Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.05.2014 (AZ: XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren bei privaten Verbraucherdarlehen unzulässig sind. Die Urteilsgründe liegen seit dem 03.07.2014 vor und unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar. Somit können sich die Kreditinstitute Ihre Nichtregulierung nicht mehr mit einem Abwarten auf die Veröffentlichung der Urteilsbegründung begründen.
1. vorformulierte AGB unwirksam
Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Bearbeitungsentgelte vorformuliert und ihre Höhe von dem Kreditinstitut festgelegt worden waren. Der Kunde hatte demzufolge keinen Einfluss darauf. Für eine solche Vorformulierung spricht ein:
Preisaushang des Kreditinstitut
bereits ausgefülltes Feld im Online-Formular „Bearbeitungsgebühr …%, €“
bereits ausgefülltes Feld im Papierformular „Bearbeitungsgebühr …%, €“
2. keine automatische Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren
Kreditinstitute müssen jetzt mit Rückzahlungsforderungen im Höchstfall von Milliarden Euro rechnen. Bei vielen Darlehensverträgen waren Bearbeitungsentgelte in Höhe von 1 bis 4 % der Darlehenssumme vereinbart worden. Allerdings bieten sie die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelte nicht freiwillig und unaufgefordert von sich aus an. Die Kunden müssen ihre Bank oder Sparkasse schriftlich auffordern und eine Frist zur Rückerstattung setzen.
3. Ausreden der Kreditinstitute, um die Rückerstattung nicht vornehmen zu müssen
Anfangs zahlten die Kreditinstitute nicht, weil sie die Urteilsbegründung des BGH abwarten wollten, die jedoch erst 2 Monate nach Urteilsverkündung im Juli 2014 erfolgte. Andere zahlten aufgrund einer internen Anweisung erst, wenn der Kunde einen Rechtsanwalt einschaltete und dieser das Kreditinstitut zur Zahlung aufforderte.
Sollten auch Sie trotz Ihres Aufforderungsschreibens mit Fristsetzung bei Ihrem Kreditinstitut keinen Erfolg haben, muss das Kreditinstitut auch die entstandenen Rechtsanwaltskostenaufgrund des Verzuges erstatten.
4. Darlehensverträge ab 01.01.2011
Wer seinen Darlehensvertrag im Jahr 2011 und später geschlossen hat, kann mit grundsätzlich guten Erfolgsaussichten seine Ansprüche auf die Rückerstattung bereits geleisteter Bearbeitungsgebühren geltend machen. Eine Verjährung tritt für 2011 geschlossene Verträge frühestens am 31.12.2014 ein.
Daher muss bis zum Jahresende 2014 dieser Rückforderungsanspruch bei der Bank geltend gemacht werden, ansonsten droht Verjährung. !!
5. Verjährung bei Darlehensverträgenvon 01.01.2005 bis 31.12.2010
Schwierig ist die Rechtslage zurzeit bei Darlehensverträgen, welche 2010 und früher abgeschlossen wurden. Die Kreditinstitute verweigern die Rückzahlungen und berufen sich auf eine angebliche Verjährung.
Wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Diese Unklarheit nutzen die Kreditinstitute zurzeit aus, um die drohende Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren weiter hinauszuzögern.
Sie weisen natürlich ihre Kunden nicht darauf hin, dass zu der Frage der Verjährung zwei Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 348/13, XI ZR 17/14) anhängig sind.Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu soll am 28.10.2014 erfolgen. Dennoch sollten Sie keine Zeit verlieren. Je früher Sie Ihre Rückforderung gegenüber dem Kreditinstitut äußern, desto besser!
a) Beginn der Verjährung
Für den Verjährungsbeginn werden zurzeit folgende Anfangszeitpunkte vertreten:
Abschluss des Darlehensvertrages,
Auszahlung des Darlehens,
Beginn der Rückzahlung des Darlehens,
Ende des Darlehensvertrages
mit Ablauf des 31.12.2011 oder später
b) Frist: 3 Jahre
Die wohl herrschende Meinung geht von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 Abs. 1 BGB aus. Die Frist beginnt danach mit dem Jahr 2011 zu laufen, da erst zu diesem Zeit-punkt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. der Urteile vieler OLG´s eine erfolgs-versprechende Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches überhaupt in Betracht kam.
Die Kreditinstitute widerum stellen jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Zahlung der Bearbeitungsgebühr Gebühr ab, so dass Ansprüche auf Erstattung für vor dem 01.01.2011 geschlossene Verträge zum heutigen Tage verjährt und daher, eine Erstattung daher ausgeschlossen wäre.
c) Frist: 10 Jahre
Nach anderer Ansicht beginnt die Frist erst zu laufen, wenn nach Klärung einer unsicheren Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall zumutbar ist. Eine solche Unsicherheit lag im Oktober 2011 vor. Das Oberlandesgericht Celle hatte zunächst mit Beschluss vom 02.02.2010 (AZ: 3 W 109/09)die Ansicht vertreten, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren zulässig sind. Diese Rechtsauffassung gab das Gericht mit Beschluss vom 13.10.2011 (AZ: 3 W 86/11) auf.
Ergeht der Beschluss zugunsten einer zehnjährigen Verjährungsfrist, würden die Erstattungsansprüche der Kunden Tag genau 10 Jahre später verjähren.
7. Hemmung der Verjährung
Alle Darlehensnehmer, die Ihren Darlehensvertrag zwischen 2005 (im Einzelfall auch 2004) und 2011 abgeschlossen haben, müssen vor dem 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um Ihre Rechte zu sichern. Dies wären beispielsweise:
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid
Erhebung einer Klage
Güteantrag bei einer Gütestelle
schriftliche Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung
Ombudsmannverfahren (= Schlichtungsverfahren)
außergerichtliche Verhandlungen mit dem Kreditinstitut
8. keine Entscheidung über Immobiliendarlehen / Unternehmerdarlehen
Die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 beziehen sich ausschließlich auf Darle-hen an Verbraucherdarlehen und Privatdarlehen.
Die Urteile behandelten nur Ratenkredite, es wurden jedoch keine Feststellungen zum Immobilienkredit (Annuitäten in der Baufinanzierung) oder Unternehmerdarlehen getroffen. Das Immobiliardarlehen ist eine Sonderform von Verbraucherdarlehen. Er ist ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen, bei dem die Bank als Sicherheit zum Beispiel das Grundstück verlangt.
Zurzeit ist eine Vielzahl von Verfahren bei Gerichten zur Problematik der Bearbeitungsgebühren anhängig, allein beim Bundesgerichtshof liegen über 100 Gerichtsverfahren vor. Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wann die nächste richtungsweisende Entscheidung zu den bisher noch nicht entschiedenen Fragen vorliegt.
9. Vorgehensweise – Das sollten Sie tun
a) Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „Bearbeitungsgebühren“ , „Kreditbearbeitungskosten“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ , „Bearbeitungsentgelte“ oder Ähnliches gestellt wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kredit von Ihnen bereits abbezahlt wurde oder der Darlehensvertrag aktuell noch läuft.
b) Hat man Bearbeitungsentgelte erhoben, sollten Sie unter Hinweis auf die beiden BGH-Urteile vom 13.05.2014 (AZ: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) bei Ihrem Kreditinstitut einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr unter Fristsetzung von 2 Wochen stellen. Dementsprechende Musterschreiben gibt es zum kostenlosen Download im Internet zum Bei-spiel der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen. Der sicherste Weg ist, wenn Sie den Brief per Einschreiben/Rückschein verschicken.
c) Verweigert das jeweilige Kreditinstitut die Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes, nehmen wir gern Ihre rechtlichen Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann das Kreditinstitut aufgrund des Verzuges zu tragen.
Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. Sofern wir diese Prüfung übernehmen sollen, senden Sie mir bitte Ihre Unterlagen (Kreditvertrag, gegebenenfalls Ihr Aufforderungsschreiben sowie das Ablehnungsschreiben des Kreditinstituts) an:
info@ra-spiegelberg.de.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir ohne zusätzliche Kosten die Deckungsschutzanfrage.
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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock
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