HCI Schiffsfonds II: AG Emmendingen weist Klage der Insolvenzverwalter auf Rückforderung von Ausschüttungen zurück

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Uns liegt ein weiteres, für Anleger positives Urteil vor, welches die Forderung des Insolvenzverwalters – hier: MS Xenia UG (haftungsbeschränkt) & Co. Reederei KG und MS „Anna Sophie“ GmbH & Co. KG – zurückweist. Im Kern der Entscheidung steht, dass nicht alle in der Tabelle aufgelisteten Gläubigerforderung auch tatsächlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 Insolvenzordnung sind. Zudem besteht für den Fall, dass die vorhandenen Insolvenzmasse genügt, um die berechtigten Insolvenzforderungen auszugleichen, kein Anspruch auf Rückerstattung von Ausschüttungen von weiteren Kommanditisten, welche bislang ( durch Verfahrensverzögerung) nicht gezahlt haben.

1. Rückforderung von Ausschüttungen
Die HCI Schiffsfonds II UG (haftungsbeschränkt) & Co. (Dachfonds) investierte in 3 unterschiedliche Einschiffsgesellschaften (Zielfonds): MS Xenia, MS Anna Sophie und MS Thea S.
Die MS Xenia UG (haftungsbeschränkt) & Co. Reederei KG wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück zur Registernummer: HRA 120706 eingetragen. Das AG Nordenham (Beschluss vom 10.04.2014 – 6 IN 64/13) hat über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Undritz aus Hamburg (White & Case Insolvenz GbR) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Des Weiteren hat das AG Tostedt (Beschluss vom 15.05.2014 – 22 IN 15/14) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Anna Sophie“ GmbH & Co. KG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Veit Schwierholz zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Insolvenzverwalter MS Xenia und MS Anna Sophie forderten in GbR Haftungs- und Freistellungsansprüche nunmehr gerichtlich die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen aus den Jahren 2003 – 2008 gerichtlich zurück. Somit drohte dem Anleger nicht nur der Verlust seiner ursprünglichen Einlage, sondern auch noch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.

2. Abweisung der Klage
Die Klage war nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

a) keine Prozessführungsbefugnis
Die Insolvenzverwalter waren nicht prozessführungsbefugt. Vorliegend verfolgten die Insolvenzverwalter als GbR die geltend gemachten Ansprüche. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung stellte keine wirksame Ermächtigung für die Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche dar.

b) keine Vorlage der Insolvenztabelle
Zudem war die Klage nicht hinreichend substantiiert.
Im Rahmen des Anspruchs gemäß § 171 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für meine Mandantschaft bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).
Die Insolvenzverwalter haben die Insolvenztabelle jedoch nicht vorgelegt.

3. Fazit
Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordert.
Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.

4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
• Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
• Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)

Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.

Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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