Fotos gestalten, vermitteln Informationen und lösen Emotionen aus. Aus diesem Grund werden viele Internet- und Druckprodukte mit Fotos versehen. Um schnell an das gewünschte Bild zu gelangen, wird im Internet nach Bildern recherchiert, auch über die Google-Bildersuche.
Mit Copy (kopieren) und Paste (einfügen) ist das Foto schnell ausgewählt und in den eigenen Text oder die eigene Website eingefügt. Einfach und schnell, aber sehr häufig illegal. Denn jedes Foto hat einen Urheber, meist den Fotografen, dem die Rechte an dem Bild gehören und der entscheidet, wem er für welche Konditionen und in welchem Umfang die Nutzung des Bildes gestattet. Ohne eine solche Zustimmung drohen erhebliche Schadenersatzansprüche.
1) Wem gehören Fotos aus rechtlicher Sicht?
Grundsätzlich gehören die Fotos dem Urheber, sprich, in der Regel, dem Fotografen. Der Schutz seiner Bilder wird durch § 72 UrhG gewährleistet. Der Urheber nennt sich im Gesetzestext „Lichtbildner“. Aus dieser Rechtsnorm wird auch deutlich, dass das Bild für einen Zeitraum von 50 Jahren nach der Herstellung urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrecht ist allumfassend. Das bedeutet, dass für jegliche Verwendung der Bilder in Druckform, online im Internet sowie in Zeitungen oder im Fernsehen die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss. Selbst bei Fotos im Internet oder in anderen Medien, welche keinen Hinweis auf den Urheber enthalten, gibt es selbstverständlich einen Urheber. Solche Fotos dürfen aus diesem Grund ohne urheberrechtliche Kennzeichen nicht ohne die Zustimmung des tatsächlichen Urhebers verwendet werden. Der Urheberrechtsschutz gilt darüber hinaus in der Regel auch für Texte, grafische Darstellungen und auch für Landkarten. Gerade Landkarten werden gerne im Zusammenhang mit Anfahrtsskizzen verwendet. Leider oft ohne entsprechende Zustimmung des Kartographen.
2) Jegliche Nutzung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis.
Grundsätzlich muss bei jeder Verwendung, zu Werbezwecken, im redaktionellen oder im privaten Rahmen, auf der eigenen Homepage sowie bei Ebay-Auktionen, eine Zustimmung zur Verwendung vorliegen. Diese Zustimmung muss der Verwender bei Streitigkeiten vorlegen können. Er ist dafür bei Gerichtsverfahren beweispflichtig. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Zustimmung immer schriftlich einzuholen.
Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und privater Verwendung ist wichtig. Regulär wird eine kommerzielle Verwendung nur gegen Lizenzgebühren und somit nur entgeltlich erfolgen. Dagegen gestatten viele Urheber sowie Bild- und Fotoagenturen wie z.B. www.pixelio.de, www.fotolia.de, www.aboutpixel.de und www.gettyimages.de ihren Kunden, gegebenenfalls nach vorheriger Anmeldung, für nichtkommerzielle Zwecke wie redaktionelle Beiträge und private Internetseiten eine Lizenz- und kostenfreie Nutzung. Hier müssen jedoch die Nutzungsbedingungen des einzelnen Anbieters beachtet werden. Insbesondere die Form der Quellenangabe.
Vorsicht ist geboten, wenn auf entsprechenden Seiten eine lizenzfreie Nutzung gestattet wird. Hier ist genau zu ermitteln, ob der Anbieter überhaupt Rechteinhaber ist und die lizenzfreie Nutzung damit genehmigen darf. Zudem ist oft nur die nichtkommerzielle Nutzung unentgeltlich möglich.
Auch wenn Fotos aus dem Internet verändert werden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Nur dann, wenn durch die Bearbeitung des Bildes das Ausgangsfoto so stark verändert wird, dass das neue Bild wesentliche, andere Merkmale als das Originalfoto ausweist und somit ein selbständiges Werk geschaffen wurde, ist eine Zustimmung des Rechteinhabers entbehrlich. Ob jedoch eine Bildbearbeitung zu einem neuen Werk geführt hat oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Sofern Sie dabei unsicher sein sollten, holen Sie sich lieber, gegen oftmals geringe Gebühren oder gar keine, die entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers/Urhebers ein.
3) Welche Rechte hat der Urheber des Bildes bei Verwendung ohne seine Zustimmung?
Die Ansprüche lassen sich grundsätzlich in
– Unterlassungsanspruch,
– Anspruch auf Auskunftserteilung,
– Anspruch auf Schadenersatz und
– Anspruch auf Aufwendungsersatz
kategorisieren.
a) Unterlassungsanspruch
Der Urheber kann den Verletzer gemäß § 97 a UrhG zunächst dazu verpflichten, dass dieser zukünftig sein rechtswidriges Handeln unterlässt. Dieser Anspruch besteht nach dem Gesetz sogar dann, wenn eine erste Zuwiderhandlung lediglich droht. Hat der Urheber den Rechtsverstoß und den Verletzer erkannt, so wird er ihn, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung, zunächst abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung gemäß § 97 a UrhG beizulegen.
