Konzessionsvertrag – Auskunftsansprüche des neuen Konzessionsinhabers bei Vertragsbeendigung

0

Dem neuen Konzessionsinhaber steht gegen den alten Konzessionsinhaber neben dem Anspruch auf Überlassung der Verteilungsanlagen auch ein Anspruch auf Auskunft zu. Dieser Anspruch wird jedoch nicht vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrages fällig.Der Anspruch auf Überlassung der Verteilungsanlagen aus § 46 EnWG entsteht, wenn ein Konzessionsvertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert wird. Maßgeblich für die Entstehung des Überlassungsanspruches ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ablauf der bestehenden Konzessionsverträge.
Da der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch zum Überlassungsanspruch ist , der dessen Durchsetzung dient, ist der Gläubiger nicht berechtigt, die Erfüllung des Hilfsanspruches vor der Fälligkeit des Hauptanspruches zu fordern, BBg OLG,  Kart W 13/09 vom 29.12.2009.

Nach der Entscheidung des BGH vom 29.09.2009, Az: EnZR 14/08, tritt die Überlassungspflicht des Konzessionsinhabers aus § 46 Abs. 2 S.2 EnWG neben etwa vereinbarte , vertragliche Ansprüche. Grundsätzlich kann somit auch ein Recht aus dem Konzessionsvertrag an den neuen Konzessionsinhaber abgetreten werden, welcher dann eigene Rechts bzgl. des Auskunftsbegehrens erhält.

 

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie  uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen.

Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

 

Telefon:         0381   /  440  777-0

Email:             info@ra-spiegelberg.de

 

 

Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen