Zweite Lloyd Fonds Trade ON fordern ehem. Anleger in Schiffsfonds HCI zu Rückzahlungen trotz Kaufvertrag auf

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Derzeit fordern sowohl der Erste und der Zweite Loyds Fonds Trade ON  aus Hamburg Zahlungen von Vertragspartnern / Anlegern zurück.
1.

Anfang des Jahrtausends hatten sich viele Anleger an sogenannten Schiffsfonds als Kommanditisten beteiligt. Interessant an diesen Konstruktionen waren steuerliche Aspekte und die angekündigten Ausschüttungen.
Über den Zweitmarkt haben dann viele Anleger ihre Beteiligungen zu guten Konditionen u.a. an die Trade On AG veräußert aus Hamburg veräußert.

Der Kaufvertrag enthält dabei die Regelung, dass die Anleger trotz Verkauf ihrer Anteile für die evtl. Rückzahlung der Ausschüttungen haften, welche sie bis zum Übergabestichtag lt. Kaufvertrag aus dem Schiffsfond erhalten haben.

2.

Mit dieser rechtlichen Grundlage nimmt die Lloyd Fonds Trade ON  nunmehr viele Anleger in Anspruch und fordert diese auf, erhaltene Ausschüttung an Sie zurückzuzahlen.

Aber Vorsicht:

Die Ausschüttungsrückforderung ist nach unserer Einschätzung und Erfahrung in vielen Fällen insgesamt oder teilweise ungerechtfertigt. Daher raten wir davon ab, vorschnell Zahlungen zu leisten.
Häufig sind die Forderungen aus dem Insolvenzverfahren des Schiffsfonds wesentlich geringer als die Ausschüttungen, welche der Insolvenzverwalter ohne jegliche Einschränkung und in voller Höhe nun zurückverlangt.

Beispielsweise beim Schiffsfonds Santa R weist die Insolvenztabelle Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft in Höhe von ca. 1 Million € auf.
Der Insolvenzverwalter fordert jedoch die Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen an alle Kommanditisten/Anleger , welche sich auf ca. 49 Millionen € belaufen.

Ähnlich auch beim Schuiffsfonds H. Fyn. Auch dort ist das von den Gläubigern angemeldete Forderungsvolumen wesentlich geringer als das, was der Insolvenzverwalter nun von den Anlegern zurückfordert.

3.

Da es dem Anleger aufgrund der Veräußerung der Anteile nicht mehr möglich ist, selbst Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen, bleibt nur, die Lloyd Fonds Trade ON durch Zahlungsverweigerung und mit vernünftiger Begründung darzustellen, dass eine Rückzahlung an diese aus vorgenannten Gründen und weiteren Gründen nicht in Betracht kommt.

Überdies ist bei den Gesellschaften häufig unklar, weswegen überhaupt eine Rückforderung erfolgt. Tatsächlich haben sehr viele Gesellschaften –  gerade in den Anfangsjahren –  aufgrund fester Vercharterungen aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielt. Dies lässt sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen in den Geschäftsberichten ohne Weiteres nachvollziehen.
Somit stellt sich die Frage, aus welchen Gründen dagegen bilanziell  häufig enorme Verluste zustande kommen, für welche die Anleger nun geradestehen sollen.

Zudem ist die Wirksamkeit der rechtlichen Regelung zur Haftung gem §§ 171 HGB ff. in den AGB zu prüfen. Hier muss klar zu erfassen sein, dass der Anleger selbst nach Verkauf und u.U. auch noch nach Ablauf der Verjährung lt. HGB dennoch für derartige Rückforderungen des Insolvenzverwalters haftet.

4.

Zusammengefasst bestehen aus unserer Sicht im Hinblick auf das Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters, weitergeleitet durch die Erste und Zweite Lloyd Fonds Trade ON , erhebliche tatsächliche und rechtliche Zweifel anderen Berechtigung.

Von daher halten wir es für empfehlenswert, zunächst keine Zahlung zu erbringen und die Sach- und Rechtslage fristgemäß fachlich versiert prüfen zu lassen.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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