Immer mehr gerichtliche Entscheidung machen deutlich: Insolvenzverwalter fordern zu Unrecht Ausschüttungen von den Kommanditisten zurück.
1.
Sehr häufig sind die Forderungssummen in den Insolvenztabellen unzutreffend. Häufig finden sich Forderungen in erheblichen Größenordnung, welche keine Insolvenzforderungen gemäß § 38 Insolvenzordnung sind.
Auch beim Schiffsfonds Santa R finden sich in der Insolvenztabelle Forderungen der Ein- Schiffsgesellschaften, welche in Größenordnung zwischen sechs und 8 Millionen zur Tabelle angemeldet wurden.
Bei “Rechtsgrund der Forderung” steht jedoch die Rückforderung von Ausschüttung nach § 172 Abs. 4 HGB.
Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass derartige Forderungen keine Insolvenzforderungen sind, da sie das Eigenkapital betreffen und daher bei der Berechnung, welche Forderungen durch die Kommanditisten auszugleichen sind, außer Betracht bleiben müssen.
Zu Deutsch:
Der Insolvenzverwalter forderte von den Anlegern Geld ein, welches er zur Begleichung der Insolvenzforderungen gar nicht benötigte.
Bei Santa R ergeben sich berechtigte Insolvenzforderungen von ca. 1,5 Millionen €. Ausweislich der aktuellen Zahlen verfügt Insolvenzverwalter jedoch über zurückgeforderte Ausschüttungsbeträge in Höhe von 10 Millionen.
D. h., viele Anleger haben ihre Ausschüttungen zurückgezahlt, obwohl dieses Geld für das Insolvenzverfahren überhaupt nicht (mehr) benötigt wurde.
Nunmehr hat das Amtsgericht München in einem solchen Fall durch Urteil entschieden, dass der Insolvenzverwalter auch derartige zu Unrecht zurückgezahlte Ausschüttungen erstatten muss.
————————> Hier gehts zum Artikel Rückforderung vom Insolvenzverwalter im Allgemeinen
2.
Für die Anleger des Schiffsfonds Santa R bedeutet dies:
Anleger, welche an den Insolvenzverwalter gezahlt haben, obwohl dieser bereits über genug Geld zum Ausgleich der Insolvenzforderungen verfügte, können dieses vom Insolvenzverwalter zurückfordern.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, wann die Zahlung an den Insolvenzverwalter geleistet wurde, über welche Insolvenzmasse er zu diesem Zeitpunkt verfügte und ob daher die Rückzahlung überhaupt erforderlich war.
3.
Ob Sie die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlen Ausschüttungen zurückfordern können, bedarf einer fachgerechten Prüfung.
Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
- Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
- Treuhandvertrag
- Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters/ des Gesellschaft selbst/ Inkassobüros/Rechtsanwaltes
- Nachweis der Zahlung an den Insolvenzverwalter
- ggf. Insolvenztabelle, weitere Unterlagen
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache. Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock