Sofortbonus nicht berücksichtigt – Klage auf Zahlung der Fa. ExtraEnergie am Amtsgericht Rostock abgewiesen

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Die Forderung der Extra Energie gegenüber einem Kunden wurde durch das Amtsgericht Rostock mit Urteil vom 08.02.2018 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Der Mandant wechselte seinen Stromanbieter über ein Vergleichsportal und schloss einen Vertrag mit der Firma ExtraEnergie GmbH – PrioEnergie.  Er hatte den Pakettarif Priostrom 12 Paket 3200 abgeschlossen. Der Paketpreis bei 3200 kWh betrug 903,00 €/Jahr (Arbeitspreis: 28,22 Cent/kWh, Mehrverbrauch: 0,40 €/kWh).

1. Sofortbonus oder Neukundenbonus ?

Unklar war bereits, ob ein Sofortbonus oder ein Neukundenbonus vereinbart wurde. Der Mandant erhielt eine Willkommens-E-Mail, in der ein 25 % Sofortbonus versprochen wurde. Im Auftragsformular war dagegen jedoch die Rede von einem 25 % Neukundenbonus, der erst nach 12 Monaten gezahlt wird.

In den AGB des Energieversorgers lautet es zum Bonus u. a. wie folgt:

  • Ein dem Kunden im Auftragsformular ggf. zugesagter Bonus wird nur bei Neukunden im Sinne der Ziff. 1.3 fällig. Ein Sofortbonus als unselbständiger Bestandteil des Bonus gem. Ziff. 7.3. wird fällig, nachdem der Kunde, die in den ersten 3 erstellten Abschlagsrechnungen genannten Beträge in voller Höhe und unverzüglich nach Fälligkeit beglichen hat. Bei Fehlbuchungen, Rückbuchungen und/oder nicht rechtzeitigen bzw. unvollständigen Zahlungen der ersten 3 erstellten Abschlagsrechnungen entfällt der Anspruch auf den Sofortbonus, es sei denn der Kunde hat die Zahlungen berechtigt verweigert. ….

 

Nach Auffassung des Amtsgerichtes Rostock  liegt die Zusage zu einem Sofort-Bonus vor.

Zwar verhält sich die klagende Partei quasi außerhalb ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie unter Ziffer 7.4 ihrer AGB den Sofortbonus nur dann gewähren will , wenn dieser im Auftragsformular so bezeichnet ist, während im Auftragsformular nicht von einem Sofortbonus, sondern lediglich von einem Neukundenbonus (Fußnote 1) die Rede ist. Jedenfalls ist dies durch die Begrüßungsmail der klagenden Partei in Verbindung mit der mehrmaligen Nennung eines 25  %igen Sofortbonus … und der nachfolgenden – zunächst unwidersprochenen – Invollzugsetzung des Vertrages… geheilt.“

Ein Anspruch auf den Bonus lehnte das Gericht ab, weil der Mandant – nach seiner eigenen Berechnung mit Sofortbonus –  die ersten 3 erstellten Abschlagszahlungen nicht vollständig beglichen hat, sondern eigenmächtig reduzierte.

 

2. Berechnung der Abschlagszahlungen, unterschiedliche Forderungshöhen

Auch die Berechnung der Abschlagszahlungen war nicht eindeutig geregelt.

Die Fa. Extra Energie wollte den Neukundenbonus erst nach 12 Monaten zahlen und berechnete als monatlichen Abschlag zunächst den vollen Betrag ohne jeglichen Bonus in Höhe von 82 €   (903 : 11 Monate = 82).

Der Mandant hatte – wie gesat – unter Abzug des Sofortbonus einen monatlichen Abschlag von 56,44 € errechnet (  83 €– mtl. Bonus 225,75 : 12 Monate = 56,44). Diesen Betrag überwies er über einen Zeitraum von 5 Monaten und zahlt somit insgesamt 282,80 € an Extra Energie. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mandant aber kein Recht, die Abschlagszahlungen eigenmächtig zu reduzieren.

Gegen die  Mahnungen der Extra Energie und die aus seiner Sicht falschen Abbuchungen hat der Beklagte  stets schriftlich widersprochen.

 

3. Mahnungen durch Rechtsanwälte Muth und Faust

Nach 5 Monaten Vertragslaufzeit kündigte die Klägerin dem Beklagten und erstellte eine Schlussrechnung über 121,28 €.

Nachdem der Beklagte sich weigerte, diesen Betrag zu zahlen, erhielt er ein anwaltliches Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Muth und Faust über einen Betrag von nunmehr 328,74 €. Die Zusammensetzung dieses Betrages war ebenfalls umstritten. Nachdem sich der Beklagte wiederum weigerte, den Betrag zu zahlen, erließ die Klägerin einen Mahnbescheid über 328,74 €.

Nachdem der Beklagte dagegen  Widerspruch eingelegt hatte, erhielt er von der Kanzlei Muth & Faust die Anspruchsbegründung in Höhe von 265,08 €.

Somit lagen nunmehr 3 verschiedene Rechenwege und Forderungen (121,28 €, 328,74 € sowie 265,08 € ) gegen den Beklagten vor.

4. Paketpreis bei verkürzter Laufzeit als AGB unwirksam

Nach Auffassung des Amtsgerichtes muss der Mandant auch nicht den vollen Paketpreis der ExtraEnergie  zahlen. Nach Nr. 6 der AGB gilt, dass der Kunde einen Betrag für eine bestimmte Energiemenge innerhalb der vereinbarten Laufzeit, den der Kunde  – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch – immer vollständig bezahlen muss.

Die kann jedoch nicht für die vorzeitige Beendigung gelten. Denn, so das Amtsgericht Rostock,

„die immerwährende Zahlungsverpflichtung dem kaufrechtlich immanenten Äquivalenzprinzip widersprechen und somit eine unangemessene Benachteiligung der beklagten Partei darstellen dürfte – ist nach dem Wortlaut der Bedingung jedenfalls nur dann anwendbar, wenn die vereinbarte Laufzeit eingehalten wird. Aber auch aus einfach gesetzlicher Regelung, etwa § 433 Abs. 2 BGB, ergibt sich ein derartiger Anspruch in Höhe von 903,00 € nicht. Denn die Parteien haben nicht etwa einen Fixpreis für eine bestimmte zu liefernde Menge Strom vereinbart, die haben der Rechtsnatur nach einen bezugsvertrag mit einer unbestimmten Menge von Strom geschlossen mit folgender Preisabrede: Sofern während eines Bezugszeitraumes von einem Jahr eine Bezugsmenge von 3.200 kWh nicht überschritten würde, wäre – ohne Erstattung eines eventuellen Minderbezugs – ein Preis von 903,00 € (abzgl. Bonuszahlung) fällig gewesen; sofern allerdings ein Mehrverbrauch während dieses Jahres eingetreten wäre, zu dessen Lieferung sich die klagende Partei und zu dessen Abnahme sich die beklagte Partei verpflichtet haben, wäre ein Mehrverbrauchspreis von 40 Cent/kWh zu zahlen gewesen.“

 

Die Klägerin konnte daher lediglich den vereinbarten Preis für gelieferte 813 kWh den Arbeitspreis in Höhe von 28,22 Cent/kWh verlangen.  Dies ergibt eine Forderung  von 229,43 €, welche der Mandant jedoch bereits durch seine Abschläge in Höhe von insgesamt 282,20 €mehr als ausgeglichen hatte.

Rechtlich unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichts insoweit, dass eine Grundgebühr nicht anfällt. Das kalkulatorische Risiko geht hier zu Lasten der Klägerin, ebenso wie im Falle eines Mehrverbrauchs oder Minderverbrauches das kalkulatorische Risiko zu Lasten des Beklagten ginge.

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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