Für verschuldete Menschen ändern sich die Umstände, unter welchen sie die Befreiung von ihren Schulden erlangen können, erheblich.
In Kürze wird der Gesetzgeber die Dauer für private Insolvenzverfahren auf 3 Jahre von ehemals 6 Jahren verkürzen und damit EU-Recht umsetzen. In vielen EU-Staaten gilt bereits diese 3-jährige Insolvenzlaufzeit.
Die an sich zum 1. Oktober 2020 geplante Umsetzung und Inkraftsetzung des entsprechenden Gesetzes hat sich aufgrund von Einwendungen u.a. von Schuldnerberatern bislang verzögert, sodass für Anträge, die zum jetzigen Zeitpunkt eingereicht werden, noch die alte 6-jährige Frist gilt.
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, derzeit die Anträge auf Eröffnung des privaten Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht zurückzuhalten und die Rechtskraft der gesetzlichen Regelung abzuwarten.
Nichtsdestotrotz bearbeiten wir für die Mandanten jedoch bereits die außergerichtliche Schuldenregulierung und legen dabei auch die zu erwartende 3-jährige Restschuldbefreiungsphase/Wohlverhaltensphase, welche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, zugrunde.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock