Banken steht nach Kündigung von Darlehen zur Immobilienfinanzierung nur 2,5 % Zins ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu

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Der Bundesgerichtshof hat am 15.01.2013 zu der wichtigen Frage Stellung genommen, welche Zahlungen die Banken verlangen dürfen, nachdem sie  den Darlehensvertrag  mit dem Verbraucher gekündigt haben.Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Bank den Immobiliendarlehensvertrag eines Kreditnehmers gekündigt, nachdem dieser mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen war.
Die Bank machte neben der Geltendmachung von Verzugszinsen weiteren Erfüllungsschaden in Form der Vorfälligkeitsentschädigung geltend.

Die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank ist grundsätzlich ein Schadensersatz dafür, dass der Bank aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Vertrages im Weiteren keine Darlehenszinsen mehr zufließen.
In diesem Fall belief sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf nahezu 16.200,00 €.

Der Bundesgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung (Az: XI ZR 512/11) seine derzeitige Rechtsauffassung zum bisherigen Vorgehen  der Banken geäußert.
Nach der Kündigung eines Darlehensvertrages stehen der Bank zusätzlich zum Zahlungsrückstand und der restlichen Darlehensschuld nur noch Verzugszinsen zu.
Gemäß § 497 Abs. 1 BGB sei dieser Verzugszins im Rahmen von Verbraucherdarlehen für Immobilienfinanzierungen nur 2,5 % über dem Basiszinssatz.

Dies ist zwar weniger, als die Bank bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch die Darlehensnehmer erhält.Das Gericht bezog sich jedoch eindeutig auf die gesetzliche Regelung des § 497 Abs. 1 BGB. Höhere Verzugszinsen könne die Bank daher nicht verlangen.
Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung veranlasste die Bank dazu, die Ansprüche der Darlehensnehmer bezüglich der überzahlten Gebühren anzuerkennen.
Damit hat die Bank eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema verhindert.
Dahinter verbirgt sich, wie auch bereits bei Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren, die Absicht, keine Entscheidung zu diesem Themenkreis zu schaffen. Ohne eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage kann die Bank sich bei Rückforderungen von kunden stets darauf zurückziehen, dass diese Fallgestaltung noch nicht höchstrichterlich (Bundesgerichtshof als höchstes Gericht) entschieden ist.

Betroffene Kreditnehmer sollten nun prüfen lassen, ob nach einer Darlehenskündigung durch die Bank überhöhte Forderungen geltend gemacht wurden. Wie bereits dargelegt, kann die Bank grundsätzlich nur 2,5 % Verzugszinsen verlangen.

Auch Rückforderungen aus den Jahren vor 2010 können durchaus geltend gemacht werden.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Kenntnis vom Umstand der Rückforderungsmöglichkeit.

Die Kenntnis kann man in dieser Fallgestaltung mit der nun geäußerten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes annehmen.
Dies bleibt jedoch einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten.

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