Stromerzeugung durch EEG-Anlagen – Netzanschluss und Kostentragung

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Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist im Hinblick auf die Verteilung der dabei entstehenden, oft nicht unerheblichen, Kosten oftmals Ausgangspunkt für Konflikte zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.1. Rechtliche Grundlagen

In § 5 EEG ist das Vorrangprinzip geregelt, wonach Netzbetreiber verpflichtet sind, EEG-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Der Anschluss hat dabei an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zu erfolgen.

In § 13 EEG ist daneben geregelt, dass die notwendigen Kosten des Anschlusses von EEG-Anlagen an den Verknüpfungspunkt durch den Anlagenbetreiber zu zahlen sind.

In § 5 sowie in § 9 EEG ist sodann geregelt, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, die Kosten für den zur Aufnahme des Stroms erforderlichen Netzausbau zu zahlen.

In aller Regel bedeutet der Netzanschluss einer Energieanlage einen beträchtlichen finanziellen Aufwand. Häufig stellen Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Kosten in Rechnung, welche den Netzausbau betreffen und somit grundsätzlich durch den Netzbetreiber selbst zu tragen sind. Der nachfolgende Beitrag soll einen Einblick in die Problematik sowie die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgestellten Erfordernisse geben.

2. Abgrenzung Netzanschluss – Netzausbau

Grundsätzlich lässt sich definieren, dass Netzanschlusskosten solche Kosten sind, welche für Anschlussmaßnahmen vor dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt (also von der Anlage bis zum Verknüpfungspunkt) entstehen.

Im Gegensatz dazu sind Netzausbaukosten solche Kosten, welche für Anschlussmaßnahmen hinter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt (also zwischen dem Netz und dem Netzverknüpfungspunkt) entstehen.

Der Netzbetreiber hat daher bspw. die Kosten für die Verstärkung der dem Netzbetreiber gehörenden Hausanschlussleitung zu zahlen, da diese Teil des Netzes im Sinne des EEG ist.

Neue Verbindungsleitungen zwischen der EEG-Anlage und dem Netzverknüpfungspunkt sind dem Netzanschluss der Anlage zuzuordnen und damit vom Anlagenbetreiber zu bezahlen.

In § 5 EEG ist eine Vermutung definiert, wonach grundsätzlich der Netzverknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage auch der Günstigste ist. Der Netzbetreiber kann jedoch beweisen, dass ein anderer als der geografisch nächstliegende Verknüpfungspunkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.07.2007 (Aktenzeichen ZR VIII 288/05) ist klargestellt, dass dem EEG das Prinzip der gesamtwirtschaftlichen Kostenminimierung zu Grunde liegt.

Sollte sich daher der Netzbetreiber auf einen anderen technisch und wirtschaftlich günstigeren Netzverknüpfungspunkt berufen, so muss er beide Anschlussmöglichkeiten gegenüberstellen und miteinander vergleichen. In die Rechnung sind dabei alle Kosten mit einzubeziehen, welche durch den Anschluss am jeweiligen Verknüpfungspunkt entstehen. Dazu zählen auch die Kosten eines evtl. notwendigen Netzausbaus.

Der Anschlusspunkt, bei welchem die insgesamt geringsten Gesamtkosten entstehen, ist dann der wirtschaftlich günstigste im Sinne des EEG.

Einfacher ist die Rechtslage für EEG-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kW, welche auf einem Grundstück mit vorhandenem Netzanschluss errichtet werden.  Nach § 13 EEG stellt der Verknüpfungspunkt dieses Grundstücks stets den günstigsten Verknüpfungspunkt dar, so dass der Anlagenbetreiber (z.B Hauseigentümer) bloß die Leitung zum Hausanschluss zahlen muss.

3. Trafostation

Die Erstattung für Kosten einer Trafostation ist dann möglich, wenn eine solche Station vorher vom Netzbetreiber in der Nähe der Anlage schon betrieben wurde. Trafostationen unterliegen  ebenso wie Kabelleitungen der Netzausbaupflicht. Grundsätzlich kann der Anlagenbetreiber die für den Bau einer zweiten Station entstandenen Kosten vom Netzbetreiber zurückverlangen, sofern der Ausbau der vorhandenen Station günstiger war als die Errichtung einer weiteren, zweiten Station.

Ebenso hat der Netzbetreiber auch die Kosten für ein Verbindungskabel zwischen einer in unmittelbarer Nähe des Netzes errichteten Übergabestation und seinem bestehenden Stromnetz zu zahlen. Dieses sog. einschleifen führt dazu, dass das Verbindungskabel zu einer für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtung wird, da der störungsfreie Betrieb des Netzes auch von der Funktionsfähigkeit des neu eingefügten Verbindungskabels abhängt.

4. Baukostenzuschuss

Die errichteten EEG-Anlagen benötigen in der Regel auch eigenen Strom, welcher aus dem Netz des Netzbetreibers bezogen wird. Aus diesem Grunde stellen Netzbetreiber für die Vorhaltung ihres vorgelagerten Netzes gerne einen sog. Baukostenzuschuss in Rechnung. Die rechtliche Behandlung derartiger Baukostenzuschüsse ist umstritten.

Eine wohl überwiegende Ansicht stellt darauf ab, dass der Netzbetreiber, anders als bei Tarif- oder Sondervertragskunden, sein Netz bei EEG-Anlagen in erster Linie für die Einspeisung zur Verfügung stellt. Nur in Zeiten, in welchen keine Energieproduktion stattfindet, wird die Anschlussleitung für den Bezug von Strom verwendet. Zudem ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) auf EEG-Anlagen nicht anwendbar. Dies spricht gegen eine Pflicht der Anlagenbetreiber zur Zahlung eines Baukostenzuschusses.

5. Antragsverfahren

Der Anspruch auf Netzanschluss muss gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden. Dieser hat den Anschluss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorzunehmen. Antragsberechtigt sind u.a. auch reine Planungsgesellschaften, selbst wenn sie die Errichtung und den Betrieb der Anlage einem Dritten überlassen wollen.

6. Verträge mit dem Netzbetreiber

Grundsätzlich ist auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 4 EEG ein Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Anschluss der EEG-Anlage nicht notwendig.

In den meisten Fällen wird jedoch ein Vertrag aus dem Grunde sinnvoll sein, da Eigentumsfragen sowie technische Fragen des Anschlusses zur Vermeidung von Unklarheiten geregelt werden können.

In diesen Netzanschlussverträgen verpflichteten sich häufig die Anlagenbetreiber zur Tragung der Netzausbaukosten entgegen der gesetzlichen Regelung.

Die Rechtsprechung tendierte in diesen Fällen überwiegend dazu, dass die von der gesetzlichen Kostenverteilung in § 13 EEG abweichende Vertragsgestaltung als wirksam anzusehen ist. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des EEG im Jahr 2009 eine Klarstellung versucht, wonach vertragliche Abweichungen von § 4 Abs. 2 EEG nur noch möglich sein sollen, wenn sie nicht zu Lasten des Anlagen- oder Netzbetreibers gehen. Hält sich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht in dem vom Gesetz gezwungenen Rahmen, ist sie nichtig.

Da die Bestimmung des geeigneten Netzverknüpfungspunktes jedoch nach wie vor im Einzelfall eine sehr komplexe Entscheidung ist und auch durch den Gesetzgeber nicht für jeden Fall eine klärende Lösung angeboten werden kann, empfiehlt sich zur Absicherung beider Parteien eine vertragliche Vereinbarung unter entsprechendem Vorbehalt.

Wichtig für eine erfolgreiche Durchsetzung des Rückforderungsanspruches ist zudem, dass Sachverhaltsfragen in penibler Art und Weise aufgeklärt und bewiesen werden können.

19.7.2010

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