Der Verletzer erhält oft erst mit einer solchen Abmahnung, welche regelmäßig durch Rechtsanwälte im Auftrag des Urhebers versandt werden, von seinem angeblichen Verstoß Kenntnis.
b) Auskunftsanspruch
Der Urheber hat weiterhin Anspruch darauf, dass ihm der Verletzer mitteilt,
– über welchen Zeitraum das Foto unberechtigt genutzt wurde,
– ob es sich um eine gewerbliche, private oder redaktionelle Nutzung handelte,
– wie stark die Verletzungshandlung war (Zugriffe auf die entsprechenden Internetseiten, Anzahl der Downloads etc.), sowie
– ob auf das Urheberrecht des Urhebers hingewiesen wurde,
– dass Foto aufwendig erstellt wurde und
– ob der Fotograf professionell oder als Hobbyfotograf tätig ist.
Nach diesen, nicht abschließenden, Kriterien ermittelt sich, in welcher Höhe ein Schadenersatz zu leisten ist.
c) Schadenersatz
Der Urheber kann vom Verletzer nach vorgenannten Kriterien einen Schadenersatz verlangen. Dabei kann er seinen Schaden auf verschiedene Art und Weise ermitteln. In der Regel erfolgt eine Berechnung nach der Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass der Schaden danach ermittelt wird, welche Kosten für eine ordnungsgemäße Verwendung des Bildes mit einer Lizenz für den Nutzungszeitraum tatsächlich entstanden wären. alternativ kann der Urheber jedoch auch die Herausgabe des konkret entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns sowie die Herausgabe des durch die unberechtigte Nutzung erzielten Gewinns verlangen.
d) Aufwendungsersatz
Der Urheber kann auch die Kosten ersetzt verlangen, welche ihm durch die Recherche der Rechtsverletzung sowie durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden sind. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass nur die notwendigen Kosten tatsächlich auch erstattungsfähig sind. Dies kann beispielsweise zweifelhaft sein, wenn der Rechtsverstoß klar und eindeutig ist und der Rechteinhaber, beispielsweise eine große Agentur, über eine eigene Abteilung verfügt, um den Urheberrechtsverstoß abzumahnen. In den meisten Fällen wird jedoch eine anwaltliche Beauftragung notwendig sein, sodass die Kosten des Anwalts zu erstatten sind.
Bei der Ermittlung der Anwaltsgebühren sind grundsätzlich Streitwerte zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung schwankt dabei stark und macht auch diese Werte vom Einzelfall abhängig. Es gibt Gerichte, welche Streitwerte ab 600,00 € pro Bild in Ansatz bringen, aber auch welche, die einen Streitwert von 10.000,00 € für gerechtfertigt ansehen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Anwaltskosten zwischen 150,00 € und 800,00 € entstehen können. Dies ist jedoch nur ein grober Wert als Anhaltspunkt. Die tatsächlich entstehenden Gebühren hängen von jedem Einzelfall ab.
e) Wie hoch kann der Schadenersatz für ein Bild sein?
Bei der Ermittlung des Schadenersatzes sind die unter b) genannten Umstände von Bedeutung, insbesondere die Nutzungsdauer und der Aufwand der Fotoerstellung (z. B. aus einem Hubschrauber fotografiert) sowie, ob ein professioneller Fotograf das Bild erstellt hat, welcher sich durch seine Arbeit finanziert. Die Frage, ob eine kommerzielle oder private Nutzung vorliegt, ist für die Berechnung des Schadenersatzes wesentlich.
Aufgrund der Vielzahl an denkbaren Fallgestaltungen gibt es auch eine große Anzahl von sehr unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen. Für ein einfaches Foto, welches auf einer privaten Internetseite mit wenigen Zugriffen verwendet wurde, schwankt der Schadenersatz, grob eingeschätzt, zwischen 20,00 € und 100,00 € netto. Bei gewerblicher Verwendung der Fotos wird in der Regel der zwischen den Parteien vernünftigerweise vereinbarte Lizenzpreis in Ansatz gebracht. Oftmals verdoppeln sich diese Werte dadurch, dass eine vernünftige Nennung des Urhebers als Quelle des Fotos unterblieben ist. Bei der Ermittlung des Schadenersatzanspruches werden sehr gerne auch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing angewandt. In diesen, jährlich neu erscheinenden, Honorarempfehlungen sind für eine Vielzahl von Verwendungen durchschnittlich Lizenzwerte angegeben. Die meisten Gerichte wenden diese Honorarempfehlungen jedoch bei privaten Verstößen nicht an. Nach Auffassung der Gerichte sind diese Lizenzwerte nur im Verhältnis zu gewerblichen Verwendern als Grundlage heranzuziehen.
Grundsätzlich muss also genau geprüft werden, ob die von den Rechtsanwälten geforderten Schadenersatz- und Anwaltsgebühren richtig ermitteln wurden.
Um derartige Unannehmlichkeiten auszuschließen, sollte jeder vor einer Bildverwendung genau prüfen, in wieweit eine Genehmigung erforderlich ist. Auf jeden Fall muss, auch bei einer genehmigungsfreien Nutzung, eine Quellenangabe erfolgen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock