Insolvenz der MS Bella- Verwalter Undritz fordert durch Mahnbescheid von den Kommanditisten Ausschüttungen zurück – lohnt die Rechtsverteidigung ?

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Die Kommanditgesellschaft für das Containerschiff MS Bella musste im Jahre 2016 Insolvenz anmelden, das entsprechende Verfahren wurde eröffnet und Herr Dr. Sven Undritz als Insolvenzverwalter bestellt.

An dem Schiff hatten sich eine Vielzahl von Anlegern mit zum Teil erheblichen Beträgen beteiligt. Die Zeichnungsphase begann im Jahr 2001. Da in den Jahren bis 2009 die Vercharterung gut lief, wurden an die Anleger Beträge in Höhe von ca. 58 % ihrer Beteiligungssumme ausgeschüttet.

Nach ca. 4 Jahren seit der Insolvenzeröffnung verlangt der Insolvenzverwalter nun außergerichtlich von den Kommanditisten – zunächst mit Schreiben vom 30.3.2020 – einen Großteil dieser Ausschüttungen zurück. Anleger, welche sich an dem Sanierungskonzept 2015 beteiligt und dort Beträge aufgewendet hatten, wurden abzüglich dieses Sanierungsbeitrages zur Rückzahlung aufgefordert.

Es stellt sich die Frage, ob sich die Rechtsverteidigung gegen diese Forderung lohnt.

Aufgrund der derzeit vorliegenden Rechtsprechung ist eine Rechtsverteidigung aus mehreren Gründen nicht ganz aussichtslos.

1.
Zum einen dürfte die vom Insolvenzverwalter vorgelegte Insolvenztabelle im Bezug auf die Eintragung der Bank Nord LB unzureichend sein. Dort sind alle diversen Einzelforderungen der NordLB in einer Position gesammelt angemeldet worden, was unzulässig ist.

2.
Darüber wäre , ob die Gesellschaft tatsächlich aus handelsrechtlichen Überschüssen Ausschüttungen vorgenommen hat, was nach unserer Einschätzung zum Großteil der Fall gewesen ist.

Zudem ist nach unserer Ansicht auch in dem Umstand, dass das Seeschiff in den Jahren der Ausschüttungen einen enormen Marktwert hatte – wie der Beiratsbericht aus dem Jahre 2016 eindrucksvoll darstellt- für die Anleger als handfestes Argument zu sehen. Denn durch diese hohen Wiederverkaufswerte des Schiffes könnten sich die jew. Bilanzen und die dort aufgeführten Schiffswerte werte als zu gering erweisen. Dies hätte zur Folge, dass in den Zeitpunkten der Ausschüttung die Haftsumme tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2011 erlaubt dem Anleger eine derartige Rechtsverteidigung. Allerdings wird dieses von Gerichten – sehr oft aus purer Unwissenheit – derzeit so gut wie gar nicht thematisiert und geprüft.

3.
Der Insolvenzverwalter darf Zahlungen nur dann von den Anlegern zurückfordern, wenn das vorhandene Vermögen nicht reicht, um die berechtigten Insolvenzforderungen auszugleichen.

Erfahrungsgemäß zahlen ein Großteil der Anleger auf das 1. Anschreiben oder spätestens auf den Mahnbescheid des Insolvenzverwalters die geforderte Summe zurück. Von daher ist nicht auszuschließen, dass bereits durch diese Zahlungen genug Geld in der Insolvenzmasse vorhanden ist, um diese berechtigten Ansprüche auszugleichen. Wenn das der Fall ist besteht gegenüber den verbliebenen Kommanditisten keine Anspruchsgrundlage mehr.

Von daher lohnt sich unter Umständen, das Verfahren durchaus auch über ein Gerichtsverfahren zeitlich zu strecken, damit sich in der Zwischenzeit das Vermögen der Gesellschaft durch die Einzahlung von anderen Kommanditisten so vermehrt, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr notwendig ist und der Insolvenzverwalter das Verfahren für erledigt erklärt.

4.
Zu prüfen ist ebenfalls, ob tatsächlich auch eine formwirksame Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Nur dann ist der Anleger direkt Kommanditist geworden und kann innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Ist eine solche Eintragung nicht erfolgt bzw. wird diese vom Insolvenzverwalter nicht nachgewiesen, ist der Anleger womöglich nur treuhänderisch beteiligt mit der Folge, dass Ansprüche gegen ihn über den Umweg der Treuhandgesellschaft nur innerhalb eines Dreijahreszeitraums verfolgt werden könnten. Diese Dreijahresfrist wäre unter Berücksichtigung des Insolvenzeröffnungsjahres 2016 mit dem 31.12.2019 abgelaufen.

Nach unserer Einschätzung ist es daher durchaus denkbar, dass eine Rechtsverteidigung unter mehreren Aspekten ein erfolgreichen Abschluss nehmen kann.

Allerdings möchten wir dies erst nach einer Prüfung Ihrer Unterlagen genauer beantworten. Diese 1. Einschätzung ist für Sie kostenfrei.

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Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock

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