Dem neuen Konzessionsinhaber steht gegen den alten Konzessionsinhaber neben dem Anspruch auf Überlassung der Verteilungsanlagen auch ein Anspruch auf Auskunft zu. Dieser Anspruch wird jedoch nicht vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrages fällig.Der Anspruch auf Überlassung der Verteilungsanlagen aus § 46 EnWG entsteht, wenn ein Konzessionsvertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert wird. Maßgeblich für die Entstehung des Überlassungsanspruches ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ablauf der bestehenden Konzessionsverträge.
Da der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch zum Überlassungsanspruch ist , der dessen Durchsetzung dient, ist der Gläubiger nicht berechtigt, die Erfüllung des Hilfsanspruches vor der Fälligkeit des Hauptanspruches zu fordern, BBg OLG, Kart W 13/09 vom 29.12.2009.
Nach der Entscheidung des BGH vom 29.09.2009, Az: EnZR 14/08, tritt die Überlassungspflicht des Konzessionsinhabers aus § 46 Abs. 2 S.2 EnWG neben etwa vereinbarte , vertragliche Ansprüche. Grundsätzlich kann somit auch ein Recht aus dem Konzessionsvertrag an den neuen Konzessionsinhaber abgetreten werden, welcher dann eigene Rechts bzgl. des Auskunftsbegehrens erhält.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock