Stadtwerke Rostock kündigen Fernwärmeliefervertrag und bieten neuen Vertrag mit abweichenden Bedingungen an – müssen Sie dies akzeptieren?

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Uns erreichen Anfragen von besorgten Fernwärmekunden der Stadtwerke Rostock. Diese haben vor vielen Jahren einen Fernwärmeliefervertrag mit einer Laufzeit von in der Regel 10 Jahren abgeschlossen.

Nunmehr kündigen die Stadtwerke Rostock diese Verträge zum Ablaufdatum und bieten einen neuen Vertrag mit neuen Bedingungen an.

Ist dies rechtens?

Die Hansestadt Rostock hat im Jahre 2017 die Satzung zur öffentlichen Versorgung mit Fernwärme abgeschlossen. Aus dieser wird deutlich, dass es für diejenigen Gebiete und Straße, welche in dieser Satzung genannt sind, einen Anschluss- und Benutzungszwang gibt. Diejenigen, welche bereits mit Fernwärme beliefert werden, haben somit nahezu keine Möglichkeit, einen anderen Energieträger zu wählen.

Diese Satzung erzwingt somit den Vertragsschluss (Kontrahierungszwang, was bedeutet, dass als Kehrseite dessen den Stadtwerken Rostock eine Kündigung nicht möglich ist.

Dies bedeutet, dass der Altvertrag nach wie vor Gültigkeit hat und den Stadtwerken die Möglichkeit gibt, auf Grundlage der dortigen Preisanpassungsklausel eine Preisänderung vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass seit dem Jahr 2011 die Kosten für Öl, insbesondere auch Heizöl, deutlich gesunken sind und aktuell (3-2021) nur noch etwa die Hälfte des seinerzeitigen Betrages ausmachen.

Lediglich im Jahr 2018 gab es für ca. ein halbes Jahr einen deutlichen Kostenanstieg.
Fraglich ist insoweit, ob die Stadtwerke Rostock diese gesunkenen Preise gemäß ihrer eigenen Preisanpassungsklausel an die Kunden weitergegeben haben.

Daran bestehen erhebliche Zweifel. Wie uns Rechtsstreitigkeiten mit den Stadtwerken in Bezug auf Gaslieferungen bekannt ist, tun sich Versorger mit der Offenlegung dieser Fakten naturgemäß sehr schwer, da sie die interne Grundlagen der Preiskalkulation darstellen.

Nichtsdestotrotz lohnt es sich, seinen Vertrag daraufhin zu überprüfen und die Stadtwerke aufzufordern, den Nachweis für die Rechtmäßigkeit der verlangten Preise zu führen.
Gegebenenfalls ergeben sich sogar Rückforderungsansprüche, sofern deutlich wird, dass über dem Preisniveau liegende Beträge abgerechnet wurden.

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Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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