In einer Entscheidung vom 17.12.2008, Az: VIII ZR 274/06 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Preisanpassungsklausel in einem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgers gem. § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt.
Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
„ Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt “.
Diese Klausel ist nach dem BGH nicht klar und verständlich und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dem Versorger stehe daher ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung nicht zu, sodass die Preiserhöhungen schon daher unwirksam sind.
Es fehle im Vertrag daher an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der vertraglich vereinbarte Preis bei einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise ändern soll.
Ob die Preiserhöhungen darüber hinaus der Billigkeit entsprechen, ist daher nicht mehr zu entscheiden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock