Prospekthaftung bei Windenergieprojekt, prognostizierte Erträge, Netzverluste

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Der Prospekt zur Beteiligung an einem Windpark muss in der wesentlichen Frage der Winderträge und damit der Rentabilität der Anlage auch einen im Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag bei den Winderträgen darstellen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14.1.2008, Az: II ZR 85/07  u.a auch die Frage der richtigen Darstellung von Windenergieerträgen in einem Prospekt beurteilt.

Der Windenergieertrag ist wohl das wichtigste Kriterium der Entscheidung für den Beitritt zu einer solchen Beteiligung. Die Prognose der Winderträge ist daher in einer inhaltlich richtigen und vollständig informierenden Art und Weise darzustellen.

Im betreffenden Fall hatte man zwar drei verschiedene Windgutachten eingeholt. Diese waren fachlich zutreffend erstellt. In diesen Gutachten wird jedoch empfohlen, zur Sicherheit einen Abschlag von 10-15 % auf die prognostizierten Winderträge vorzunehmen. Der Prospekt hingegen stellt die Prognosen ohne Abschläge dar und vermittele so den Eindruck, diese Erträge wären abschließend prognostiziert von den gutachtern prognostiziert.

Die von den Prospektverantwortlichen vorgenommenen Sicherheitsabschlägeerscheinen als deren Eigene Maßnahme zur Absicherung und liegen mit mit 3 % bis 8 %  zum Teil ganz erheblich unter den von den Gutachten empfohlenen Abschlägen. damit wurde eine Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von den Gutachten im wesentlichen nicht gedeckt war.

Daneben liege eine weiterer Prospektfehler vor, da die Netz- und Übertragungsverluste nicht in absoluten Zahlen der Gutachter, sondern lediglich durch die oben angeführten Sicherheitsabschläge berücksichtigt worden sind.

Diese Prospektfehler sind für eine Anlageentscheidung auch ursächlich. Entscheidend ist insoweit, dass durch die unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, in eigener Entscheidung unter Abwägung des Für und Widers darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

HS, 29.3.201

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