Kündigung eines Kreditvertrages/Darlehensvertrages

0

Die Kündigung eines Kreditvertrages hat für die Bank und den Kunden bedeutende Auswirkungen. Für den Kunden bedeutet es oftmals einen negativen Schufaeintrag. Zudem wird die sofortige Rückzahlung des noch offenen Kreditbetrages sowie der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank gefordert.

1. Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Unter Verbraucherdarlehensverträgen versteht man solche Darlehensverträge, bei denen auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein gewerblicher Kreditgeber (Unternehmer) beteiligt ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, welche einen Darlehensvertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Geschäftsführer einer GmbH handelt somit ebenso als Verbraucher, wenn er auf Kredit für sein zu Hause eine Küche erwirbt.

Die Kündigung eines solchen Vertrages kann wegen Zahlungsverzuges erfolgen, § 489 BGB. Das setzt voraus, dass der Verbraucher mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise mit mindestens 10 % in Verzug ist, bei Darlehen von über 3 Jahren mit mindestens 5 % der Darlehenssumme. Dazu muss der Darlehensgeber demVerbraucher zwingend und erfolglos eine Frist von 2 Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages unter Androhung, dass ansonsten die Rückzahlung der gesamten noch offenen Darlehenssumme verlangt wird, gesetzt haben.

Die Androhung muss eindeutig formuliert sein und auch den rückständigen Betrag korrekt angeben. Anderenfalls ist die Androhung und auch die Kündigung unwirksam.Eine fristlose Kündigung kann durch den Darlehensgeber dann erfolgen, wenn der Verbraucher sich ernsthaft und entgültig weigert, die Raten zu zahlen. Haben 2 oder mehr Personen den Darlehensvertrag unterschrieben, so muss die Kündigung zur Wirksamkeit auch allen Darlehensnehmern gegenüber erfolgen.

2. Kündigung anderer Darlehensverträge

Die Kündigung anderer Darlehensverträge erfolgt nach den im Darlehensvertrag ausgehandelten Bedingungen bzw. gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB.

Daneben ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn der Bank die Fortsetzung des Darlehensvertrages bis zum vereinbarten Vertragsende nicht mehr zugemutet werden kann.Dazu gibt es mehrere Fallgestaltungen , die nachfolgend aufgezählt werden.

a) wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.

Damit ist gemeint, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage des Darlehensnehmers verschlechtert hat, so bspw. beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verschlechtung der Unternehmenssituation. Dies erfährt die Bank regelmäßig anhand der vom Darlehensnehmer zu erteilender Bonitätsauskünfte.
Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse muss objektiv vorliegen. Dazu werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages  mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Kündigung verglichen. Die schlechten Vermögensverhältnisse dürfen auch nicht aus Umständen resultuieren, die bereits zum Abschluss des Darlehensvertrages der Bank bekannt waren.
Bei der Prüfung der Vermögensverhältnisse ist auf das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen abzustellen.

Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist dann anzunehmen, wenn mehr als 1/4 der Vermögenssubstanz seit Abschluss des Kreditvertrages verloren gegangen sind. Es reicht dabei aus, wenn die Verschlechterung zwar noch nicht eingetreten, aber mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

b) Verwertung von Sicherheiten

Die außerordentliche Kündigung darf auch nur dann vorgenommen werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens auch bei einer Verwertung der gestellten Sicherheiten gefährdet ist.
Die Bank hat grundsätzlich nicht zuerst die gestellten Sicherheiten zu verwerten. Die Reihenfolge des Vorgehens bestimmt allein die Bank. Für das Bewerten der Sicherheit muss auf den Zerschlagungswert (z.B. Verkauf) der Sicherheit abgestellt werden.

c) Unrichtige Angaben zu den Vermögensverhältnissen.

Die Vermögernsverhältnisse der Darlehensnehmers sind für die Bank bei Vergabe eines Kredites von entscheidender Bedeutung. Daher kann die Bank den Vertrag fristlos kündigen, wenn sie nachträglich von der Täuschung bzw. dem Verschweigen von erheblichen Umständen Kenntnis erhält. Der Darlehensnehmer muss stets der Aufforderung der Bank nachkommen, dieser alle Unterlagen zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

d) Keine Bestellung von weiteren Sicherheiten

Nach Nr. 13 AGB der Banken kann diese gegenüber dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verstärkung oder Neubestellung von Sicherheiten geltend machen. Diese Nachbesicherung kann die Bank jedoch nur dann verlangen, wenn aufgrund neuer oder später bekannt werdender Umstände eine erhöhte Risikobewertung berechtigt ist. Dabei braucht die Bank nur bankübliche Sicherheiten zu akzeptieren, da ihr Sicherungsinteresse insoweit Vorrang hat. Vor einer Kündigung muss die Bank jedoch auch hier zwingend abmahnen.

e) Zahlungsverzug, Überschreitung der Kreditlinie

Wie bereits unter 1. beschrieben steht der Bank bei Verzug von Zins – und Tilgungsleistungen sowie bei Überschreiten der Kreditlinie ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dem hat jedoch eine Mahnung zur Zahlung der fälligen Forderung vorauszugehen.
Sofern die Bank in der Vergangenheit jedoch mehrfach eine Überschreitung des Kreditrahmens unbeanstandet gelassen hat, kann ihr deswegen eine Kündigung verwehrt  sein.

3. Rechtsfolgen der Kündigung, Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle der Kündigung hat der Darlehensnehmer neben der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Das bedeutet den Schaden, der der Bank aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstanden ist. Die AGB der Bank sowie die Modalitäten des Vertrages z.B. in Bezug auf den Zins gelten stillschweigend fort. Nach erfolglosem Ablauf der Rückzahlungsfrist kann die Bank dann allerdings den Verzugszins als Schadenersatz verlangen.
Eine unberechtigte Kündigung der Bank stellt eine Pflichtverletzung dar und begründet für den Darlehensnehmer Schadenersatzansprüche. Diese können auch entgangenen Gewinn beinhalten.
Die Rückgabe von Sicherheiten kann bis zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verweigert werden.

Die Kündigung des Vertrages ist eine (Negativ-)Tatsache, welche von der Bank an die Schufa gemeldet weden kann und zu einen negativen Eintrag führt.

 

Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns.

Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.

0381 – 440 777 -0
info@ra-spiegelberg.de

 

 

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen