Soll bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden, ist zuvor ein Richter einzuschalten und dessen Zustimmung einzuholen. Eine Anordnung zur Blutentnahme durch die Polizei darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs (“Gefahr in Verzug”) eigenständig vorgenommen werden. Es obliegt dann dem Gericht, umfassend und eigenständig zu prüfen, ob auf die Einschaltung des Richters verzichtet werden durfte und die Blutentnahme rechtmäßig war. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen, nachdem zuvor ein Zeuge die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht hatte. Die Polizei suchte die Wohnung der Beschwerdeführerin eine halbe Stunde nach dem Hinweis des Zeugen auf und verschaffte sich nach erfolglosem Klingeln mit einem Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt. Ein noch in der Wohnung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.
Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdeführerin – erfolglos – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Vernichtung der Blutproben beantragt: Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet; ein Richter hätte ohne weiteres eingeschaltet werden können.
Zur Entscheidung:
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme geltend macht, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2010, Az. 2 BvR 1046/08 die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die Beschlüsse der Strafgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die ohne richterliche Anordnung erfolgte Durchsuchung für rechtens hielten und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernichtung der Blutproben zurückgewiesen haben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Blutentnahme verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme umfassend und eigenständig prüfen und dabei insbesondere klären, ob die Ermittlungsbehörden auf die Einschaltung des Richters verzichten durften.
Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Wegen dieser Zielrichtung des Richtervorbehalts müssen die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben gerügt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung hätte den Ermittlungserfolg offenkundig gefährdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein „Nachtrunk“ (mit dem sich die Beschwerdeführerin im anschließenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zurückgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf. Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu prüfen.