Noch vor Kurzem war es ein Thema, das vor allem aus der Wirtschaft Großbritanniens oder der USA bekannt wurde. Die Mitarbeiterbeteiligung. Inzwischen hat dieses Konzept nach den Großunternehmen der Bundesrepublik aber auch den deutschen Mittelstand erreicht. Die Mitarbeiterbeteiligung an Kapital oder Erfolg eines Unternehmens erhebt die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf ein eher partnerschaftliches Verhältnis, entgegen der althergebrachten Verbindung von Angestellten und Führungskräften. Der Arbeitnehmer erhält durch eine Beteiligung die Möglichkeit, zum Erfolg und Gelingen des Unternehmens beizutragen und bei der Erreichung der Firmenziele zu unterstützen. Sie ist zudem ein Baustein der Mitarbeitermotivation – einer der wichtigsten Ressourcen in der heutigen Arbeitswelt.
1. Die Erfolgsbeteiligung
Bekannteste Form der Mitarbeiterbeteiligung für die sogenannte „Erfolgsbeteiligung“. Diese Art der Beteiligung hat ihren Kern im Arbeitsrecht und lässt die Arbeitnehmer an den Erträgen, der Leistung, der Wertsteigerung oder dem Erfolg selbst teilhaben.
Für die Einführung solcher Erfolgsbeteiligungen spricht, dass die Mitarbeiter zu Mitunternehmern aufsteigen. Die Situation ihres Unternehmens wird ihnen vor Augen geführt und damit auch das Ziel, sich für das Gelingen an ihrem Arbeitsplatz noch stärker zu engagieren und die eigene Leistung zu maximieren. Interessant wird die Thematik vor allem durch die flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten für Erfolgsbeteiligungen, die sich an verschiedenen Gesichtspunkten der Firmenpolitik ansetzen lassen, etwa am Ertrag.
Die Erfolgsbeteiligung ist ein System, das den Mitarbeiter über Lohn und Gehalt hinaus eine erfolgsabhängige Zuwendung ermöglicht. Diese Zuwendung misst sich an der geleisteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers, am eingenommenen Gewinn oder am umgesetzten Ertrag des Unternehmens.
Eine Vereinbarung findet im Rahmen des Arbeitsvertrages statt. Über das gewöhnliche Arbeitsrecht hinaus entsteht jedoch kein Verhältnis i.S. des Gesellschaftsrechts.
2. Die Kapitalbeteiligung
Während diese Beteiligungsform der Erfolgsbeteiligung besonders im Mittelstand zunehmend vertreten ist, kommt für Unternehmen höherer Größenordnungen auch die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern in Frage.
Allgemein bedeutet Kapitalbeteiligung eine Einbindung der Arbeitnehmer in die finanziellen Mittel des Unternehmens. Der größte Unterschied im Vergleich zur Erfolgsbeteiligung ist die Tatsache, dass sich die Arbeitnehmer direkt mit Kapital an der Firma beteiligen. Dies führt nicht nur zu persönlichen Gewinnchancen, sondern auch zu einem persönlichen Verlustrisiko.
Weiterer Unterschied ist, dass die Mitarbeiter verschiedene Funktionen als Beteiligte ausüben können. Geben Sie ihnen die Möglichkeit auf eine materielle Kapitalbeteiligung, so sind sie lediglich eine Art Investoren aus den eigenen Reihen.
Eine immaterielle Kapitalbeteiligung würde sogar Informations- und Mitentscheidungsrechte an die teilnehmenden Mitarbeiter vergeben. Dabei ist zu beachten, dass wenn Sie sich für eine mögliche Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungssystems entscheiden, Sie Ihr Angebot allen Mitarbeitern zur Verfügung stellen müssen. Die Kapitalbeteiligung selbst kann, ebenso wie die Erfolgsbeteiligung, auf vielfältige Art und Weisen eingerichtet werden:
a) Mitarbeiterdarlehen
Durch das Mitarbeiterdarlehen (auch Mitarbeiterkredit, Arbeitnehmerkredit) entspricht der Arbeitnehmer der Funktionsweise einer Bank und wird zum Herausgeber eines Kredits. Dieser wickelt sich jedoch nicht gleichermaßen ab.
Hierbei wird ein Teil des Gehalts wird bei beiderseitigem Einverständnis vom Arbeitgeber einbehalten und als „Darlehen“ verwendet. Der kreditgebende Arbeitnehmer bekommt dabei allerdings keinen üblichen Festzins in Zusammenhang mit dem Leitzins der EZB. Stattdessen erhält der Mitarbeiter eine Verzinsung, die von Gewinn und/oder Umsatz des Unternehmens abhängig gemacht wird.
b) Direkte Mitarbeiterbeteiligung
Die direkte Mitarbeiterbeteiligung ist die üblichste Anwendung der Beteiligungsoptionen. Hierbei werden die Aktien einer Aktiengesellschaft (Belegschaftsaktien) oder wahlweise Geschäftsanteile der GmbH (Belegschaftsgeschäftsanteile) an Mitarbeiter veräußert. Dabei können Vergünstigungen und Zugeständnisse in Richtung der Arbeitnehmer getätigt werden, um die Attraktivität einer solchen Beteiligung zu steigern, beispielsweise durch hohe Gewinnbezugsrechte. Die gängigere Variante ist hierbei die Belegschaftsaktie. In börsennotierten Unternehmen ist es ein durchschnittlich verfügbares Angebot, die Mitarbeiter an dem Unternehmen zu beteiligen. Teilweise erhalten Käufer solcher Anteile auch Vermögens-, Mitbestimmungs-, Mitverwaltungs- und Informationsrechte, also immaterielle Beteiligungsvorzüge.
c) Stille Beteiligung
Entgegen der direkten Mitarbeiterbeteiligung steht die stille Beteiligung. Die rechtliche Ausgestaltung einer solchen ist für viele Unternehmen von großem Interesse, da sie einen erheblichen Freiraum bietet. Der Mitarbeiter wird dabei angehalten, eine Vermögenseinlage an einer Gesellschaft zu leisten, er stellt also Fremdkapital. In Folge dessen erfährt dieser mit seiner Einzahlung Gewinn und Verlust in Einklang mit dem Unternehmen. Der Mitarbeiter tritt dabei nach außen hin nicht in Erscheinung (Stiller Gesellschafter).
Diese Art der Beteiligung wird in den §§ 230 ff. HGB definiert und erklärt sich als unternehmerische Gewinngemeinschaft. Das heißt, eine Gewinnbeteiligung ist zwingend notwendig und im Gesetz festgelegt, eine Verlustbeteiligung ist jedoch optional.
d) Beteiligung an Gesellschatsanteilen
Bei der Beteiligung an Gesellschaftsanteilen wird der Mitarbeiter zum Vollgesellschafter einer Gesellschaft erhoben, indem er Geschäftsanteile erhält. Hierbei wird dieser mit allen Gesellschafterrechten, aber auch den zugehörigen Pflichten ausgestattet.
e) Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft
Eine weitere Option stellt die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft dar. Hierbei entsteht unter dem Unternehmen eine Beteiligungsgesellschaft, die als juristische Person ebenfalls Gesellschafter des Unternehmens wird.
3. Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen ist keine einfache und eindeutige Sache. Die berührten Rechtsgebiete sind zahlreich.
Von Vornherein ist klarzustellen, dass das Angebot von Beteiligungen an Mitarbeiter selbstverständlich der seit dem 01.07.2005 eingetretenen Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz unterliegt. Dabei gibt es keinerlei Unterschiede oder Vereinfachungen zu den Prospekten von anderen Anlagen und Investitionsobjekten. Am Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen führt demnach kein Weg vorbei. Anders verhält es sich bei der vereinfachten Erfolgsbeteiligung, da diese (zumeist) keinen Wertpapierhandel beinhaltet.
Auch empfielt sich eine sorgfältige, juristische Ausarbeitung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. So spielen das Gesellschaftsrecht, das Bilanzrecht, das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht eine große Rolle bei der Erstellung von Mitarbeiterbeteiligungssystemen.
Beispielhafte Fragen:
– Sind die zusätzlichen Zahlungen an Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig oder durch die Definition als sonstiges Entgelt versicherungsfrei? (Sozialversicherungsrecht)
– Sind die eingezahlten Kapitalbeträge von beteiligten Mitarbeitern Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens? (Gesellschaftsrecht, Bilanzrecht)
– Endet die Beteiligung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses? (Arbeitsrecht)
– Handelt es sich um Arbeitsentgelt für den beteiligten Mitarbeiter? Arbeitsvergütung?
Oder ist es gar eine Kapitaleinkunft? Wie muss die Versteuerung dieser auf Seiten des
Arbeitgebers vorgenommen werden? (Bilanzrecht, Steuerrecht)
4.) Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung
Die Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung sind inzwischen wissenschaftlich fundiert. Aktuellen Studien zufolge sind an ihrem Unternehmen beteiligte Arbeitnehmer um ein vielfaches motivierter und erbringen stärkere Leistungen. Auch eine langanhaltende Bindung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen wird gefördert. Bedenken Sie, dass der beteiligte Mitarbeiter eine persönliche Beziehung zum Unternehmen entwickelt, denn er selber ist nicht mehr nur Beschäftigter, sondern vollwertiges Mitglied. Davon abgesehen entstehen diverse finanzielle Vorteile, nur schon dadurch, dass Mitarbeiter mithilfe ihrer Finanzierung das Kapital bzw. die Beständigkeit des Kapitals stärken. Wenn Sie Investitionen aus Ihrem Unternehmen erhalten, so wird die Aufnahme von Fremdgeldern (in Form von Bankkrediten etwa) möglicherweise vollständig vermieden.
Auch ist es keine Pflicht, seine Mitarbeiter gleichzeitig mit einem Mitbestimmungsrecht auszustatten, was bedeutet, dass die Richtung der Unternehmensführung zu keinem Zeitpunkt ins Wanken gerät, wenn es Unstimmigkeiten gibt. Das System der Mitarbeiterbeteiligung ist so flexibel, dass es an Ihre individuelle Ausrichtung, Situation und Zielstellung angepasst werden kann.
Auch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Sie für Ihre Firma viel Werbung erhalten, wenn bekannt wird, was Sie Ihren Arbeitnehmern bieten. So werden sicherlich viele Mitarbeiter gewonnen, und die, die bereits da sind, werden gebunden. In einer solchen Anlage steckt das Potential der Mitwirkung für den Einzelnen – und das wiederum ist zukunftsträchtig für den Mitarbeiter und für das gesamte Unternehmen.
5. Staatliche Förderungen
Der Staat sieht ebenso eine gute Chance in der Arbeitnehmerbeteiligung und unterstützt Firmen mit einigen Regelungen.
Aus dem § 19 EStG geht zum Beispiel hervor, dass sich bestimmte Steuerersparnisse für den Unternehmer ergeben, wenn Mitarbeiter unter Voraussetzungen beteiligt werden. Und das 5. Vermögensbildungsgesetz zum gestattet es Mitarbeitern, bis zu 400,00 € pro Jahr in die betriebliche Beteiligung einzusetzen und diese mit bis zu 18 % Sparzulagen zu unterstützen, insofern Voraussetzungen des Arbeitnehmereinkommens erfüllt werden.
6. Unser Angebot
Anwaltliche Unterstützung ist an dieser Stelle dringend geraten.
Haben Sie geplant, Ihre Mitarbeiter an Ihrem Unternehmen zu beteiligen? Möchten Sie selbst eine Beteiligung für sich ermöglichen?
Dann rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail und schildern Sie kurz Ihr Anliegen.
Gern beraten wir Sie bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.