Das Amtsgericht Lüneburg (Beschluss vom 24.03.2016 – 56 IN 23/16) hat über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft MS „Glory“ GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Tobias Brinkmann (Kanzlei Brinkmann & Partner, Hamburg) zum Insolvenzverwalter ernannt.
Nunmehr fordert der Insolvenzverwalter von Anlegern die Ausschüttungen aus den Jahren 2004 – 2008 zurück. Somit droht den Anlegern nicht nur der Verlust ihrer Anteile, sondern auch noch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.
Allerdings sollte nach unserer Auffassung genau geprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters tatsächlich besteht. Letztendlich dürfen Ausschüttungen nur in der Höhe zurückgefordert werden, wie offene Forderungen von Gläubigern bestehen.
Das 2.078 TEU Schiff wurde 1995 zur Beteiligung angeboten.
Die Gesellschaft benötigte zur Aufrechterhaltung der Liquidität zusätzliches Kapital in Höhe von ca. 0,63 Mio. €, das in 2012 durch Rückzahlung von Ausschüttungen bereitgestellt wurde.
1. Grundsätzlich zur Haftung des Kommanditisten
Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, lebt seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Dies gilt vor allem bei unberechtigten Gewinnentnahmen bzw. nicht gewinngedeckten Auszahlungen.
Dabei ist die Feststellung, ob tatsächlich eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt, im Einzelfall häufig schwierig. Dies lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der betroffenen Jahre ermitteln.
2. Rückzahlung genau prüfen
Ich empfehle allen Anlegern, die Ausschüttungen nicht vorschnell zurückzuzahlen, sondern zunächst die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Rückforderung zu prüfen.
Zur Abwehr der Ansprüche des Insolvenzverwalters sind die Unterlagen des Fonds zu den wirtschaftlichen Eckdaten und die Forderungen der Gläubiger in der Insolvenztabelle genau zu überprüfen. Oftmals stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die Insolvenztabelle veraltet und formell fehlerhaft ist oder genug Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.
a) Insolvenztabelle
Zur substantiierten Darlegung der Forderung nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorgelegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).
b) gerichtliche Insolvenztabelle
Viele Gerichte verlangen zudem, dass Insolvenzverwalter eine gerichtliche Tabelle vorlegen muss, aus der die festgestellten Forderungen hervorgehen oder anderenfalls jede einzelne Gläubigerforderung substantiieren. Die vom Insolvenzverwalter vorgelegte intern geführte Insolvenztabelle genügt nicht. Die vom Insolvenzgericht geführte Tabelle ist daher maßgeblich für die Darlegung der Klageforderung.
c) Darlegung der bedeutsamen Verhältnisse
Außerdem muss die zurückgeforderte Ausschüttung /Zahlung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werden. Dabei trägt der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist.
Zur Insolvenzmasse zählen Erlöse aus dem Verkauf von Schiffen und sonstigen Sicherheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus zählen dazu sonstige Erlöse, welche beispielsweise durch bereits erfolgte Rückzahlung weiterer Kommanditisten erfolgt sind.
d) keine Haftung für Massekosten und Masseverbindlichkeiten
Des Weiteren haftet der Kommanditist nicht für Massekosten und Masseverbindlichkeiten. So bleibt oftmals eine vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Forderung des Finanzamts wegen Gewerbesteuer außer Betracht, das es sich insoweit um eine Masseverbindlichkeit handelt.
Ferner hat der Insolvenzverwalter vorzutragen, dass er von den eingezogenen Forderungen keine Massekosten oder Vergütungen in Abzug gebracht hat.
e) ordnungsgemäße Anmeldung der Forderungen
Sofern eine Insolvenztabelle vorliegt, sollte geprüft werden, ob die Anmeldungen der Gläubigerforderungen ordnungsgemäß erfolgte. Die Prüfung ist oftmals sehr umfangreich. Eine abschließende Aufzählung der möglichen Fehler ist daher nicht möglich.
Beispielhaft seien hier genannt:
Oft enthält die Tabelle Forderungen, die keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind (z. B. Gewerbesteuer vom Finanzamt, Kommanditeinlage). Zahlreiche Urteile diesbezüglich finden Sie auf meiner Internetseite.
Teilweise enthalten die Tabellen kein Ergebnis der Forderungsprüfung.
Bei anderen Tabellen fehlen konkrete Angaben über den Grund der angemeldeten Forderung.
Ferner werden einige Anmeldungen nicht in deutscher Sprache („Crew Hire Contract“) verfasst.
3. Fazit
Ich empfehle, vor Fristablauf dem Insolvenzverwalter schriftlich die bestehenden Einwendungen vorzutragen, Unterlagen anzufordern und dem Verwalter dazu eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen (genaues Datum) zu setzen.
Sofern der Insolvenzverwalter dennoch auf Zahlung besteht und eine gerichtliche Geltendmachung androht, empfehle ich jedem Anleger, die Zahlungsforderung des Insolvenzverwalters durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen keine vollständige Prüfung der Rechtslage ersetzt und nur durch eine anwaltliche Beratung erfolgen kann.
4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
Gesellschaftsvertrag
Treuhandvertrag
Mitteilung, wann und in welcher Höhe ein Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die kostenfreie Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock