Als Factoring wird der Kauf von Forderungen bezeichnet, wobei die Forderung vom Forderungsverkäufer an den Forderungskäufer abgetreten wird (Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB).
Wer?
Forderungskäufer (Factor) sind überwiegend Spezialinstitute, welche zum größten Teil in Form von Banken auftreten. Als Forderungsverkäufer kommen Industrie-, Handels- sowie Dienstleistungsunternehmen in Betracht, die einen breiten Abnehmerkreis, Mindestumsätze von 1 Mio bis 2 Mio € pro Jahr und durchschnittliche Rechnungsbeträge von mindestens 400,00 € haben.
Funktion?
Das Factoring hat verschiedene Funktionen. Im Vordergrund stehen hier insbesondere Finanzierung, Verwaltung sowie Delkrederefunktion.
– Finanzierung: Der Factor zahlt für die verkauften Forderungen einen Kaufpreis, über den der Verkäufer verfügen und ggf. seine Verbindlichkeiten begleichen kann, unter Ausnutzung ihm gewährter Skonti.
– Verwaltung: Der Factor verwaltet die von ihm erworbenen Forderungen. Dies beinhaltet insbesondere die Schuldnerbuchhaltung (sog. Debitorenbuchhaltung), Prüfung und Überwachung der Abnehmerbonität sowie das Inkasso (die Einziehung) von Forderungen.
– Delkrederefunktion: Gegen Zahlung eines Entgelts übernimmt der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers.
Factoring unterscheidet man in zwei wesentliche Arten, das echte und das unechte Factoring:
– Echtes Factoring: Hier trägt der Forderungskäufer das Delkredererisiko, also das Risiko, dass der Schuldner (gegen den die Forderung besteht) zahlungsfähig ist.
– Unechtes Factoring: Der Forderungsverkäufer trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Zudem unterscheidet man nach den verschiedenen Arten des Factoring, je nachdem, ob z.B. der Schuldner über die Abtretung (Verkauf) der gegen ihn gerichteten Forderung informiert wird (dann „offenes Factoring“) oder eben nicht („stilles Factoring“), oder ob alle drei Funktionen (s.o.) beansprucht werden oder nur eine bzw. zwei.
Kaufpreis?
Der Kaufpreis einer Forderung errechnet sich aus ihrem Nominalwert abzüglich einer Gebühr für den Factor, dafür dass er hierfür bestimmte Dienstleistungen/ Risiken übernimmt.
Kosten?
Grundsätzlich trägt der Factor alle Verfahrenskosten, die mit der Geltendmachung der gekauften Forderungen zusammenhängen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Forderung Einreden (Gründe, warum die Forderung nicht besteht/nicht durchsetzbar ist) des Schuldners entgegenstehen. In diesem Fall trägt der Forderungsverkäufer die Kosten, da er für die einredefreie Forderung haftet.
Zwar haftet in der Regel der Factor für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das Risiko der Verität (d.h. ob die Forderung überhaupt besteht) hingegen trägt der Forderungsverkäufer. Das gilt zumindest dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Sicherheiten?
Es kommt vor, dass ein Factor sich eine Sicherheit für die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Schuldners aus dem Vermögen des Forderungsverkäufers geben lässt, z.B. Bürgschaft oder Garantie. Dies ist bei einem echten Factoring aber sehr bedenklich.
Anders ist es nur bei dem Eigentumsvorbehalt; hat der Forderungsverkäufer an den Schuldner Waren geliefert und sich das Eigentum hieran bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten (Eigentumsvorbehalt=Sicherheit), hat er diese Sicherheit im Zweifel auf den Factor zu übertragen.
Ausschluss des Forderungsverkaufs?
Des Öfteren versuchen v.a. marktstarke Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen auszuschließen, indem sie dies in ihren Einkaufsbedingungen regeln.
Solche vereinbarten Abtretungsverbote sind nun nach dem Gesetz unwirksam: § 354a HGB regelt diese Unwirksamkeit, soweit ein Handelsgeschäft vorliegt. Nach § 354a S.2 HGB kann der Schuldner dennoch an den Forderungsverkäufer leisten, um von seiner Schuld frei zu werden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock