Missbräuchliche Verwertung einer Sicherheit durch Kreditunternehmen

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Ein kreditgewährendes Versicherungsunternehmen handelt rechtsmißbräuchlich, wenn es vom Darlehensnehmer ihm übertragene Sicherheiten ohne eigenes wirtschaftliches Interesse verwertet, um einem anderen Gläubiger des Darlehens Deckung zu verschaffen.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte (Versicherungsunternehmen) gewährte dem Kläger ein Darlehen und bestellte zur Sicherheit eine Hypothek an dessen Hausgrundstück. Gleichzeitig schloss der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung ab und trat die Rechte hieraus zur weiteren Sicherung des Darlehens ebenfalls an die Beklagte ab.

Später geriet der Kläger in finanzielle Not und konnte das Darlehen sowie die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen. Außerdem musste sein Grundstück zwangsversteigert werden. Der Beklagten wurde hierbei ein Betrag zugeteilt, der das Darlehen plus Zinsen und Kosten deckte. Dennoch nahm die Beklagte nur knapp die Hälfte des Betrages in Anspruch. Stattdessen kündigte sie die Lebensversicherung des Beklagten und nahm hiervon den Rückkaufswert zur Deckung der restlichen noch offenen Darlehensforderung.

Der Kläger will nun gerichtlich feststellen lassen, dass die Lebensversicherung weiter fortbesteht.

Zur Entscheidung:

Der BGH hat  entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Lebensversicherung zu kündigen, d.h. die Lebensversicherung besteht weiter fort.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger als Kreditgeberin aufgetreten und hatte daher die Interessen ihres Kunden zu wahren. Als sie nur ein Teil des Betrages, der ihr im Rahmen der Zwangsversteigerung zugeteilt wurde, in Anspruch nahm, hat ein weiterer Gläubiger einen größeren Betrag erhalten, den er sonst nicht zugeteilt bekommen hätte. So hat der Kläger nicht nur sein Hausgrundstück sondern auch seine Lebensversicherung verloren, für die er stets die Prämien gezahlt hat und weiter zahlen wollte.

Die Beklagte hat sich bewusst über die Interessen des Klägers hinweggesetzt um einen Dritten zu begünstigen. Solch ein Zweck ist nicht mehr vom Sicherungsvertrag gedeckt.

Aus: BGH, Entsch. vom 20.03.1991, Az.: IV ZR 50/90

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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