MS Santa Victoria und MS Santa Virginia – Insolvenzverwalter Hagen von Diepenbroick fordert nun die Rückzahlung von Ausschüttungen von Kommanditisten – lohnt sich die Rechtsverteidigung ?

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Am 8. Mai 2014 ist über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft an den Schiffsgesellschaften MS Santa Victoria und MS Santa Virginia das Insolvenzverfahren eröffnet worden (5 IN 122/13 -AG Niebüll). Laut des letzten Insolvenzberichtes wurden im Insolvenzverfahren aktuell Forderungen in Höhe von 2,35 Millionen € berechtigterweise angemeldet. Das vorhandene Vermögen wird aller Voraussicht nach jedoch nicht ausreichen, um diese Forderungen zu bedienen.

Die Anleger in diesen Schiffsfonds haben in etwa einen Betrag in Höhe von ca. 46 % ihrer Einlage als Ausschüttungen in den Jahren 2003-2008 erhalten. In seinem letzten Insolvenzbericht an das Amtsgericht Niebüll kündigt der Insolvenzverwalter Hagen von Diepenbroick nun an, die Anleger auf Rückzahlung dieser Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen.

Ist es sinnvoll, Die Zahlung an den Insolvenzverwalter zu verweigern und sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen?

Wir sind der Ansicht: Ja !

1.
Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2014 eröffnet. Für Rückforderungen hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich 5 Jahre Zeit, um diese gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen.

Nach unserer Einschätzung hätte der Insolvenzverwalter die Forderungenzum 31. 12. 2019 spätestens gerichtlich geltend machen müssen. mit dem 1.1.2020 sind die Rückforderungsansprüche Verjährt.

2.
Darüber hinaus bedarf es der Prüfung, ob der Insolvenzverwalter überhaupt eine ordnungsgemäße Tabelle erstellt hat. Nach unserem Kenntnisstand ist der Insolvenzverwalter nicht nur für die Beteiligungsgesellschaft, sondern auch für die Einschiffsgesellschaften als Insolvenzverwalter bestellt worden. Diese Einschiffsgesellschaften haben Forderungen angemeldet wodurch aus unserer Sicht eine Interessenkollision vorliegt.der Insolvenzverwalter ist auf der einen Seite anmelden der und auf der anderen Seite prüfen der Insolvenzverwalter. Wir halten es für unmöglich, die jeweils unterschiedlich ausgerichteten Interessen Bei einer solchen Konstellation zu wahren.

Auch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hilft an dieser Stelle aus unserer Sicht nicht weiter.

3.
Des weiteren ist zu prüfen, ob die Ausschüttungen tatsächlich aus realisierten, handelsrechtlichen Gewinnen geleistet wurden oder ob diese die Rückzahlung der Einlage darstellen.

Nach unserem Kenntnisstand ist bis zum Einbruch des Schifffahrtsmarktes im Jahr 2008/2009 mit den Schiffen tatsächlich Geld verdient worden, sodass für die Ausschüttung als gerechtfertigt waren. Außerdem bestanden im Zeitpunkt der Ausschüttungen Gegenwerte in Form der Schiffe, welche wertmäßig den Einlagen entsprachen.

Weitergehende Infos zu diesem Thema finden Sie bei unseren nachfolgenden verlinkten Artikeln:

—–> Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

——> keine Rückforderung bei positive Handelsbilanz – Urteil des BGH

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,


Rostock

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