Unsere Mandanten werden derzeit mit Schreiben der Dr May, Hoffmann und Kollegen konfrontiert. Die Rechtsanwälte erklären die Kündigung der Beteiligung, welche überwiegend in den 90ér Jahren in DM abgeschlossen wurde. Zudem werden die Mandanten aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Viele unserer Mandanten hatten die Beteiligung in Form der Variante “Classik Plus” abgeschlossen. Dieses Modell sah vor, dass Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zum Aufbau einer weiteren Beteiligung eingesetzt wurden, um die Rendite zu erhöhen.
Bei diesem Beteiligungsmodell können wir grundsätzlich nicht empfehlen, die von den Anwälten geforderte Zahlung vorzunehmen. Nach unserer Einschätzung ist überhaupt unklar, ob die Liquiditätslage der Gesellschaft so schlecht ist, dass eine Rückforderung der Ausschüttungen erforderlich ist.Zudem sind wir der Auffassung, dass die in einem neuen Beteiligungsvertrag eingebrachte Ausschüttung ohnehin nicht zurückgefordert werden kann. Allenfalls könnte eine Aufrechnung mit dem dort vorhandenen Guthaben erfolgen, sodass eine Zahlungspflicht entfällt.
Zudem ist es Aufgabe der Gesellschaft, spätestens im gerichtlichen Verfahren den eindeutigen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft diese Rückforderung überhaupt und in der geforderten Höhe notwendig macht.
Unter Umständen ist auch möglich, die Beteiligung zu widerrufen. Nach unserer Einschätzung sind die in den Beteiligungsverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen in vielen Fällen unzureichend. Daher könnte auch heute noch ein Widerruf des Vertragsschlusses erfolgen. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Beteiligung rückabgewickelt wird und die Anleger zumindest ihre Einlagesumme nebst Agio zurück erhalten.
Wir empfehlen Ihnen daher anwaltliche Beratung in der Sache.
Gerne überprüfen wir Ihre Angelegenheit und schätzen diese vorläufig hinsichtlich der Erfolgsaussichten ein. Übersenden Sie uns daher Ihre Unterlagen, insbesondere Zeichnungsschein und Aufforderungsschreiben des Rechtsanwalts sowie dazugehörige Berechnungen per E-Mail, Fax oder gerne auch per Post.
Wir werden uns kurzfristig um Ihre Angelegenheit kümmern.