In einer Entscheidung des BGH vom 7.Februar 2007, Az: VIII ZR 225/05 hat dieser zu der Frage der Kostentragung für den Anschluss einer EEG – Anlage unter Geltung des Stromeinspeisegesetzes Stellung genommen.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage. Sie verlangt von der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die Vergütung von Strom, den sie in das Netz der Beklagten eingespeist hat. Die Beklagte rechnet mit einem Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten der Windenergieanlage an ihr Netz auf.
Im Jahr 1993 forderte die Klägerin die Beklagte zum Anschluss der von ihr zu errichtenden Windenergieanlage an deren auf. Der Beklagten lagen weitere Anschlussanträge benachbarter Betreiber von Windenergieanlagen vor. Die Beklagte plante in der Folgezeit den Ausbau des Umspannwerks M. und den Anschluss der Windenergieanlage der Klägerin sowie der Anlagen weiterer Betreiber durch ein neu zu verlegendes Kabel, das sogenannte Windkabel 8, von den Windenergieanlagen zum Umspannwerk M. . Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 bot sie der Klägerin den Anschluss ihrer Anlage zum Preis von 106.927 DM an. Da sich die Parteien über die Frage der Kostentragung nicht einigen konnten, erteilte die Klägerin der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 den Auftrag zum Anschluss der Windenergieanlage mit dem Zusatz:
“Mit der Unterschrift unter diesen Auftrag verzichte ich nicht auf meine Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz, insbesondere nicht auf meine Rückforderungsansprüche bezüglich der Anschlusskosten”.
In dieser Form nahm die Beklagte den Auftrag am gleichen Tag an. In der Folgezeit errichtete die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Windkabel 8. Im August 1996 wurde die Windenergieanlage der Klägerin an dieses Kabel angeschlossen. Für den Anschluss stellte die Beklagte der Klägerin 106.927 DM brutto in Rechnung.
Die Klägerin zahlte einen Betrag in Höhe von 53.463,50 DM (27.335,45 €). Einen weiteren Betrag in dieser Höhe rechnete die Beklagte gegen die der Klägerin geschuldete Einspeisevergütung für die Monate Januar und Februar 1998 auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Stromeinspeisevergütung von 53.463,50 DM (27.335,45 €) nebst Prozesszinsen in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts wegen der Höhe der zuerkannten Zinsen sowie insoweit angefochten, als sie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.182,83 € (14.048,40 DM) verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte kann von der Klägerin die anteiligen Kosten für das Windkabel 8 nicht nur in halber Höhe, sondern im vollen Umfang ersetzt verlangen.
Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung der anteiligen Kosten für das Windkabel 8 aus der vertraglichen Vereinbarung, die die Parteien gemäß den beiderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 geschlossen haben. Diese Vereinbarung steht nicht unter dem Vorbehalt einer – nicht zustande gekommenen – Einigung über Grund und Höhe der Anschlusskosten, sondern vielmehr unter dem von der Beklagten gebilligten Vorbehalt der Klägerin, die Anschlusskosten zurückzufordern, soweit sie diese nach dem Gesetz nicht zu tragen hat.
Mit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 hat die Klägerin der Beklagten den Auftrag zum Anschluss ihrer Windenergieanlage mit dem Zusatz erteilt, dass sie nicht auf ihre Ansprüche nach dem Stromeinspeisungsgesetz und insbesondere nicht auf ihr Rückforderungsansprüche bezüglich der Anschlusskosten verzichte. Der Wortlaut dieses Zusatzes liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Auftragserteilung unter dem Vorbehalt einer Einigung der Parteien über die Anschlusskosten stehen sollte. Das erscheint auch eher fernliegend, da eine solche Einigung zuvor trotz mehrmonatiger Verhandlungen nicht gelungen war.
Aus dem Wortlaut des von der Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tag gebilligten Zusatzes der Klägerin lässt sich vielmehr der übereinstimmende Wille der Parteien entnehmen, dass der Klägerin die Rückforderung der von der Beklagten verlangten Netzanschlusskosten vorbehalten sein sollte, soweit sie zu deren Zahlung nach dem Gesetz nicht verpflichtet war. Nur diese Auslegung entspricht den beiderseitigen Interessen der Parteien, die unterschiedlicher Auffassung darüber waren, wer welche Anschlusskosten nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu tragen habe.
Das danach in erster Linie maßgebliche Stromeinspeisungsgesetz regelt selbst allerdings nicht, wer die Kosten des Netzanschlusses einer Windenergieanlage zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich daher im zeitlichen Geltungsbereich des Stromeinspeisungsgesetzes nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, die auf Verträge über die entgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend anwendbar sind. Nach § 448 Abs. 1 BGB aF fallen die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Dementsprechend hat der Verkäufer die Kosten des Transports der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem Stromeinspeisungsvertrag nach den gemäß § 269 Abs. 1 BGB aF maßgeblichen Umständen an dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Aufnahme des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweitiger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort.
Einspeisungsort ist danach hier das Umspannwerk M. und nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlage der Klägerin befindliche Anschluss an das Windkabel 8 ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Windkabel 8 im Jahr 1993, als die Klägerin von der Beklagten den Anschluss ihrer geplanten Windenergieanlage begehrte, noch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerade erst für den Anschluss dieser und anderer Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten errichtet worden. Der dafür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten geeignete Ort war das zu diesem Zweck von der Beklagten ausgebaute Umspannwerk M. . Ist dieses mithin Einspeisungsort für den Strom aus der Windenergieanlage der Klägerin, stellen sich die anteiligen Kosten für die Errichtung des Windkabels 8 als Netzanschlusskosten dar, die der Klägerin als Anlagenbetreiberin obliegen.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass es sich bei der Errichtung des Windkabels 8 um einen Ausbau des Netzes der Beklagten handele, für den diese die Kosten zu tragen habe. Richtig ist, dass das nach dem hier in Rede stehenden Geschehen an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG vom 29. März 2000 in § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und das diesem nachfolgende gleichnamige Gesetz vom 21. Juli 2004 in § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 die Verpflichtung des Netzbetreibers vorsehen, das Netz im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so auszubauen, dass es für die Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien technisch geeignet ist, und die Kosten hierfür zu tragen. Bei der Errichtung des Windkabels 8 handelt es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2000 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Nach den Halbsätzen 1 dieser Vorschriften gilt ein Netz auch dann als technisch für die Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien geeignet, wenn dessen Abnahme erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Danach betrifft der Ausbau, zu dem der Netzbetreiber gemäß den Halbsätzen 2 auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet ist, die technische Eignung seines Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien. Durch den Ausbau soll die insoweit nicht vorhandene Eignung hergestellt werden. Der Ausbau dient mit anderen Worten der qualitativen Verbesserung (Verstärkung) des Netzes, um dieses aufnahmefähig zu machen. Das kann auch durch Errichtung einer Parallelleitung zu einer bereits bestehenden Leitung geschehen (Senatsurteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03).
Handelt es sich mithin bei den anteiligen Kosten für das Windkabel 8 um Netzanschlusskosten, obliegen sie der Klägerin im vollen Umfang der in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 39.159 DM. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte die Hälfte der Kosten zu tragen hat, ist angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 1996 nicht ersichtlich. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass das Windkabel 8 in das Eigentum der Beklagten übergegangen ist, zumal ein nicht unbeachtlicher Ausgleich schon darin gesehen werden kann, dass die Klägerin durch den Netzanschluss ihrer Windkraftanlage über das Windkabel 8 die bereits oben erwähnten erheblichen Mehrkosten für die Errichtung einer eigenen Verbindung zum Umspannwerk M. gespart hat.