Zur Sicherstellung eines schallleistungsreduzierten Betriebs einer Windkraftanlage ist es ausreichend, den maximal zulässigen Schallemissionspegel der WKA in der Genehmigung festzuschreiben.
Der Anlagenbetreiber kann im Überwachungsverfahren den Nachweis, dass er den maximal zulässigen Schallemissionspegel einhält auch durch aufgezeichnete Rotordrehzahlen führen; ihm obliegt dann der Nachweis, dass der in der Genehmigung genannte Schallleistungspegel bei Einhaltung bestimmter Rotordrehzahlen nicht überschritten wird.
Das Oberverwaltungsgericht OVG hatte über die Klage eines Nachbarn zu entscheiden, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb von 3 WKA´s angefochten hatte. Nach seiner Auffassung stelle die dem Betreiber erteilte Genehmigung nicht sicher, dass er vor schädlichen Umwelteinflüssen geschützt werde.
Das erstinstanzliche VG hat richtigerweise den Grenzwert für Bewohner im Außenbereich auf tagsüber 60 dB und nachts 45 dB angenommen.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass eine Überschreitung dieser Werte dann sicher auszuschließen ist, wenn die WKA 1 mit max. 100 dB und die Anlagen 2 und 3 mit max. 100,5 dB betrieben werden.
Dies habe sich durch die vorgelegten Schallemissionsprognosen bestätigt. Danach wird unter diesem Umständen ein Schallwert von 39,6 dB am Wohnhaus des Klägers erreicht, welcher auch unter Zurechnung eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB sicher die gesetzliche Grenze unterschreite.
Insbesondere sei die Richtigkeit der Prognose auch nicht dadurch gefährdet, dass der Rotordurchmesser ggü. einem Referenzgutachten für die gleiche Anlage um 22 m geringer ist. Das Landesumweltamt NRW hat eingeschätzt, dass die Nabenhöhe in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf die max. Schallemissionen einer pitch-gesteuerten Anlage habe, wenn diese ihre Nennleistung bei einer Standart – Windgeschwindigkeit von 10 m/s erreicht und die Körperschallabstrahlung des Mastes vernachlässigbar ist.
Zudem reichen die Festlegungen zu den Schallemissionen der Anlagen in der Genehmigung aus. Diese legt nicht nur die max. Leistung der Anlage fest, sondern sie legt auch die Obergrenze für den Pegel in der Nachtzeit für jede Anlage fest. Auch sind in den festgelegten Schallleistungspegeln der WKA bereits Ton – und Impulshaltigkeit enthalten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche, genaue Festlegung der max. Rotordrehzahl in der Genehmigung. Diese zu überwachen kann die zuständige Behörde aufgrund der Nebenbestimmung in der Genehmigung, nach der alle relevanten Daten des Betriebs der WKA , somit auch die Rotordrehzahl, aufzuzeichnen sind, vornehmen.
Auch weitere Einwände des Klägers wie z.B. Eiswurfgefahr sind nicht gegeben, da das Gebiet nicht zu den eisgefährdeten Gebieten gehört.
Im Ergebnis wurden daher Klage und Berufung abgewiesen.
OVG Münster, Beschluss v. 7.1.2008, Az. 8 A 1319/06