Wüstenrot kündigt weiterhin Bausparverträge – entgegen mehrerer Entscheidungen,u.a. OLG + LG Stuttgart

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Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Union gibt der Finanzbranche weiterhin starken Gegenwind. Denn eigentlich sind Verträge verpflichtend einzuhalten – viele Anbieter von Bausparverträgen brechen jedoch mit dem Treueversprechen an ihre Kunden.
Der Hintergrund dabei hat sich in diesem Jahr kaum verändert. Die meisten Anleger, die bereits in den 1990er Jahren einen Bausparvertrag bei den großen Bausparkassen wie der BHW oder der LBS abgeschlossen haben, sind den Instituten nun ein Dorn im Auge. Weil die Europäische Zentralbank seit Jahren den Leitzins vermindert, verzeichnen die Bausparkassen aufgrund der vertraglich festgelegten, hohen Zinsszahlungen an die Bausparer erhebliche Verluste.

Kündigungswelle am 19.11.2015
Denn die meisten alten Bausparverträge tragen noch vergleichsweise hohe Zinssätze auf die gesparte Summe – ganz im Gegenteil zu den Zinsen, die Banken zurzeit bei Neuabschlüssen von Bauspardarlehen ansetzen können. Das gilt für Kredite und Bausparverträge gleichermaßen, also werden nun flutartig Kündigungen an diese „Altlasten“ versendet. Zuletzt mit Schreiben vom 19.11.2015, mit dem die Wüstenrot auch weiterhin fleißig die Kundenstämme dezimiert.
Diese kündigt vor allen Dingen Kunden, die ihre vereinbarte Bausparsumme – also die „Zuteilungsreife“ – noch nicht einmal erreicht haben. Verbraucher haben allerdings gute Chancen, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

§ 489 BGB greift nicht
Grundsätzlich schon aus dem Grund, dass die Bausparkassen sich auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen – so auch in dem jüngsten Kündigungsschreiben der Wüstenrot. Laut diesem Gesetz können Darlehensverträge erstmals dann gekündigt werden, wenn sie 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang der Darlehenssumme von dem Darlehensempfänger gekündigt werden. Die Bausparkasse ist tatsächlich der vertragliche Darlehensempfänger – denn das, was Bausparer dort einzahlen, steht der Bank als „Arbeitsmittel“ zur Verfügung. Diese Mittel werden an Bausparer ausgegeben, welche dafür zinsen zu entrichten haben und mit diesen Zinsen werden widerum die Zinsen für die einzahlenden, ansparenden Kunden erwirtschaftet.
In diesem Zusammenhang steht unter anderem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, welches am 14.10.2011 beschloss, dass das Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht bestehe, jedenfalls solange der Sparer aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. (Az. 9 U 151/11)
Mit Urteil vom 12.11.2015 (Az. 12 O 110/15) bestätigte nun auch das Landgericht Stuttgart die Auffassungen seiner übergeordneten Instanz, dass die Kündigungen unrechtmäßig seien.
Das Landgericht Stuttgart ging, so wie einige vergleichbare Instanzen anderer Städte, sogar noch weiter. Es entschied in einem Urteil vom 12.11.2015 (Az. 12 O 110/15) weiterhin für die Rechte der Verbraucher. Unter anderem begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass die Bausparkassen sich schon deshalb grundsätzlich nicht auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können, weil die Vorschrift „dem Schutze des schwächeren, nicht zinsbestimmenden Vertragspartners dienlich ist“.
Zudem läge auch kein „vollständiger Empfang“ der Darlehenssumme durch die Bausparkassen vor, zumindest wenn die volle Bausparsumme nicht erreicht und noch keine 10 Jahre gehalten wurde.
Wenn Sie also von der ungerechtfertigten Kündigungswelle betroffen wurden, so haben Sie gute Karten, die Sache zu Ihren Gunsten zu wenden.

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