Gasfernleitungsbetreiber unterliegen der Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur (BNA). Die Durchleitungsentgelte müssen daher durch die BNA genehmigt werden. Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 21.4.2010 einen Beschluss der BNA bestätigt. Dieser Beschluss stellte fest, dass die überregionalen Fernleitungsnetze keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind. Dies hat zur Folge, dass die Betreiber ihre Preise daher genehmigen lassen müssen.
Zwar hatten die Fernleitungsbetreiber versucht, den Nachweis für einen funktionierenden Wettbewerb zu erbringen. Diese Nachweise reichten dem Gericht allerdings nicht aus. Gegen einen Wettbewerb spreche u.a., dass Gasimporteure und -lieferanten, Weiterverkäufer und die Gasnetzbetreiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unternehmensgruppe gehören. Ein Ausscheren eines mit dem Netzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber ist daher wenig wahrscheinlich.
Nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen damit die überregionalen Fernleitungsbetreiber der Kontrolle ihrer Entgelte, die sie für die Durchleitung von Gas durch ihr Leitungsnetz verlangen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock