e.) Form
Die Bürgschaft nach der VOB muss schriftlich unter Verzicht auf Anfechtung und Aufrechnung (beides sind sog. Einreden) abgegeben werden. Die Bank kann die Bürgschaftserklärungerklärung auch telegrafisch oder fernschriftlich abgeben, sie muss nur hinreichend bestimmt sein.
3.) Verzicht auf Einreden
a.) Einrede der Vorausklage
Einrede der Vorausklage heißt, dass ein Bürge grundsätzlich darauf bestehen kann, dass der Gläubiger zunächst versucht den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur wenn ihm dies nicht gelingt, kann er seinen Anspruch gegenüber dem Bürgen geltend machen.
Bürgt aber eine Bank für ihren Kunden, ist dies ein Handelsgeschäft, so dass die Einrede der Vorausklage gemäß § 349 HGB ausgeschlossen ist. Daher ist ein ausdrücklicher Verzicht der Bank überflüssig.
b.) Einrede der Anfechtbarkeit/ Aufrechenbarkeit
Der Bürge kann grundsätzlich verweigern zu leisten, solange der Hauptschuldner umgekehrt eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat, mit der er aufrechnen könnte oder wenn er den Vertrag/ die Forderung des Gläubigers anfechten könnte. In der Regel verzichtet die Bank aber in der Bürgschaftserklärung auf diese Einrede (die Leistung zu verweigern), so dass sie an den Gläubiger leisten muss, wenn er dies verlangt.
c.) Bürgschaft auf erstes Anfordern
Verpflichtet sich eine Bank auf erstes Anfordern zu zahlen (d.h. sobald der Gläubiger das erste Mal den Bürgen zur Zahlung auffordert, muss er zahlen), muss hieraus deutlich hervorgehen, dass sie für eine Zahlung nur bürgen aber nicht garantieren wollte.
Ist die Bürgschaft danach wirksam, so kann die Bank die Zahlung nicht mehr verweigern. Dies schließt auch eine Hinterlegung aus, da der Gläubiger Anspruch hat, sofort über den gesamten Betrag zu verfügen.
Aufgrund des Risikos, das mit solch einer Verpflichtung einhergeht, sind hieran erhöhte Bedingungen zu stellen, selbst bei einer Bank als Bürge. Sollte danach die Bürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam sein, bleibt es bei der gewöhnlichen Bürgschaft.
Das Recht des Gläubigers auf Zahlung entfällt aber dann, wenn er selbst sich in masseloser Insolvenz befindet.
d.) Rückforderung
Eine endgültige Verpflichtung der Bank zur Zahlung aus der Bürgschaft besteht nur, wenn der Hauptschuldner selbst zahlen muss. Hat die Bank auf ein erstes Anfordern der Zahlung an den Gläubiger gezahlt, kann sie diese nur zurück verlangen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. D.h., wenn sie mit der Zahlung nicht ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllen konnte, weil der Gläubiger die Bürgschaft nicht verwerten durfte.
4.) Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
Zahlt die Bank aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, erlischt die Bürgschaft. Nun hat die Bank gegen ihren Kunden, für den sie gebürgt und gezahlt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Zahlung.
5.) Weitere Bürgschaftsformen
a.) Mitbürgschaft
Solch eine liegt vor, wenn sich mehrere Banken für eine Verbindlichkeit verbürgen. Solang a.nichts weiter bestimmt ist, ist jede Bürgschaft unabhängig von den anderen. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er von einem Bürgen alles oder von jedem teilweise Zahlung verlangt.
b.) Teilbürgschaft
Hierbei verbürgen sich mehrere Banken jeweils nur für einen Teil der Verbindlichkeit und haben daher nur für den Teil einzustehen, für den sie gebürgt haben.
c.) Nachbürgschaft
Bei der Nachbürgschaft bürgt ein weiterer Bürge die Bürgschaft dafür, dass ein anderer Bürge seine Verpflichtungen erfüllt.
d.) Rückbürgschaft
Der Rückbürge haftet dafür, dass der erste Bürge vom Hauptschuldner seine Zahlung zurück erstattet bekommt, wenn dieser an den Gläubiger zahlen musste.
e.) Ausfallbürgschaft
Hier haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger keine anderweitige Sicherheit in Anspruch nehmen konnte, wenn also weder der Hauptschuldner zahlen kann, noch sonst etwas verwertet werden kann. Der Ausfallbürge ist also der letzte Rettungsanker für den Gläubiger, noch seine Zahlung zu erlangen.
f.) Prozessbürgschaft
Bei der Prozessbürgschaft bürgt der Bürge für eine Partei vor Gericht. Gleichzeitig anerkennt er damit in der Regel den Ausgang des Rechtsstreits als für sich verbindlich.
Die Bankbürgschaft
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Begriff und Rechtsgrundlagen
a.) Begriff
Die Bankbürgschaft ist eine Sonderform der allgemeinen Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB.
b.) Wesen/ Akzessorietät
Durch die Bankbürgschaft verpflichtet sich ein Kreditinstitut gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen, d.h. dass diese Hauptschuld erfüllt wird. Der Gläubiger ist dadurch berechtigt, auch von dem Kreditinstitut die Leistung zu fordern.
Die Bürgschaft soll die fremde Schuld sichern und ist daher davon abhängig (akzessorisch), dass die Hauptschuld überhaupt besteht und in welchem Umfang. Erlischt z.B. die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft. Denn hat der Gläubiger schon keinen wirksamen Anspruch gegen den Schuldner, soll er von dem Bürgen auch nichts oder zumindest nicht mehr bekommen, als er von dem Hauptschuldner verlangen könnte.
Gläubiger der Bürgschaft ist zugleich der Gläubiger der Hauptforderung, die durch die Bürgschaft gesichert werden soll. Deshalb wird der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen (Kreditinstitut) und dem Gläubiger geschlossen. Der Hauptschuldner braucht nicht mitzuwirken.
Eine Veränderung der Hauptschuld kann dazu führen, dass der Bürge frei wird, also nicht mehr für diese einzustehen hat. Wenn z.B. die Hauptschuld erweitert wird, gilt dies nicht auch automatisch für die Bürgschaft.
Hat der Hauptschuldner dem Gläubiger eine Sicherheit verschafft, auf die dieser keinen Anspruch hatte, kann er diese zurück verlangen nach § 812 Abs.1 BGB (etwas rechtsgrundlos erlangt). Darauf kann sich dann der Bürge ebenfalls berufen.
Der Gläubiger soll dennoch durch die Bürgschaft abgesichert werden, für den Fall, dass der Hauptschuldner nicht leistet. Daher haftet der Bürge auch dann, wenn
– der Hauptschuldner stirbt,
– er in Vermögensverfall gerät,
– im Fall, dass der Hauptschuldner eine juristische Person war und diese wegen Insolvenz oder Konkurses im Handelsregister gelöscht wird oder
– der Hauptschuldner wegen Insolvenz von seiner Restschuld befreit wird bzw. die Hauptschuld aufgrund des Insolvenzplans beschränkt wird.
Vergleichen sich Hauptschuldner und Gläubiger aber außergerichtlich, kommt dieses auch dem Bürgen zu Gute.
Die Bürgschaft begründet zudem nur einseitig Pflichten für den Bürgen, aber nicht für den Gläubiger oder den Hauptschuldner.
c.) Form & Inhalt
Die Bürgschaft muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden und durch den Gläubiger angenommen werden. Da die Bank aber ein Handelsgewerbe betreibt und daher rechtlich betrachtet ein Kaufmann ist, bedarf es der Schriftform nach § 350 HGB grundsätzlich nicht. Dennoch wird in der Praxis aus Beweisgründen eine schriftliche Bürgschaft gefordert.
Auf jeden Fall muss die Erklärung aber bestimmt genug sein, d.h. den Gläubiger benennen, den Hauptschuldner, die Erklärung für eine fremde Schuld einzustehen sowie die Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld.
Bei Unklarheiten in der Bürgschaftserklärung können diese ausgelegt werden, es ist also danach zu fragen, was bei Abgabe der Erklärung genau gewollt/ gemeint war.
Auch eine Blankobürgschaft, die der Gläubiger ausfüllt, ist wirksam, sofern er sie nicht abredewidrig ausfüllt.
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2.) Bürgschaften nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
a.) Wesen
Die VOB ist anzuwenden bei Bauverträgen. Da diese in der Regel sehr komplex sind, gibt es verschiedene Bürgschaften, die im Wesentlichen drei Arten zuzuordnen sind:
– Anzahlungsbürgschaft,
– Erfüllungsbürgschaft und
– Gewährleistungsbürgschaft.
b.) Anzahlungsbürgschaft
Die Anzahlungsbürgschaft soll Vorauszahlungen, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, um einen Teil der vor Ausführung des Auftrages entstehenden Kosten abzudecken, sichern. Diese Bürgschaft erlischt, sobald die Vorauszahlung durch den Auftragnehmer geleistet wurde.
c.) Erfüllungsbürgschaft
Hier soll die Bankbürgschaft sicherstellen, dass die Leistung des Auftragnehmers rechtzeitig und vertragsgemäß erbracht wird. Insbesondere deckt sie Mängelbeseitigungsansprüche, die bis zur Abnahme durch den Auftraggeber entstehen.
Darüber hinaus haftet die Bank als Bürge auch für eine vereinbarte Vertragsstrafe, wenn der Auftragnehmer z.B. feste Termine nicht einhalten kann.
In der Regel erlischt die Bürgschaft mit Abnahme durch den Auftragnehmer bzw. wenn die Bank nicht bis zu einem bestimmten Endtermin nicht in Anspruch genommen wird.
Die Erfüllungsbürgschaft deckt daher keine Gewährleistungsansprüche ab.
d.) Gewährleistungsbürgschaft
Sie dient als Sicherheit für die vom Auftraggeber übernommene Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist.
Die Gewährleistungsbürgschaft deckt daher nur Ansprüche ab, die durch Mängel des Bauwerks begründet werden. Ob ein Mangel vorliegt, muss in dem Zeitpunkt der Abnahme bestimmt werden.
e.) Form
Die Bürgschaft nach der VOB muss schriftlich unter Verzicht auf Anfechtung und Aufrechnung (beides sind sog. Einreden) abgegeben werden. Die Bank kann die Bürgschaftserklärungerklärung auch telegrafisch oder fernschriftlich abgeben, sie muss nur hinreichend bestimmt sein.
3.) Verzicht auf Einreden
a.) Einrede der Vorausklage
Einrede der Vorausklage heißt, dass ein Bürge grundsätzlich darauf bestehen kann, dass der Gläubiger zunächst versucht den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Nur wenn ihm dies nicht gelingt, kann er seinen Anspruch gegenüber dem Bürgen geltend machen.
Bürgt aber eine Bank für ihren Kunden, ist dies ein Handelsgeschäft, so dass die Einrede der Vorausklage gemäß § 349 HGB ausgeschlossen ist. Daher ist ein ausdrücklicher Verzicht der Bank überflüssig.
b.) Einrede der Anfechtbarkeit/ Aufrechenbarkeit
Der Bürge kann grundsätzlich verweigern zu leisten, solange der Hauptschuldner umgekehrt eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat, mit der er aufrechnen könnte oder wenn er den Vertrag/ die Forderung des Gläubigers anfechten könnte. In der Regel verzichtet die Bank aber in der Bürgschaftserklärung auf diese Einrede (die Leistung zu verweigern), so dass sie an den Gläubiger leisten muss, wenn er dies verlangt.
c.) Bürgschaft auf erstes Anfordern
Verpflichtet sich eine Bank auf erstes Anfordern zu zahlen (d.h. sobald der Gläubiger das erste Mal den Bürgen zur Zahlung auffordert, muss er zahlen), muss hieraus deutlich hervorgehen, dass sie für eine Zahlung nur bürgen aber nicht garantieren wollte.
Ist die Bürgschaft danach wirksam, so kann die Bank die Zahlung nicht mehr verweigern. Dies schließt auch eine Hinterlegung aus, da der Gläubiger Anspruch hat, sofort über den gesamten Betrag zu verfügen.
Aufgrund des Risikos, das mit solch einer Verpflichtung einhergeht, sind hieran erhöhte Bedingungen zu stellen, selbst bei einer Bank als Bürge. Sollte danach die Bürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam sein, bleibt es bei der gewöhnlichen Bürgschaft.
Das Recht des Gläubigers auf Zahlung entfällt aber dann, wenn er selbst sich in masseloser Insolvenz befindet.
d.) Rückforderung
Eine endgültige Verpflichtung der Bank zur Zahlung aus der Bürgschaft besteht nur, wenn der Hauptschuldner selbst zahlen muss. Hat die Bank auf ein erstes Anfordern der Zahlung an den Gläubiger gezahlt, kann sie diese nur zurück verlangen, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. D.h., wenn sie mit der Zahlung nicht ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllen konnte, weil der Gläubiger die Bürgschaft nicht verwerten durfte.
4.) Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
Zahlt die Bank aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, erlischt die Bürgschaft. Nun hat die Bank gegen ihren Kunden, für den sie gebürgt und gezahlt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Zahlung.
5.) Weitere Bürgschaftsformen
a.) Mitbürgschaft
Solch eine liegt vor, wenn sich mehrere Banken für eine Verbindlichkeit verbürgen. Solang a.nichts weiter bestimmt ist, ist jede Bürgschaft unabhängig von den anderen. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er von einem Bürgen alles oder von jedem teilweise Zahlung verlangt.
b.) Teilbürgschaft
Hierbei verbürgen sich mehrere Banken jeweils nur für einen Teil der Verbindlichkeit und haben daher nur für den Teil einzustehen, für den sie gebürgt haben.
c.) Nachbürgschaft
Bei der Nachbürgschaft bürgt ein weiterer Bürge die Bürgschaft dafür, dass ein anderer Bürge seine Verpflichtungen erfüllt.
d.) Rückbürgschaft
Der Rückbürge haftet dafür, dass der erste Bürge vom Hauptschuldner seine Zahlung zurück erstattet bekommt, wenn dieser an den Gläubiger zahlen musste.
e.) Ausfallbürgschaft
Hier haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger keine anderweitige Sicherheit in Anspruch nehmen konnte, wenn also weder der Hauptschuldner zahlen kann, noch sonst etwas verwertet werden kann. Der Ausfallbürge ist also der letzte Rettungsanker für den Gläubiger, noch seine Zahlung zu erlangen.
f.) Prozessbürgschaft
Bei der Prozessbürgschaft bürgt der Bürge für eine Partei vor Gericht. Gleichzeitig anerkennt er damit in der Regel den Ausgang des Rechtsstreits als für sich verbindlich.
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d.) Umfang der Haftung
In der Regel wird in der Bürgschaftserklärung ein genauer Höchstbetrag festgelegt, der Kosten und Zinsen mit einschließt. Auf diesen ist der Bürge beschränkt. Soll der Bürge trotz dieser Angabe zusätzlich für Kosten, z.B. Zinsen, aufkommen, bedarf es hierfür einer eindeutigen Abrede.
e.) Erlöschen
Die Bürgschaft erlischt mit dem Erlöschen der Hauptschuld, da sie von dieser abhängig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bürge zahlt, die Bürgschaft wirksam angefochten wurde oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Die Bürgschaft endet zudem, wenn die Bürgschaftsurkunde an die Bank zurückgegeben wird oder die Bürgschaft nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist erklärt wurde, und diese Frist abgelaufen ist.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock