EBLE IV UG vormals Ownership II – Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück – bezahlen oder widersprechen ?

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Am 19.7.2016  wurde Rechtsanwalt Ralph Brünning  zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft EBLE IV UG   & Co. KG, die Rechtsnachfolgerin des Ownership II UG  Co KG Schiffsfonds bestellt.  Der zunächst unternommene Versuch, die Sanierung der Gesellschaft zu erreichen, scheiterte und führte zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Jetzt forderte der Insolvenzverwalter  mit Schreiben vom 23.4.2018 angeblich zu Unrecht erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern aus den Jahren 2005 – 2008 zurück. Nach seiner Darstellung reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, die Ansprüche der Gläubiger vollständig zu befriedigen.

Einen Beleg für diese Behauptung bleibt der Insolvenzverwalter aber schuldig.

Allerdings sollte nach unserer Auffassung gründlich geprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters tatsächlich besteht. Letztendlich dürfen Ausschüttungen u.a nur in der Höhe zurückgefordert werden, wie offene Forderungen von Gläubigern bestehen.

Nach unserer Einschätzung bestehen aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung. Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen zum Beispiel des Jahres 2005 wird deutlich, dass die Gesellschaft aus dem operativen Geschäft tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat. Insoweit sind die vom Insolvenzverwalter dargestellten Jahresergebnisse aus unserer Sicht unzutreffend und spiegeln nicht das tatsächlich der Gesellschaft wieder. Danach hätten tatsächlich die Ausschüttungen zurecht erfolgen können.

Vor kurzem hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.1.2018   die Forderung eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen zurückgewiesen. Nach Meinung der Gericht hatte der Insolvenzverwalter nicht belegen können, dass die zurück geforderten Gelder tatsächlich in voller Höhe benötigt werden. Dies bestätigt unsere grundsätzliche Auffassung, nicht vorschnell und ohne entsprechende Nachweise durch den Insolvenzverwalter Zahlungen vorzunehmen.

 

 Haften die Kommanditisten – auch für die Ausschüttungen ?

Nachfolgend geben wir Ihnen zunächst einige grundlegende Informationen zur Haftung von Kommanditisten unter Bezugnahme aus den konkreten Fall:

  1. Haftungsprivileg des Kommanditisten

Die Kommanditisten sind von einer Außenhaftung (ggü. Gläubigern der Gesellschaft wie zum Beispiel Banken) frei, wenn

  • sie als solche im Handelsregister eingetragen sind,
  • sie ihre Kommanditeinlage vollständig und wirksam erbracht haben und
  • ihnen die Kommanditeinlage auch nicht zurückgezahlt wurde.

Nur wenn diese 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, greift diese Haftungsprivilegierung.

  1. Haftung vor Einlageleistung

Der Kommanditist haftet grundsätzlich persönlich und unmittelbar, nach § 173 HGB auch für die vor seinen Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Die Haftung ist nach außen hin beschränkt bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag und in das Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage.

Diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kommanditist die Einlage wirksam geleistet hat.

Änderungen des Haftungskapitals gelten erst ab Eintragung ins Handelsregister. Ist der neu eingetretene Kommanditist noch nicht in das Handelsregister eingetragen, so haftet er wie ein Vollhafter (§ 176 Abs. 1 HGB).

Eine Haftung, welche über die Kommanditeinlage hinausgeht, ist ausgeschlossen.

  1. Haftung bei Rückzahlung der Einlage

Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, lebt seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Dies gilt vor allem bei unberechtigten Gewinnentnahmen bzw. bei Ausschüttungen, denen keine Gewinne der Gesellschaft gegenüberstehen.

Ausschüttungen können aus Gewinnen oder auch aus Liquiditätsüberschüssen erfolgen. Dabei können aber nur Ausschüttungen, denen keine Gewinne der Gesellschaft gegenüberstehen und daher nur aus Liquidätsüberschüssen erfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.

Dabei ist die Feststellung, ob tatsächlich eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem liquidem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt, im Einzelfall häufig schwierig. Dies lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der betroffenen Jahre ermitteln.

 

  1.   Konkret zur aktuellen  Rückforderung  –  Müssen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen?

Keineswegs sollten sich die Anleger durch Aufforderungen oder Klagen des Insolvenzverwalters verunsichern lassen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Streitfall der Insolvenzverwalter seinen Anspruch durchsetzen kann.


a) Gesellschaftsvertrag: gewinnunabhängige Ausschüttungen geregelt?

Die Ausschüttungen wurden nach Aussage des Verwalters nicht aus Gewinnen der Gesellschaft  finanziert, sondern stellen Liquidationsausschüttungen dar. Ob diese zurückgezahlt werden müssen, ist zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden.

aa) Innenverhältnis

Vor der Insolvenz schreibt oftmals die Fondsgesellschaft die Anleger an und fordert „freiwillige Nachschüsse“ oder „Neukapital“. Es ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängige Ausschüttungen vorsieht. Der BGH  (Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, II ZR 74/11, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14) hat deutlich gemacht, dass ein Anleger nur dann zur Rückzahlung von Liquidationsausschüttungen verpflichtet ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Der BGH hat diesbezüglich festgestellt, dass für die Wirksamkeit derartiger Regelungen erforderlich ist, dass diese so klar gefasst sind, dass der Anleger mit einer hinreichenden Bestimmtheit erkennen kann, welche Zahlungen im Einzelfall als Darlehen gewährt werden und welche nicht. Die Rechtsunsicherheit, welche aufgrund unklarer Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen erfolgt, geht nicht zu Lasten des Anlegers.

  • „gewinnunabhängig“

In den Gesellschaftsverträgen finden sich jedoch häufig Regelungen, dass Ausschüttungen erfolgen, auch ohne dass die Gesellschaft ein Gewinn erzielt hat.

In einigen dieser Gesellschaftsverträge ist geregelt, dass „Ausschüttungen … als unverzinsliches Darlehen gewährt“ werden. Formulierungen im Gesellschaftsvertrag, wonach die Ausschüttungen „auf Darlehenskonto gebucht“ werden reichen nach der Ansicht des BGH nicht aus.

Von daher muss überprüft werden, ob die Regelung im Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BGH klar genug ist und einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründet.

Erfahrungsgemäß können selbst freiwillige Nachschüsse bzw. Neukapital von Anlegern den Schiffsfonds nicht langfristig  helfen. Im Fall einer Insolvenz droht den Anlegern somit der Verlust der Einlage und der Nachschüsse.

bb) Außenverhältnis

Allerdings bezieht sich die Urteile des BGH nur auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Fonds. Es gilt nicht im Außenverhältnis gegenüber Gläubigerbanken und Insolvenzverwalter. Die Außenhaftung ergibt sich nämlich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern aus dem Gesetz.

Dem Zahlungsbegehren der Drittgläubiger könnten Einwendungen gegen den Treuhänder aus dem Treuhandverhältnis entgegen gehalten  und die Haftung damit effektiv abgewehrt werden.

Das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 27.07.2016 – 2-21 O 240/15) hat eine Klage auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen abgewiesen. Das Gericht hat die Einwendung zugelassen, dass die Bank die Kreditforderung stundet – also die Forderung bei der Gesellschaft nicht „ernstlich einfordert” hat. Dann kann ein Kommanditist dies der Bank mit Erfolg entgegen halten. Eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll nur die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam.

Die Haftung bleibt auch nach Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestehen (z. B. Verkauf der Anteile, Kündigung). Die Nachhaftungsfrist beträgt 5 Jahre; eine Inanspruchnahme ist (inkl. Verjährung) bis 8 Jahre möglich, teilweise unbefristet.


b) Keine Rückzahlung bei erwirtschafteten Gewinnen

Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen. Sofern die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich. Es ist daher zu prüfen, ob in den Jahren, für welche der Insolvenzverwalter die Rückforderung der Ausschüttungen verlangen, tatsächlich auch Verluste aus der Geschäftstätigkeit erzielt wurden.  Sofern Gewinne erzielt wurden, wären die Auszahlungen vollständig aus Überschüssen der Gesellschaft erfolgt, was dann einer Rückforderung entgehen stände.


c) Befriedigung der Gläubiger unklar,

Weiterhin darf der Insolvenzverwalter nur Ausschüttungen zurückverlangen, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.  Dies hat bereits das Kammergericht Berlin entschieden.

e) Freistellungsanspruch

Fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter aus abgetretenem Recht einen Anspruch herleiten kann. Der Insolvenzverwalter behauptet, dass die Treuhänderin (Ownership Treuhand GmbH) die ihr gegen die Treugeber zustehenden Freistellungsansprüche abgetreten habe. Richtig ist zwar, dass die Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag einen Freistellungsanspruch gegenüber den Treugebern hat. Die Abtretung könnte jedoch aus mehrfachen Gründen unwirksam sein.

f) Verjährung

Vorsorglich sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden. Aufgrund  von Sanierungsbemühungen im Jahr 2012 war den Gläubigern der Gesellschaft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt, dass womöglich Ausschüttungen zu unrecht gezahlt wurden und eine evtl. Rückzahlung erfolgen muss. Die lt. HGB anzuwendende Verjährungsfrist von 5 Jahren ist im Jahr 2018 jedenfalls schon abgelaufen.

Grundlegender Beitrag zur Rückforderung von Ausschüttungen auch  hier ———–>

  1. Fazit

Ich empfehle Ihnen,  die ggf. auch bereits gerichtlich geltend gemachte Forderung des Insolvenzverwalters durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

 

  1. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:

  • Zeichnungsschein
  • Gesellschaftsvertrag
  • Treuhandvertrag
  • Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters
  • Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern vorhanden)
  • Mitteilung, ob bzw. in welcher Höhe Sie an der Sanierung teilgenommen haben
  • Mitteilung, ob die Haftsumme mit der Kapitaleinlage übereinstimmt

 

Vielen Dank!
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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