Ehemalige Kommanditisten von Schiffsfonds, welche ihre Beteiligung bereits vor vielen Jahren veräußert haben – unter anderem auch an eine von diversen Maritim Invest Gesellschaften – werden nun von diesen Aufkäufern ihrer Beteiligungen auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen.
An der Berechtigung dieser Ansprüche dürften allerdings begründete Zweifel bestehen. Denn der Bundesgerichtshof hatte im März 2019 Kaufverträge mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB )untersucht und festgestellt, dass Klauseln, welche eine zeitlich unbegrenzte Haftung der Altkommanditisten für die Rückzahlung von Ausschüttungen vorsah, unwirksam sind.
Allerdings sind nicht immer genau die Kaufverträge mit identischen AGB´s verwendet worden, welche auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes s.o. zugrunde lagen.
Von daher empfehlen wir den Betroffenen Altanlegern, zunächst keine Rückzahlung der Ausschüttungen vorzunehmen, sondern die Rechtslage- gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines mit der Materie vertrauten Anwaltes – zu prüfen. Sinnvoll kann babei die Beantragung einer Fristverlängerung bei der Gegenseite sein, um die Prüfung in Ruhe vornehmen zu können.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock