Grundsätzlich benötigt man zur Kontopfändung einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
(1) Pfändungsbeschluss (§829 ZPO)
Der Gläubiger, z.B. einer Geldforderung, kann auf Geldforderungen oder anderes Vermögen des Schuldners durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts zugreifen. Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnort oder Sitz) hat. Bei diesem muss der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungsbeschluss muss dann, um wirksam pfänden zu können, insbesondere enthalten:
Das Vollstreckungsgericht, Ort und Zeit des Erlasses, gerichtliches Aktenzeichen sowie die Parteien (Gläubiger und Schuldner) mit ihren gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten.
Zum vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers, d.h. wegen was er vollstrecken kann, gehört nicht nur der Anspruch selbst, z.B. beim Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Dazu kann der Gläubiger auch Zinsen sowie andere Nebenleistungen, wie Prozesskosten, bisherige Zwangsvollstreckungskosten und Kosten des Pfändungsbeschlusses verlangen.
Wichtig ist insbesondere, dass die zu pfändende Forderung ganz genau bezeichnet wird, so dass keine Zweifel bestehen, wegen welcher Forderung vollstreckt wird.
z.B. so: „Mietzins aus Vermietung der Wohnung, Musterweg …“, „Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW, Marke …, Modell …“ usw.
Soll nur ein Teil gepfändet werden, so muss der Gläubiger dies bereits in seinem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses angeben.
Zudem muss der Drittschuldner genau bezeichnet werden. Drittschuldner ist derjenige, der an den Dritten leistet (z.B. der Arbeitgeber des Schuldners, da er an diesen Gehalt zahlt).
Diesem muss das Verbot erteilt werden, an den Schuldner zu leisten/ zahlen.
(2) Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO)
Die Verwertung einer Geldforderung wird erst möglich durch die Überweisung der gepfändeten Forderung. Ist die Forderung nur gepfändet, heißt das, dass der Schuldner nur nicht darüber verfügen darf, der Gläubiger hat aber noch nichts davon, erst wenn das gepfändete Geld auf sein Konto überwiesen wurde.
Der Überweisungsbeschluss wird in der Regel zusammen mit dem Pfändungsbeschluss beantragt und erlassen. Ist einer von beiden Beschlüssen unwirksam, hat dies aber keine Auswirkung auf den anderen. Beide Beschlüsse sind unabhängig voneinander.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock