Rechtsberatung zum Nutzungsvertrag für die Errichtung von Windkraftanlagen mit der Alterric Deutschland GmbH

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Nutzungsverträge / Pachtverträge zwischen Grundstückseigentümern und Projektentwicklern von Windkraftanlagen wie Alterric Deutschland GmbH sind mittlerweile sehr komplexe Regelwerke über sehr viele Vertragsseiten einschließlich der Anlagen zum Vertrag und haben für beide Seiten erheblich Chancen. Es gibt aber auch einige Risiken für die Grundstückseigentümer. Daher sind in den Verträgen regelmäßig Ergänzungen und Korrekturen vorzunehmen, bevor sie unterschrieben werden können.

  1. Vertragsgegenstand

Bei der Regelung des Vertragsgegenstandes wird u.a. festgelegt, ob es sich um einen Standortvertrag, um einen Abstandsflächenvertrag oder einen allgemeingültigen Vertrag handelt. In der Regel wird es sich um einen allgemeingültigen Nutzungsvertrag handeln, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages noch nicht genau feststeht, ob eine Anlage auf dem eigenen Grundstück stehen wird oder das Grundstück nur als Abstandsfläche oder für Zuwegungen und Leitungen benötigt wird. Der Standort einer Windkraftanlage WKA wird in der Regel besser vergütet als nur die Abstandsfläche, da die Belastung und Beeinträchtigung des Grundstücks natürlich auch weitaus größer sind.

Daneben sollte in etwa feststehen, welcher genaue Anlagentyp (Rotordurchmesser, Nabenhöhe; Leistung, Hersteller) errichtet werden soll. Gerade neu entwickelte Anlagen sind möglicherweise noch nicht ausgereift, gehen öfter kaputt und erfordern teurere Wartungen oder den Austausch ganzer Baugruppen zu hohen Kosten und erzielen daher geringere Erlöse. Außerdem ist diese Information wichtig, denn die Höhe der zu bestellenden Bürgschaft und die Versicherungssumme sowie ein eventuelles späteres Repowering richten sich auch nach der Anlagengröße.

Zudem kann dann auch in etwa die Belastung des Grundstücks abgeschätzt werden, da große Anlagen i.d. Regel mehr Fläche für die Errichtung und die Zufahrt beanspruchen.
Die voraussichtliche Lage der Anlage sollte sich zudem aus einem vorläufigen Lageplan ergeben. Dieser konkretisiert dann vorläufig zumindest den etwaigen Standort der Anlage und den Verlauf von Wegen und Leitungen über das eigene Grundstück. Verlassen kann man sich auf diesen vorläufigen Lageplan aber nicht, da durch das Genehmigungsverfahren oder die Anbindungen an das Stromnetz auch noch abweichende Regelungen und Verläufe notwendig werden können. Ein guter Projektierer wird sich darüber allerdings bereits grob Gedanken gemacht haben und diese aufzeichnen können. Wichtig ist auch, dass das eigene Grundstück richtig bezeichnet ist und nicht zu weitgehende Rechte eingeräumt werden. Weitere Flurstücke des Eigentümers, welche mit der Errichtung der Anlagen offensichtlich keine Berührung haben, sollten nicht im Vertrag und in der bestellten Dienstbarkeit auftauchen. Derartige Eintragungen belasten das Grundbuch und erschweren die weitere Nutzung dieser Flurstücke, beispielsweise als Sicherheit bei Finanzierungen.

Die uns vorgelegten Verträge der Alterric enthielten zwar nicht im Vertrag, aber in einer vorläufigen Planungskarte konkrete Angaben zur geplanten Anlagenleistung und zur Nabenhöhe. Aus der vorläufigen Planungskarte konnte man die geplante Inanspruchnahme der Flächen durch Windanlagen, Kranstellflächen und Zuwegungen entnehmen.

 

  1. Vertragslaufzeit

Bei dieser Regelung ist darauf zu achten, dass bei Vertragsschluss nicht zu lange Bindungen an den Projektierer erfolgen. Unternimmt die Firma nichts, um eine Genehmigung für die Anlage zu erreichen, so ist Ihr Grundstück dennoch an diese Firma möglicherweise über viele Jahre gebunden. Um das zu verhindern, müssen Kündigungs- oder Rücktrittsregelungen für beide Seiten vereinbart werden. Diese müssen allerdings angemessen sein, da die Planungen von WKA bis zu ihrer tatsächlichen Errichtung mittlerweile durch die ausufernde Bürokratie schon mehrere Jahre beanspruchen können. Der Projektierer benötigt ja auch Planungssicherheit. Vertragslaufzeiten von 20 Jahren / 25 Jahren sowie Verlängerungen um 1x oder 2 x 5 Jahre sind durchaus üblich.

Die uns vorgelegten Verträge der Firma Alterric Deutschland GmbH haben eine Laufzeit von 20 Jahren ab Unterzeichnung mit 2-maliger Verlängerung um jeweils 5 Jahre. Diese Regelung ist in Ordnung .

  1. Nutzungsentgelte

Ein wesentlicher Punkt jedes Nutzungsvertrages ist die Entschädigungsregelung. Hier gibt es verschiedene Varianten, in welcher Art eine Vergütung für den Grundstückseigentümer erfolgt.

Gute Verträge enthalten hier zumindest 2 Regelungszeiträume:

– Regelung bis zur Errichtung der Anlage

– Regelung ab Baubeginn bzw. Inbetriebnahme der Anlage

Die sehr guten Verträge unterscheiden dann noch für den Zeitraum ab Stilllegung der Anlage bis zum Rückbau.

Das Vertragswerk der Alterric Deutschland GmbH  zum Thema Vergütung ist aus unserer Sicht grundsätzlich in Ordnung. Dies gilt sowohl für die verschiedenen Abschnitte der Vertragsdurchführung als auch für die Zahlung eines Mindestnutzungsentgeltes und des prozentualen Entgeltes.

 Für den Betrieb der Anlage sollte in der Regel zur Vermeidung von Inflationsverlusten eine prozentuale Vergütung an den von der Anlage erzielten Einspeiseerlösen vereinbart werden. Zudem sollten Mindestvergütungszahlungen vereinbart werden. Diese sind dann bereits im laufenden Jahr zu zahlen, prozentual erfolgt eine Abrechnung nach Ablauf des Jahres. Ergibt sich ein Überschuss zu den schon gezahlten Mindestvergütungen, werden diese Überschusse dann zeitnah ausgezahlt. Hat die Anlage weniger verdient (durch Stillstand etc.), behält der Eigentümer dennoch diese Mindestvergütung. Die Höhe der Zahlungen hängt stark von der Ergiebigkeit des Standtortes und auch vom Anlagentyp ab. Diesbezüglich haben die die Anlage errichtenden und planenden Firmen grundsätzlich einen Wissensvorsprung, da sie über Windprognosen verfügen und somit in etwa abschätzen können, welchen Ertrag eine Anlage erzielen wird.

Die Vergütungsvereinbarungen in den Verträgen der Alterric Deutschland GmbH sind derzeit schon als marktüblich zu bezeichnen.  Dennoch sind einige  Positionen konkretisierungsbedürftig wie zum Beispiel die Anpassung des  Nutzungsentgeltes in Abhängigkeit von der Anlagengröße als auch die Definition des Begriffes Vergütungfläche.
Zusammengefasst halten wir die Vergütungsregelung für überwiegend in Ordnung,  in wenigen Teilen sind zugunsten des Eigentümers jedoch noch Anpassungen erforderlich. 

  1. Kündigungsregelungen

Dieser Bereich ist bedeutsam, da hier geregelt wird, welche Verhaltensweisen der Parteien durch eine Vertragskündigung sanktioniert werden sollen. Wichtig ist, dass eine klare Kündigungsregelung enthalten ist, falls nicht rechtzeitig mit dem Bau der Anlage begonnen wird.

Die Regelung im Vertrag der Alterric dazu ist recht gut. So kann der Eigentümer kündigen, wenn Zahlungsverzug von 3 Monaten besteht, die Genehmigung nicht innerhalb von 5 Jahren  ab Vertragsschluss erteilt wurde und mit dem Bau begonnen wurde.
Durch Zahlung von Einmalbeträgen kann das Kündigungsrecht des Eigentümers für max. 3 Jahre ausgesetzt werden.
Diese Regelungen werden grundsätzlich aus unserer Sicht sowohl den Belangen des Betreibers als auch des Eigentümers gerecht.

 Es werden jedoch keine weiteren Gründe oder Möglichkeiten konkret aufgezählt, bei deren Vorliegen dem Grundstückseigentümer eine Kündigung des Vertrages möglich ist. (z.B.  Versicherung fehlt, Bürgschaftshöhe wird nicht angepasst).
Außerdem ist die Kündigungsoption für die Alterric für den Fall eines nicht mehr wirtschaftlichen Betriebes zu weitgehend, da die Verpflichtung fehlt, den Nachweis für diesen Umstand zu erbringen.

Zudem empfiehlt es sich – wie bei der damaligen Insolvenz der Firma PROKON deutlich wurde – auch ein Recht zur Kündigung für den Fall der Insolvenz der Projektfirma vor Baubeginn vorzubehalten. Ob das Recht dann tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei nicht von Belang.

  1. Versicherung, Rückbau

Der Vertrag muss zudem stets nachzuweisende Versicherungen vorsehen, welche die aktuellen Versicherungssummen und sämtliche Schadensbilder von der Errichtung bis zum Rückbau abdecken. Der Vertrag der  Alterric Deutschland GmbH enthält dazu eine recht ordentliche Regelung in Bezug auf die aktuell üblichen Versicherungssummen. Ergänzt werden muss aber u.a. noch die Anpassung der Versicherung über die Laufzeit des Vertrages und ein optional ausübbares Einsichtsrechts des Eigentümers. Die Versicherungsunterlagen müssen zudem auch rechtzeitig an den Eigentümer übergeben werden. Weitere Punkte zur Korrektur/Ergänzung kommen noch dazu.

Die Regelung zur Absicherung des Windkraftanlagenrückbaus durch Bankbürgschaft ist ebenfalls nicht ausreichend. Auch hier sind nur Nominalbeträge genannt, welche sich über die lange Vertragslaufzeit ändern können und daher in regelmäßigen Abständen ganz konkret angepasst werden müssen. Gerade diese Regelung ist von immenser Bedeutung für den Grundstückseigentümer. Denn für Rückbau und Beseitigung haftet grundsätzlich der Eigentümer selbst, bspw. gegenüber öffentlichen Behörden. Nur mithilfe der Bürgschaft in stets ausreichender Höhe ist es für den Grundstückseigentümer möglich, die Kosten der Beseitigung der Anlage abzusichern, insbesondere wenn der Betreiber in finanziellen Schwierigkeiten ist.

  1. Ablauf Rückbau, Dienstbarkeiten, Übertragung

Ein ganz wesentlicher Punkt liegt zum Ende der Vertragslaufzeit und im Falle eine Stilllegung der Anlage. Diese Fixpunkte sind genau zu definieren. Außerdem muss sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Zeit die Anlage auch vernünftig und in vernünftiger Frist abgebaut und der Urzustand wieder hergestellt wird. Der Eigentümer kann sich auch vorbehalten, dass bestimmte Teile der Anlage wie bspw. die Zuwegung auf seinem Grundstück ganz oder zum Teil verbleiben. An diesen Positionen sind im Vertrag von Alterric aus Eigentümersicht Ergänzungen noch erforderlich.

Auch die im Grundbuch vorgenommenen Eintragungen insbesondere in Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit müssen zeitnah gelöscht werden, was unbedingt zu vereinbaren ist. Dabei sollte auf Regelungen hingewirkt werden, welche es für den Eigentümer erleichtern, im Falle schlechter Kommunikation oder der Kündigung eine Löschung der Eintragungen möglichst selbst zu vornehmen zu können. Derartige Regelungen sind regelmäßig jedoch individuell auszuhandeln.

Es fehlen in den Verträgen der Alterric Deutschland GmbH zu konkreten Abläufen und Vorgängen betreffend den Rückbau dann weiterhin noch detaillierte Regelungen. Es muss klar geregelt sein, dass ein Rückbau den ursprünglichen Zustand (nicht nur wirtschaftlich gleichwertig) – dieser muss vor Baubeginn festgestellt werden – wieder herstellt und auch eine gleiche Bodenqualität wie vor Baubeginn wieder in die Baugruben eingebracht wird. Zudem muss klar sein, wo der bei Baubeginn anfallende überschüssige Mutterboden gelagert wird. Weitere Regelungen können sich ergeben, wenn Waldgrundstücke für die Errichtung der Anlage gerodet wurden.

Augenmerk sollte man zudem auch auf die Regelungen zur Übertragung des Vertrages bzw. von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag richten. In der Regel können die Projektgesellschaften die Verträge ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers übertragen/verkaufen. Hier sollte – soweit möglich – mit einer schriftlichen Zustimmung durch den Eigentümer vorgebeugt werden. Bei den Verträgen der Alterric Deutschland GmbH ist dies gut geregelt und seitens des Grundstückseigentümers die Zustimmung zu einer Übertragung erforderlich. 

Überdies sollte die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Eintragungen im Allgemeinen nach Vertragsunterzeichnung nur dann erfolgen, sofern diese Eintragungen auch tatsächlich für den Fortschritt des Projektes notwendig sind. Anderenfalls haben Sie als Eigentümer im Grundbuch bspw. eine Vormerkung stehen, welche sich im Extremfall nur äußerst schwer und nur mit Zustimmung der Gegenseite wieder löschen lässt. Dies sollte weitgehend vermieden werden.

  1. Fazit, Kosten der Prüfung durch einen Rechtsanwalt

Es ist festzuhalten, dass der von Alterric Deutschland GmbH vorgelegte Pacht-bzw. Nutzungsvertrag einer Überarbeitung bedarf. Der Vertrag ist aktuell an einer Reihe von Positionen zwar schon marktüblich ausgestaltet. Allerdings sind nach unserer Auffassung dennoch eine Reihe von z.T. wesentlichen Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen, um so die vertraglichen Risiken, welche den Grundstückseigentümer treffen könnten, zu minimieren. Denn die Auswirkungen der vertraglichen Risiken zeigen sich in der Praxis erst dann, wenn die Anlage steht, nicht funktioniert bzw. wenn sie abgebaut werden muss oder wenn Zahlungen ausbleiben – also bei Problemen. Für diese Fälle muss vertraglich weitestgehend vorgesorgt werden, damit Sie als Eigentümer nicht rechtlos dem Treiben der Windkraftfirma auf Ihrem Grund und Boden zusehen müssen.

Denken Sie stets daran, dass es bei dem abzuschließenden Vertrag um ein privatrechtliches Geschäft geht. Die Firma Alterric Deutschland GmbH wird daher im Vordergrund die eigenen Rechte waren wollen, was natürlich legitim ist. Von daher ist die Alterric Deutschland GmbH natürlich auch berechtigt, eine vertragliche Vorlage zu erstellen, welche die eigene Rechtsposition besser ausformuliert.

Daher gilt es für den Grundstückseigentümer umso mehr, die Verträge an den vorgenannten Positionen und regelmäßig auch an weiteren, kleineren aber ebenso wichtigen Positionen nachzuverhandeln. Dies sollte mithilfe fachkundiger (anwaltlicher) Unterstützung erfolgen, da auch die  Alterric Deutschland GmbH sich bei der Erstellung der Verträge selbstverständlich anwaltlicher Beratung bedient.

Die hier vorgenommene Darstellung ist keineswegs abschließend.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass sich die obigen Erläuterungen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages beziehen und somit mögliche Veränderungen, welche danach seitens der Projektgesellschaft in den Verträgen vorgenommen werden, nicht berücksichtigt sind.

In der Regel werden die bei der Beauftragung anwaltlicher Hilfe für den Grundstückseigentümer entstehenden Anwaltskosten von der Projekt–Gesellschaft, welche die Errichtung und Nutzung der Windkraftanlage beabsichtigt, im Wege von sog. Kostenübernahmeerklärungen übernommen, sodass die rechtliche Prüfung den Grundstückseigentümer im Ergebnis kein Geld kostet.
Dies ist aber in jedem Einzelfall vorher persönlich abzustimmen.

Geben Sie Ihren Vertrag daher einem Fachmann in die Hand!

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Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.

Telefon: 0381 / 440 777-0

Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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