Kaufverträge zum Erwerb von Schiffsbeteiligungen teilweise unwirksam – Alt-Kommanditist haftet lt. BGH nicht für Ausschüttungen

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom März 2019, Az: II ZR 413 /18 lässt Alt- Kommanditisten wieder ruhiger schlafen. Der Bundesgerichtshof hat die Kaufverträge, mit welchen Fondsgesellschaften den ursprünglichen Kommanditisten ihre Schiffsbeteiligung abgekauft haben, untersucht und festgestellt, dass insbesondere die Klausel, welche die zeitlich unbegrenzte Haftung für erhaltene Ausschüttung regelt, unwirksam ist.

Vor vielen Jahren waren die Investitionen in nunSchiffsbeteiligungen nicht zuletzt aufgrund steuerlicher Vorteile sehr beliebt. In den Anfangsjahren erwirtschafteten diese Schiffsfonds gute Gewinne, sodass es auch regelmäßige Ausschüttungen an die Anleger/Kommanditisten gab. Einige Anleger haben jedoch – gut beraten oder informiert – erkannt, dass sich ab dem Jahre 2008 eine Krise in dieser Branche anbahnte. Aus diesem Grunde haben einige Kommanditisten ihre Beteiligung dann veräußert. Käufer der Beteiligungen zu zu seiner Zeit sehr attraktiven Konditionen waren Zweiterwerberfonds wie bspw. die Lloyd Fonds, die 7. Maritim Beteiligungsgesellschaft oder auch die 8. Maritim Beteiligungsgesellschaft. Die Aufzählung der Gesellschaften ist nicht abschließend.

In den Kaufverträgen gab es allgemeine Vertragsbedingungen, in welchen es folgende Regelung gab.

Ҥ 3 Stichtag, Abgrenzung, Kommanditistenhaftung
3.1 Da die dingliche Wirkung der Übertragung nicht zum
Stichtag, sondern erst zum Übertragungszeitpunkt eintritt
(vgl. § 5), werden sich die Parteien im Innenverhältnis
so stellen, wie sie stehen würden, wäre die
dingliche Wirkung zum Stichtag eingetreten.
3.2 Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen
Grundsatzes nach vorstehendem Absatz soll Folgendes
gelten:
a) Auszahlungen am oder nach dem Stichtag stehen
dem Käufer zu, unabhängig davon, ob deren
Grundlage vor oder nach dem Stichtag liegt. Insoweit
tritt der Verkäufer bereits jetzt an den dies annehmenden
Käufer sämtliche Rechte auf derartige
Auszahlungen ab.
b) Die Parteien sind verpflichtet, im Innenverhältnis
Lasten aus der Kommanditistenhaftung nach
§§ 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung
zu tragen. Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung
vor dem Stichtag begründen,
steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die
Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen,
steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich
insoweit wechselseitig frei.
c) Für Umstände, die zur Verpflichtung eines Kommanditisten
zu Leistungen in das Vermögen der
Fondsgesellschaft führen, gelten Sätze 2 und 3 des
vorstehenden § 3.2 lit. b) entsprechend.”

Zwischenzeitlich waren die Insolvenzverwalter der maroden Schiffsfonds dazu übergegangen, die aktuellen Kommanditisten aufgrund von zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubigerforderungen zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufzufordern. Die oben genannten Beteiligungsgesellschaften waren somit auch verpflichtet, ebenso die Ausschüttungen, welche seinerzeit an die ihre Anteile verkaufenden Kommanditisten ausgeschüttet wurden, zurückzuzahlen.


Dem folgend wurden die Altkommanditisten daher auf Grundlage der oben genannten Regelung aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen und7bzw. die Beteiligungsgesellschaft freizuhalten bzw. freizustellen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ( Entscheidung vom 02.02.2018 – I-22 U 33/17 ) hatte in einem sehr ausführlich begründeten Urteil an mehreren Positionen dieser Klausel festgestellt, dass diese undurchsichtig und irreführend ist und keine Klarheit hinsichtlich der Haftung enthielten. Aus diesem Grunde hatte sie Ansprüche gegenüber den als Kommanditisten zurückgewiesen.

Diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde nun durch den BGH als zutreffend bestätigt. die oben aufgeführte Regelung sei intransparent, da nicht eindeutig erkennbar sei, was mit der Formulierung haftungsbegründende Umstände gemeint ist. Es werde gerade nicht klar, dass der Verkäufer auch ohne zeitliche Eingrenzung möglicherweise viele Jahre nach dem Verkauf für die erhaltenen Ausschüttungen rückzahlungsverpflichtet ist.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Fondsgesellschaft auch verpflichtet sei, zu prüfen, ob der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch tatsächlich auch berechtigt sei. Daran fehlte es zudem.

Sehr häufig sind nach unseren Erfahrungen die Inanspruchnahmen der Insolvenzverwalter unbegründet. Die Gründe davon reichen von einer formell fehlerhaften Insolvenztabelle über die mangelhafte Darstellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse bis hin zu Verjährungseinwänden.

Sollte Ihr Vertrag auch eine derartige oder eine ähnliche Regelung Regelung beinhalten, sollten Sie keine vorschnellen Zahlungen an ihren Vertragspartner und Käufer der Beteiligung oder an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Wir empfehlen Ihnen, einen mit dem Thema vertrauten Rechtsanwalt um eine 1. Einschätzung zu bitten und gegebenenfalls zu beauftragen, die Ansprüche abzuwehren.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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