Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf oder an Gebäuden

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Hat man sich entschieden eine PV-Anlage auf dem eigenen oder auf einem fremden Dach anzubringen, muss man sich, um das erhoffte Zubrot zu erhalten, mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen. Für die Einspeisung der solaren Energie steht dem Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber ein sog. Einspeisungsvergütungsanspruch zu.

Anlagetypen

Man unterscheidet 3 verschiedene PV-Anlagentypen:

  1. Ergänzungsanlagen:

Dabei handelt es sich um PV-Anlagen, die nicht auf/an Gebäuden sondern auf/an einer anderen Art von baulichen Anlagen (Trägeranlage) angebracht sind. Diese müssen im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage einer zweckfremden Bestimmung gedient haben (z.B. eine Brücke).

  1. Freiflächenanlagen:

Dies sind PV-Anlagen, die als selbständiges Bauwerk, ohne darunterliegende Trägeranlage errichtet werden.

  1. Gebäudeanlagen:

Diese PV-Anlagen befinden sich auf/an Gebäuden.

Höhere Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) fördert primär die Gebäudeanlagen und nur nachrangig die Ergänzungs- und die Freiflächenanlagen. Dies kommt zum einen in der unterschiedlich hohen Vergütung (Netzeinspeisevergütung) und zum anderen durch die unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen zum Ausdruck.

Während für die Gebäudeanlagen grds.  keine Voraussetzungen bezüglich eines Bebauungsplans vorliegen müssen, sieht das bei den Freiflächenanlagen ganz anders aus. Hier sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Grund für diese Unterscheidung liegt in der Absicht, zu vermeiden, unnötig Flächen zu versiegeln und somit ökologisch wertvolle Flächen in Anspruch zu nehmen.

Was ist ein Gebäude?

Das ist auch der Grund, warum es für die Anlagenbetreiber wesentlich attraktiver ist, eine Gebäudeanlage zu betreiben. Von daher kann es zu einem Interessenkonflikt zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber kommen. Während der Netzbetreiber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebäudes gern eng auslegt und eher von einem anderen Anlagentyp ausgeht und somit auch nur die Pflicht zur Zahlung eines geringeren Einspeisungsentgelts hat, wird der Anlagenbetreiber aufgrund der geringeren Anforderungen und des höheren Entgelts schneller von einer Gebäudeanlage ausgehen.

Nach der Rechtsprechung liegt unter folgenden Voraussetzungen eine Gebäudeanlage vor:

–          Das Gebäude muss vorrangig dazu bestimmt sein, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

–          Darüber hinaus muss das Gebäude nicht einen vorrangigen Errichtungszweck erfüllen, der nicht in der Gewinnung von Solarenergie besteht.

–          Ökonomische Betrachtungsweisen allein reichen nicht aus, um den Nutzungszweck eines Gebäudes zu bestimmen.

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