Die Zahl von Betrügereien mit gestohlenen oder gefälschten EC-Karten nimmt weiter zu. Jedes Jahr werden in Deutschland mehr als 10.000 EC-Karten gestohlen und dann vom Konto des Betroffenen Geld abgehoben. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Kartenzahlsystem in Deutschland sicher und der Missbrauch auf ein Fehlverhalten der Karteninhaber zurückzuführen ist.
Pflichten des Kunden zur Missbrauchsvermeidung
Normalerweise ist die Bank dazu verpflichtet, dem Kunden den Schaden aus dem Mißbrauch der Karte zu ersetzen. Allerdings gibt es dabei Einschränkungen. Wenn der Kunde fahrlässig gehandelt hat, kann der Erstattungsanspruch begrenzt oder sogar ganz aufgehoben werden.
Die Banken und Sparkassen verweigern oftmals den Schadensersatz mit der standartmäßigen Begründung, dass die Karte mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) offensichtlich zusammen aufbewahrt wurde (z.B. Portemonaise, Handtasche) und damit der Kunde gegen seine in den AGB´s geregelten Pflichten schuldhaft verstoßen hat.
Doch – wie lässt sich beweisen, dass der Kunde die PIN ordnungsgemäß aufbewahrt hat?
Rechtslage früher: Beweislast trägt Bankkunde – Anscheinsbeweis
In der Vergangenheit musste der Bankkunde beweisen, dass er die Geheimhaltungspflicht nicht verletzt und die Karte getrennt von der PIN aufbewahrt hat.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.10.2004, AZ: XI ZR 210/03) hatte die Beweislast für den ordnungsgemäßen Umgang mit der Geheimzahl zunächst den Bankkunden auferlegt. Dem Urteil lag ein umfangreiches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2001 zugrunde, das zu dem Ergebnis kam, dass das PIN-Verfahren sicher ist. Daher spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die PIN und Karte zusammen aufbewahrt wurde, wenn zeitnah nach dem Diebstahl unter Verwendung der richtigen PIN Geld abgehoben wurde. Demzufolge hat der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt hat. Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, wie der Dieb kurzfristig an die PIN gekommen ist.
Der Bankkunde kann sich nur dadurch entlasten, dass er einen anderweitig möglichen Geschehensablauf darlegt, wonach die PIN den Tätern auf andere Weise bekannt geworden sein könnte.
Neuere Rechtsprechnung: Bank trägt Beweislast
Mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH (AZ: XI ZR 370/10) nunmehr die Rechte der Bankkunden gestärkt und auf die gehäuften Skimming-Fälle (Ausspähen von Daten) reagiert und seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Demnach liegt die Beweislast jetzt bei der Bank. Die Bank muss die Verwendung der Originalkarte beweisen. Zudem ist die Bank verpflichtet, auf die Einhaltung der Höchstgrenze bei Bargeldabhebungen zu achten. Der Bankkunde kann demnach nur bis zu diesem Betrag haftbar gemacht werden.
Der Anscheinsbeweis findet keine Anwendung, wenn die Bank diesen Nachweis nicht erbringen kann.
Haftung
Bei der Haftung ist zu differenzieren, ob der Schaden vor oder nach der Kartensperrung entstanden ist.
a) nach Kartensperrung
Für unberechtigte Abhebungen nach der Kartensperrung haftet die Bank für den vollen Schaden. Daher ist es sehr wichtig, unverzüglich die Karte unter der kostenlosen Telefonnummer: 0049 – 116 116 sperren zu lassen.
b) vor Kartensperrung
Für Schäden, die vor der Kartensperrung entstanden sind, kann der Bankkunde für einfache Fahrlässigkeit mit einem Pauschalbetrag bis zu 150,00 € haften. Auch, wenn er keine Schuld am Verlust der Karte trägt. Dies muss die Bank jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen so vorsehen. Das Risiko dieses Zahlungssystems wird also auf den Verbraucher übertragen. An sich wäre es nach meineung Vieler Sache der Anbieter, für die Sicherheit des Verfahren zu sorgen.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Kunde vollumfänglich für den gesamten Schaden.
Wann ist grobe Fahrlässigkeit des Kunden gegeben?
Die Bank kann mit ihren Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden aufrechnen, wenn der Bankkunde grob fahrlässig gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet wurde.
Der Karteninhaber handelt grob fahrlässig, wenn er bspw.
- den Kartenverlust nicht sofort meldet
- die PIN auf der Karte notiert oder bei der Karte aufbewahrt
- wenn die PIN Dritten mitgeteilt wurde
- eine Aufbewahrung in einem unbeaufsichtigten PKW vornimmt
- seinen Rucksack oder einer Handtasche mit Geldbörse und EC-Karte in einem verschlossenen Raum lässt, der aber anderen Personen zugänglich ist
- seine Geldbörse mit der Karte in einem Kaufhaus auf den Einkaufswagen legt
- keine Vorkehrungen vor einer Einsichtnahme bei einem nicht geschützten Geldautomat gegen eine Einsicht Dritter Personen trifft, z.B. das Tastenfeld beim Eintippen der Geheimzahl nicht mit seiner Hand abschirmt
- die PIN verschlüsselt in einem Notizbuch notiert und das Buch zusammen mit der EC-Karte in einem Spind deponiert, der dann aufgebrochen wird
Dem Kunden muss aber die Möglichkeit des Gegenbeweises möglich sein.
- die Bank haftet daher , sofern Sie die Videoaufzeichnung von der Abhebung löscht und der Kunde behauptet, am Geldautomaten gar kein Geld abgehoben zu haben
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn :
- die Aufbewahrung der Karte in einem unverschlossenen Behältnis auf dem Schreibtisch nebst PIN in der Wohnung erfolgt
- die Karte im Wohnmobil verbleibt statt sie an den Strand mitzunehmen
Wichtig: Sofortige Sperrung
Bei einem Verlust muss die EC-Karte umgehend gesperrt werden. Nach einer Meldung trägt die Bank das volle Risiko von späteren missbräuchlichen Abhebungen
Unser Angebot
Sind Sie Opfer eines EC-Kartenmissbrauchs geworden und lehnt ihre Bank die Regulierung Ihres Schadens ab?
Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir prüfen Ihren Fall für Sie unverbindlich im Wege einer Ersteinschätzung.
Alternativ können Sie sich mit Hilfe unseres
——————- >> Musterschreibens an die Bank / Sparkasse
aber auch zunächst selbst direkt an die Bank wenden. Sofern dennoch keine Erledigung der Sache eintritt, stehen wir für Ihre weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.
Telefon: 0381 / 440 777-0
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock