Nunmehr nimmt auch der Insolvenzverwalter des Schiffsfonds Northern Endurance, Dr. Dietmar Penzlin, durch seinen Rechtsanwalt Herrn Volker Hey die derzeit “zahlungsunwilligen” Kommanditisten auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Ausschüttungen in Anspruch und hat Klage beim Landgericht Hamburg erhoben.
Wir haben bereits außergerichtlich einige Kommanditisten bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und diesen von einer Zahlung deswegen abgeraten, da die Voraussetzung der Inanspruchnahme aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar dargestellt wurden. An diesen Umständen hat sich auch mit der nun eingereichten Klage im Wesentlichen nichts verändert.
Besonderes Augenmerk unserer Prüfung liegt zum Einen darauf, ob das dargestellte Kapitalkonto richtig ist. Nach unserer Einschätzung ist dabei der Eintrittszeitpunkt zu berücksichtigen, was mit dem vorgelegten Kapitalkonto aus unserer Sicht bislang nicht erfolgt ist.
Zudem ist die Frage unzureichend dargestellt, über welche Vermögenswerte der Insolvenzverwalter tatsächlich verfügt. Dabei hat für uns die Frage Priorität, inwieweit die Norddeutsche Vermögens Holding, eine Gesellschaft, welche im Jahre 2011 von sehr vielen Anlegern die Anteile abgekauft hat und somit nach unserem Kenntnisstand größte Kommanditistin mit einem erheblichen Anteil an der Gesellschaft ist, ihren Beitrag im Rahmen dieser Insolvenz tatsächlich vollständig geleistet hat. Dazu schweigt sowohl die Klage als auch vorgerichtlich der Insolvenzverwalter trotz mehrfacher Aufforderung zur Stellungnahme.
Des Weiteren bedarf auch die dargestellte Vermögenssituation nach wie vor weiterer Aufklärung. Allein die Vorlage von Kontoauszügen, welche die Vermögenslage und die Entwicklung auf den Konten nur punktuell darstellt, ist nach unserer Auffassung nicht geeignet, uns den Nachweis zu ermöglichen, ob tatsächlich alle Gelder zweckgemäß für die Befriedigung der Gläubiger verwendet wurden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass bereits jetzt genügend Vermögensmasse vorhanden ist, um die berechtigten Forderungen der Gläubiger auszugleichen.
Zu guter Letzt ist nach unserer Einschätzung die Haftsumme in den Zeitpunkten der Ausschüttungen stets im Vermögen der Gesellschaft gedeckt gewesen, sodass die Gläubiger im Falle einer Liquidierung der Gesellschaft zu den Ausschüttungszeitpunkten nicht ausgefallen wären. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes hat ein Gläubiger einer Gesellschaft nur darauf Anspruch, dass die eingezahlten Haftungsbeträge der Kommanditisten im Gesellschaftsvermögen, in welcher Form auch immer, im Zeitpunkt Ausschüttung vorhanden waren.
Nach unserer Darstellung und unseren Recherchen zur Entwicklung der Gesellschaft war dies zu jedem Ausschüttungszeitpunkt gegeben.
Aus unserer Einschätzung heraus bestehen daher mehrere, ernsthaft erfolgversprechende Ansätze, die Forderung des Insolvenzverwalters abzuwehren.
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Holger Spiegelberg,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock