Laufzeitunabhängiger Individualbeitrag der Targobank unzulässig – Revision vor dem BGH zurückgenommen

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Im Jahre 2014 hatte der BGH  festgestellt, dass Bearbeitungsgebühren in „normalen“ Darlehensverträgen von den Banken und Sparkassen zu Unrecht erhoben wurden und an die Kunden zurückzuzahlen sind. Bereits seit Juli 2013 verlangte die Targobank statt der Bearbeitungsgebühr einen sogenannten „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“.

An sich hätte der BGH (XI ZR 450/15) darüber am 22.11.2016 entscheiden sollen, ob dieser laufzeitunabhängige Individualbeitrag ebenfalls unzulässig ist. Aber die Targobank hat die Revision kurzfristig zurückgenommen und damit ein Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen verhindert. Das Urteil des LG Mönchengladbach (Urteil vom 09.09.2015 – 2 S 29/15), welches dem Kunden eine Erstattung dieses Beitrages zugesprochen hat, ist somit rechtskräftig.
Weitere Urteile ergingen zugunsten der Kunden beim LG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2015 – 8 S 14/15; Urteil vom 05.06.2015 – 8 T 2/15; Urteil vom 02.06.2015 – 8 S 58/14).

Zudem untersagt das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2016 – I-6 U 152/15) der Targobank, von ihren Kunden einen Individualbeitrag zu verlangen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig; die Revision zum BGH ist zugelassen.
Daher haben Sie sehr gute Chancen auf Rückforderung des unzulässigen Individualbeitrags.

Schnelles Handeln nötig:  Verjährung droht

Betroffene Bankkunden müssen nunmehr ihre Gebühren aus den Verträgen von 2013 mit einem Aufforderungsschreiben schnellst möglich zurückverlangen. Dies muss jedoch vor dem 31.12.2016 zwingend erfolgen.

Wichtig: Dieses Aufforderungsschreiben allein unterbricht die Verjährung nicht!

Hemmung der Verjährung

Sollte die Targobank sich weigern, die geforderten Beiträge zu erstatten oder sie meldet sich gar nicht zurück, müssen vor dem 31.12.2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, um Ihre Rechte zu sichern. Dies wären beispielsweise:
– Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid
– Erhebung einer Klage
– Ombudsmannverfahren (= Schlichtungsverfahren)

Das sollten Sie jetzt tun!

– Nach unserer Erfahrung ist es möglich, dass die Bank die Auszahlung mit einer Standardantwort zunächst ablehnen, um Zeit zu gewinnen und möglicherweise den Eintritt der Verjährung herbeizuführen. Dies tat die Targobank bereits, als die Kunden aufgrund der BGH-Entscheidung im Mai und Oktober 2014 die unzulässigen Bearbeitungsgebühren zurückforderten.

– Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „laufzeitunabhängige Individualbeiträge“ – berechnet und abgezogen wurden.

– Hat die Bank von Ihnen diese Gebühr verlangt, sollten Sie unter Hinweis auf die Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Mönchengladbach einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Gebühr unter Fristsetzung von ca. 10 Tagen (genaues Datum angeben) stellen. Dementsprechende Musterschreiben gibt es zum kostenlosen Download im Internet, z. B. der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen. Der sicherste Weg ist, wenn Sie den Brief vorab per Fax oder E-Mail an Ihre Targobank versenden.

Die Targobank verweigert die Rückerstattung

Wir nehmen gern Ihre rechtlichen Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann in der Regel die Targobank aufgrund des Verzuges zu tragen. Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.

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Haben Sie Fragen?

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Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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