Zulässigkeit der Meldung des Kreditkartenmissbrauchs seitens der Bank an die SCHUFA bei wiederholter Kreditrahmenüberschreitung

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Bei der Frage, ob die Übermittlung sog. Negativdaten durch die Bank an die Schufa zulässig ist, ist entscheidend, ob die Interessenabwägung zugunsten des Bankkunden oder zugunsten der Interessen des übermittelnden Kreditinstituts, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit ausfällt. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung durch das übermittelnde Kreditinstitut.

Sind dem Inhaber einer Kreditkarte nur Verfügungen innerhalb eines bestimmten Kreditrahmens gestattet und benutzt er die Karte in Kenntnis dessen, dass der bestehende Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist, erfüllt dies den Tatbestand des Kreditkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Karteninhaber.

In einem solchen Fall überwiegen die Interessen des Bankkunden nicht, wenn er wiederholt den Kreditrahmen überschritten hat, obwohl dies bereits von dem Kreditinstitut beanstandet wurde. Die Übermittlung der Daten an die Schufa ist dann zulässig. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändert sich auch nichts, wenn der Karteninhaber innerhalb kurzer Zeit das Geld zurückgezahlt hat.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2002, AZ: 16 U 92/02

Bankenhaftung bei Übermittlung von Negativdaten an die Schufa:  Zulässige Übermittlung bestrittener Forderungen; rechtsmissbräuchlicher Widerruf der vom Kunden erklärten Einwilligung

 

Allein der Umstand, dass ein Teilbetrag einer Forderung (Zinsen) bestritten wird, führt nicht dazu, dass eine Datenübermittlung an die Schufa unzulässig ist.

Hat sich ein Bankkunde gegenüber dem Kreditinstitut vertragswidrig verhalten, so handelt dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er verlangt, dass das Kreditinstitut trotz dieses Verhaltens keine Daten an die Schufa weitergibt. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt.  Kommt das Kreditinstitut bei der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, ist trotz des Widerrufs eine Weitergabe der Daten zulässig.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15. November 2004, AZ: 23 U 155/03

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Widerrufs- und Schadenersatzanspruch wegen unzulässiger Datenübermittlung

Ist die Datenübermittlung an die Schufa ohne eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, steht dem Kunden wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Widerruf und ein Schadensersatzanspruch zu.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2006, AZ: I-10 U 69/06, 10 U 69/06

 

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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