FHH Fonds Nr. 19: LG Kempten weist Klage des Insolvenzverwalters auf Rückforderung von Ausschüttungen zurück

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Mit einen weiteren Urteil – LG Kempten vom 11.10.2018 – wird die Klage eines Insolvenzverwalters auf die Rückforderung auf Ausschüttungen abgewiesen. Wieder einmal gelingt es einem Insolvenzverwalter nicht, die Anforderung an die Substantiierung  einer Klage zu erfüllen. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, Aufforderungen  von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung von einst erhaltenen Ausschüttungen genau zu prüfen.

  1. Rückforderung von Ausschüttungen

Der in den Jahren 2003/2004 aufgelegte Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 19 MS „Asturia“ – MS „Alicantia“ GmbH & Co. Containerschiff KG hat 2 Containerschiffe, die MS „Asturia“ und die MS „Alicantia“, erworben.

Das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 21.02.2013 – 67b IN 18/13) hat über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Hendrik Gittermann zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter hatte vom Anleger die Ausschüttungen aus den Jahren 2004 – 2008 in Höhe von 49.000 € zurückverlangt. Im Rahmen einer Sanierung im Jahr 2010 zahlte der Anleger 20.000 € zurück. Somit forderte der Insolvenzverwalter 29.000 €. Der Anleger erhob außergerichtlich Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch. Er erhielt jedoch keine Akteneinsicht vom Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter behauptet, dass 38 Gläubiger Forderungen in Höhe von ca. 18,9 Mio. € zur Tabelle angemeldet (festgestellt: ca. 91.000 €, für den Ausfall festgestellt: ca. 11,5 Mio. €) hätten.

  1. fehlende gerichtliche Insolvenztabelle

Nach Auffassung des Gerichts war die Klage nicht hinreichend substantiiert.

Im Rahmen des Anspruchs gemäß § 171 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für meine Mandantschaft  bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).

Die vorgelegte Insolvenztabelle genügte diesen Anforderungen nicht. Die Klage wurde auf Basis eines Ausdrucks einer „Tabellenstatistik“ erhoben. Die vorgelegten Anlagen sind Eigentabellen des Klägers, die dessen Computerprogramm entstammen.

Zum anderen ist aus dieser Tabelle für keine der angemeldeten Forderungen eine förmliche Feststellung zur Tabelle i.S.v. § 178 Abs. 2 InsO zu erkennen. Die Feststellung zur Tabelle obliegt allein dem Insolvenzgericht, nicht dem Insolvenzverwalter (§ 178 Abs. 2 S. 1 InsO).

Soweit keine festgestellte Insolvenztabelle vorgelegt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, die entsprechend geltend gemachten Forderungen in sonstiger Weise substanziiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.

  1. Erfüllung durch Verkauf der Schiffe

Die Klage war auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger dem Einwand hinsichtlich einer Erfüllung nicht in erforderlicher Weise entgegengetreten ist.

Insbesondere hinsichtlich des Verkaufs der Schiffe – die insoweit zum Ausfall festgestellten Forderungen betragen 11,5 Mio. € – hat der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit diese Forderung aufgrund des tatsächlichen Verkaufs der Schiffe noch existiert.

  1. Insolvenzmasse

Des Weiteren oblag es dem Kläger, dem Gericht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entsprechend darzulegen, welche Forderungen seitens der Kommanditisten er eingezogen hatte, ob er von diesen Forderungen Zahlungen – ggf. welche – vorgenommen hat. Insoweit ist auch zutreffend, dass die seitens der Kommanditisten eingeforderten Gelder nicht für Masseverbindlichkeiten und die Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen werden können. Auch hier greift die sekundäre Darlegungslast des Klägers, die nicht erfüllt ist.

  1. Fazit

Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordert.

Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.

  1. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:

  • Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
  • Gesellschaftsvertrag
  • Treuhandvertrag
  • Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
  • Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
  • Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
  • Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)

Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.

Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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